Handelsgeschäftesind Rechtsgeschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 HGB). Es besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die von einem Kaufmann vorgenommenen Rechtsgeschäfte H. sind. Bürgschaft, Schuldversprechen u. Schuldanerkenntnis sind als H. formfrei. H. können auch stillschweigend abgeschlossen werden (Schweigen im Rechtsverkehr). An die Sorgfaltspflicht des an einem H. beteiligten Kaufmanns werden erhöhte Anforderungen gestellt: Es gilt nicht wie sonst die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, sondern die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns (§ 347 HGB). Die Vorschriften über H. sind auch bei einem einseitigen H., bei dem nur ein Teil Kaufmann ist, grundsätzlich für beide Vertragsparteien anzuwenden (§ 345 HGB). Wichtigstes H. ist der Handelskauf.
Weitere Begriffe : Baccalaureus | Nebenentscheidungen | Normenkontrollklage |
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