SpediteurEin Kaufmann, der fremde Güter durch Frachtführer oder Reeder versenden läßt (§ 407 HGB). Er ist also der Mittelsmann zwischen Personen, die Güter versenden möchten, und Kaufleuten, die solche Güter transportieren. Für diese Vermittlertätigkeit erhält er eine Provision (§ 409 HGB). Er kann den Transport auch selbst durchführen (Selbsteintritt , §412 HGB). Die Einzelheiten regeln sich nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp), die meist als Vertragsinhalt vereinbart werden. In diesen ist die Haftung des Spediteurs für Schäden an dem ihm zum Transport übergebenen Gut stark eingeschränkt.ist, wer es gewerbsmässig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer oder durch Verfrachter in eigenem Namen für Rechnung eines anderen (des Versenders) zu besorgen, §407 HGB. Der Sp. ist Kaufmann, § 1 HGB. Er befördert i. d. R. nicht selber, sondern schliesst den Frachtvertrag als Absender mit einem Transportunternehmer ab. Der Sp. ist somit mit dem Kommissionär verwandt. Kein Sp. im echten Sinn ist dagegen der Bahnspediteur: dieser ist amtlich bestellter Rollfuhrunternehmer und als solcher Erfüllungsgehilfe der Bahn (§ 456 HGB). Der Speditionsvertrag ist auf eine Geschäftsbesorgung gerichtet und seiner Natur nach Werkvertrag. Massgebende Vorschriften für ihn sind insbes. die vom Staat für verbindlich erklärten Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp.), die regelmässig zur Vertragsgrundlage gemacht werden. Aufgaben des Sp.s: Entgegennahme des Versandgutes, u. U. Verpackung, Verzollung, Ausstellung von Begleitpapieren, Abschluss des Frachtvertrages mit Bestimmung des Reiseweges usw. Rechte des Sp.s: Anspruch auf die vom Versender zu zahlende Provision; gesetzliches Pfandrecht an dem in seinem Besitz befindlichen Gut wegen Forderungen, die mit der Versendung dieses Gutes Zusammenhängen. Ferner hat er das Recht zum Selbsteintritt, d.h. er kann die Beförderung selbst ausführen. §§ 407ff. HGB. a. Gelegenheitsspediteur, Zwischenspediteur. (§§ 407 ff. HGB) ist ein Kaufmann, der es gewerbsmässig übernimmt, Güterversendungen durch Frachtführer (zu Lande oder auf Binnengewässern) oder durch Verfrachter von Seeschiffen für Rechnung eines anderen (des Versenders) in eigenem Namen zu besorgen. Der S. befördert also das Frachtgut i. d. R. nicht selbst, ist aber zur Eigenbeförderung berechtigt. Er wird aufgrund eines Speditionsvertrages tätig. Dabei handelt es sich um einen -Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Als Vergütung erhält der S. eine Provision, daneben Aufwendungsersatz. Wegen seiner Ansprüche gegen den Versender hat er ein gesetzliches Pfandrecht am Frachtgut. Die für den Speditionsvertrag massgeblichen gesetzlichen Vorschriften, insbes. über die Haftung des S., werden als nachgiebiges Recht durch die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) weitgehend verdrängt.
Weitere Begriffe : Anwachsung | Gesamtvollstreckung | Mankoabrede |
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