Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts

Man unterscheidet: a) Nichtigkeit, Rechtsgeschäft vermag nicht die seinem Inhalt entsprechenden Wirkungen hervorzubringen; die Nichtigkeit kann endgültig oder vorläufig, unumschränkt oder beschränkt, vollkommen oder teilweise sein (Nichtigkeit); wichtigste Nichtigkeitsfälle: Verbots- und sittenwidrige Rg.; b)
Anfechtbarkeit; c) schwebende Unwirksamkeit;
d) relative Unwirksamkeit; e) Vernichtbarkeit, vorläufige Gültigkeit eines R. mit der Möglichkeit seiner Vernichtung, z.B. Vernichtbarkeit einer Ehe durch Nichtigkeitsklage.

Erklärt das Gesetz ein Rechtsgeschäft (R.) schlechthin für (absolut) unwirksam, so steht es - von der Frage einer etwaigen Heilungsmöglichkeit, z. B. durch nachträgliche Genehmigung des Berechtigten, abgesehen - einem nichtigen R. gleich; die Bestimmungen über die Nichtigkeit gelten daher entsprechend. Daneben kennt das Gesetz zwei Sonderformen:

1.
Schwebende Unwirksamkeit. In verschiedenen Fällen, in denen der Handelnde nicht allein vertretungs- oder verfügungsbefugt ist, bleibt die Wirksamkeit des abgeschlossenen R. bis zur Entschließung des Berechtigten in der Schwebe. Die wichtigsten Beispiele sind der Vertragsabschluss eines nur beschränkt Geschäftsfähigen (§ 108 BGB, Geschäftsfähigkeit), das Handeln eines vollmachtlosen Vertreters (§ 177 BGB, Vertretung ohne Vertretungsmacht), die Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 185 BGB), Beschränkungen der Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1365 ff. BGB) sowie alle Fälle, in denen das R. zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf (z. B. durch das Familiengericht - elterliche Sorge, Vormund - oder beim Verkauf landwirtschaftlicher Grundstücke - Grundstücksverkehr, landwirtschaftlicher -). Während der Schwebezeit entsteht an sich noch keine rechtliche Bindung der Beteiligten (anders bei der Bedingung oder Befristung eines sofort wirksamen R.); die Beteiligten sind jedoch verpflichtet, alles zu unternehmen, was zur Herbeiführung der vollen Wirksamkeit dienlich ist (bei Verstoß hiergegen u. U. Haftung aus Verschulden beim Vertragsschluss). Wird das Wirksamkeitshindernis beseitigt, so ist der Vertrag als von Anfang an, also rückwirkend, wirksam anzusehen (vgl. § 184 BGB, Genehmigung). Wird die Zustimmung des Berechtigten oder die behördliche Genehmigung endgültig (rechtskräftig) verweigert oder äußert sich der Berechtigte nach Aufforderung durch den Geschäftspartner nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist, so ist das R. endgültig unwirksam und steht daher einem nichtigen gleich.
Nach fristgemäßem Widerruf eines Verbrauchervertrages ist der Verbraucher an seine Willenserklärung nicht mehr gebunden (§ 355 I BGB; sog. „schwebende Wirksamkeit“).

2.
Relative Unwirksamkeit. Bezweckt eine Vorschrift nur den Schutz bestimmter Personen, so erklärt sie häufig ein hiergegen verstoßendes R. nur als diesen gegenüber (relativ) unwirksam; im Verhältnis zu allen anderen ist es dagegen voll wirksam. Die wichtigsten Fälle sind der Verstoß gegen gesetzliche oder gerichtliche Veräußerungs- und Verfügungsverbote wie z. B. die Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung (§§ 135, 136 BGB), Rechtshandlungen des Schuldners trotz fehlender Verfügungsbefugnis während eines Insolvenzverfahrens (§ 81 InsO) sowie R., die einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung widersprechen (§§ 883 II, 888 BGB). Das relativ unwirksame R. ist als solches voll wirksam, nur im Hinblick auf die geschützte Person (Insolvenzgläubiger, Vormerkungsberechtigter usw.) unwirksam, es sei denn, der Erwerber war - z. B. bei einem Veräußerungsverbot - in gutem Glauben an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers (Gutglaubensschutz). Der Geschützte kann z. B. gegenüber einer Zwangsvollstreckung in die im Übrigen einem Dritten wirksam zu Eigentum übertragene Sache Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) erheben. Er kann aber statt dessen auf den ihm eingeräumten Schutz verzichten und durch seine Genehmigung das relativ unwirksame zu einem absolut gegenüber jedermann wirksamen R. machen.

3.
Steuerlich ist die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen (§ 41 I 1 AO; wirtschaftliche Betrachtungsweise).




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