Protokoll

Die von einem Gericht angefertigte Aufzeichnung über den Gang einer Gerichtsverhandlung. Im Protokoll wird im wesentlichen festgehalten, wer bei der Verhandlung anwesend war, welche Anträge gestellt wurden und welche Entscheidungen ergangen sind. Das Protokoll über eine -»Hauptverhandlung in einem Strafprozeß ist ausführlicher und enthält auch stichwortartige Aufzeichnungen darüber, was die einzelnen Beteiligten ausgesagt haben. Das Protokoll ist wichtig für die Einlegung von Rechtsmitteln, denn es liefert den unwiderleglichen Beweis dafür, ob die vom Gesetz vorgeschriebenen Förmlichkeiten (Formalitäten) eingehalten worden sind oder nicht.

Lehnwort für Niederschrift, Sitzungsprotokoll.

Bei einer Eigentumswohnung:

Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben. Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, die Niederschriften einzusehen (§ 24 Abs. 6 WEG). Die Beschlüsse selbst sind in der Beschluss-Sammlung zusätzlich einzutragen (§ 24 Abs. 7 WEG).

Die Versammlungsniederschrift wird auch Protokoll genannt. Mit der Unterschriftsleistung durch Verwaltungsbeiratsmitglieder bestätigt der Unterzeichner die Richtigkeit des Protokolls und der protokollierten Vorgänge. Die Niederschrift der Versammlung soll zum Beweis der gefassten Beschlüsse dienen und diese sichern. In der Niederschrifttauchen auch die Geschäftsordnungsbeschlüsse auf, die nicht in die Beschluss-Sammlung gehören: zum Beispiel ein Beschluss auf Begrenzung der Redezeit der Wohnungseigentümer.

Ausserdem sollen die Niederschriften über den tatsächlichen Ablauf der Versammlung informieren, denn die Beschlüsse wirken gemäss § 10 Abs. 4 WEG ohne Grundbucheintragung auch gegenüber dem Sondernachfolger (Erwerber oder Erbe) einer Wohnung, wobei einem Rechtsnachfolger die Einsichtnahme in die Beschluss- Sammlung genügen muss, denn nur dort sind die eigentlich relevanten Vorgänge der Eigentümerversammlung dokumentiert. Es reicht aus, wenn ein Ergebnisprotokoll niedergeschrieben wird. Dabei handelt es sich um die Mindesterfordernisse des Gesetzes. Allerdings ist auch die Erstellung eines Ablauf protokolls, in dem zu ersehen ist, welche Anträge, Erklärungen oder Ähnliches dem Beschluss vorangegangen sind, nicht verboten.

(z.B. § 160 ZPO) ist die - durch Unterschrift oder Genehmigung als richtig anerkannte - Niederschrift über eine Verhandlung (Tonaufnahmegerät zulässig, § 168 a II StPO), insbesondere im Rahmen eines Verfahrens. Wer als Vorsitzender allein oder kollusiv mit anderen (z.B. der Protokollführerin) den Ablauf einer Verhandlung im P. bewusst unrichtig wiedergibt, ist Fälscher. Im Völkerrecht ist P. die Gesamtheit der Regeln des förmlichen diplomatischen Verkehrs. Lit.: Hendrix, P., Die Protokollführung in der Hauptverhandlung, 8. A. 2000; Meyer-Mews, H., Das Wortprotokoll in der strafrechtlichen Hauptverhandlung, NJW 2002, 103

Strafprozessrecht: schriftliche Beurkundung eines Vorgangs, insbesondere einer Gerichtsverhandlung oder Vernehmung.
— Für polizeiliche Protokolle bestehen keine Formvorschriften, nach Nr. 45 Abs. 1 und 65 RiStBV sind jedoch alle erforderlichen Belehrungen aktenkundig zu machen.
— Für staatsanwaltschaftliche Protokolle gilt § 168b StPO, wonach die Ergebnisse aktenkundig zu machen sind. Hierfür genügt ein Aktenvermerk des Sachbearbeiters.
— An das Protokoll einer richterlichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren (§§ 168, 168a StPO) und das Sitzungsprotokoll über den Ablauf der Hauptverhandlung bestehen wegen deren erhöhten Beweiswerts besondere formale und inhaltliche Anforderungen.
Völkerrecht: 1.) diplomatisches Zeremoniell, für das in den Außenministerien ein Chef des Protokolls zuständig ist. 2.) als diplomatisches Schriftstück die Aufzeichnung über einen rechtserheblichen Vorgang, die Aufzeichnung eines Verhandlungsergebnisses oder die Vereinbarung über Nebenfragen eines Vertrages.
Zivilprozess: Sitzungsprotokoll.

wird die schriftliche Beurkundung eines Vorgangs genannt; im Besonderen Verhandlungsprotokoll.




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