Gerichte

Staatliche Einrichtungen, deren Aufgabe es ist, Rechtsstreitigkeiten (Prozesse) zu entscheiden und weitere ihnen übertragene Aufgaben der Rechtspflege (freiwillige Gerichtsbarkeit, Strafgerichte) wahrzunehmen. Alle Gerichte zusammen bilden neben Gesetzgebung (Legislative) und Verwaltung (Exekutive) die «dritte Gewalt»: die Rechtsprechung (Judikative). Sie muß in einem Rechtsstaat von den beiden anderen Gewalten unabhängig und darf nur dem Recht (im objektiven Sinne) unterworfen sein. Diese Unabhängigkeit wird in erster Linie gewährleistet durch die persönliche (unabsetzbare, unversetzbare) und sachliche (keinen Weisungen im Einzelfall unterworfene) Unabhängigkeit der Richter. Diese Grundsätze sind bei uns verwirklicht. Politiker haben nur zwei Einflußmöglichkeiten auf die Gerichte : durch die Gesetzgebung, die aber ihrerseits wieder von den Verfassungsgerichten kontrolliert wird, und durch die Richterwahl. Aus historischen Gründen gibt es bei uns mehrere Gerichtszweige (Übersicht Bundesgerichte), was den Aufbau der Gerichte für den Bürger unübersichtlich macht. Außerdem muß man zwischen den vom Bund unterhaltenen, meist obersten Gerichten eines Gerichtszweiges und den von den Ländern unterhaltenen unteren Gerichten unterscheiden. Zwischen den verschiedenen Gerichten eines Gerichtszweiges besteht meist ein sogenannter Instanzenzug, das heißt, die jeweils höheren Gerichte eines Zweiges entscheiden über Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der unteren Gerichte desselben Zweiges.

, ordentliche Gerichtsbarkeit, ordentliche.

Den verschiedenen Rechtsbereichen entsprechen unterschiedliche Gerichtsbarkeiten: die Finanz-, die Sozial-, die Arbeits-, die Verwaltungs- und die ordentliche Gerichtsbarkeit. Letztere umfasst alle Streitigkeiten des bürgerlichen Rechts sowie Strafsachen.
Gerichte, die derselben Gerichtsbarkeit angehören, weisen überwiegend einen so genannten mehrgliedrigen Instanzenzug auf. Beispielsweise kann das Urteil eines Arbeitsgerichts beim Landesarbeitsgericht angefochten werden und dessen Entscheidung wiederum vom Bundesarbeitsgericht geprüft werden.
Es gibt jedoch auch einige Ausnahmen: Die Verfassungsgerichte der Länder sind nicht mit dem Bundesverfassungsgericht verknüpft. Zudem übt eine Reihe von Gerichten mehrere Gerichtsbarkeiten aus. Beispielsweise ist das Bundesverwaltungsgericht das oberste Gericht der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Disziplinargerichtsbarkeit über Bundesbeamte sowie der Wehrdienstgerichtsbarkeit.
Siehe auch Revision
Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit
In Straf- und Zivilprozessen stellt entweder das Amtsgericht oder das Landgericht die Eingangsinstanz dar. Dementsprechend befindet sich das Landgericht oder das Oberlandesgericht in der mittleren Instanz. Letzte Instanz ist der Bundesgerichtshof. Hat ein Bundesland mehrere Oberlandesgerichte, dann kann es sozusagen ein oberstes Oberlandesgericht schaffen. Bayern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und das Bayerische Oberste Landesgericht geschaffen. Ihm kommt große Bedeutung bei der Revision von Strafsachen zu.
Amtsgericht
In Zivilsachen ist das Amtsgericht zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstandswert 10 000 EUR nicht übersteigt, oder bei bestimmten Angelegenheiten, die unabhängig vom Streitwert verhandelt werden, wie Mietsachen. Das Familiengericht, eine eigene Abteilung des Amtsgerichts, befasst sich mit ehebezogenen Verfahren.

Strafsachen gelangen vor das Amtsgericht, wenn keine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsentzug oder eine Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus bzw. eine Sicherungsverwahrung zu erwarten ist. Strafen, die darüber hinausgehen, darf das Gericht nicht verhängen. Die Staatsanwaltschaft kann aber auch wegen der besonderen Bedeutung eines Falles Anklage beim Landgericht erheben, obwohl die erwartete Strafe im oben genannten Rahmen bleibt.

Innerhalb des Amtsgerichts sind die Kompetenzen nochmals unterteilt. Der Richter beim Amtsgericht fungiert als Strafrichter, sofern keine höhere Freiheitsstrafe als zwei Jahre zu erwarten ist. Daneben gibt es den Jugendrichter und das Schöffengericht, das aus einem vorsitzenden Richter und zwei Schöffen besteht. Es verhandelt Strafsachen, soweit nicht der Strafrichter entscheidet. Bei kleineren Amtsgerichten nennt sich der Leiter Direktor, bei großen Präsident des Amtsgerichts.
§§ 12, 23 ff. GVG
Landgericht
Die Landgerichte, an deren Spitze ein Präsident steht, befassen sich in erster und zweiter Instanz mit Zivil- und Strafsachen. Sie setzen sich aus mehreren Kammern zusammen. Zum Zivilzweig zählen u. a. Kammern für Handelssachen, zum Strafzweig gehören auch Staatsschutz-, Jugend- und Wirtschaftsstrafkammern.
In den Zivilkammern entscheiden drei Berufsrichter. Sie verhandeln in erster Instanz alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen wurden. In zweiter Instanz stellen sie Berufungs- und Beschwerdegerichte dar, die Urteile der Amtsgerichte überprüfen. Ausnahmen sind hierbei Kindschaftssachen und Entscheidungen der Familiengerichte.

Vor den Strafkammern laufen Prozesse, die wegen der Höhe der Straferwartung nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts fallen. Beispielsweise klagt die Staatsanwaltschaft in der Regel alle Delikte mit Todesfolge beim Landgericht an. Je nach Zuständigkeit sind die Strafkammern unterschiedlich besetzt. In Berufungsverfahren entscheidet eine kleine Strafkammer mit einem Richter und zwei Schöffen. Ansonsten fällen große Strafkammern mit drei Richtern und zwei Schöffen die Urteile.
59 ff. GVG
Oberlandesgericht
Die Oberlandesgerichte, denen ebenfalls ein Präsident vorsteht, bilden Zivil- und Strafsenate. Sie sind mit jeweils drei Berufsrichtern besetzt. In Zivilsachen sind sie zuständig als Revisionsinstanz gegen Urteile der Amtsgerichte in Kindschafts- und Familiensachen. Darüber hinaus befassen sie sich mit Berufungsverfahren gegen Entscheidungen der kleinen und großen Strafkammern der Landgerichte.
Zu den Strafsachen, die vor den Oberlandesgerichten verhandelt werden, gehören u. a.:
* Hochverrat,
* Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit,
* Straftaten gegen Verfassungsorgane,
* Völkermord,
* die Bildung von terroristischen Vereinigungen sowie jene schweren Straftaten, bei denen der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.

Das Berliner Oberlandesgericht nennt sich Kammergericht. §§ 115 ff GVG
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe verfügt über mehrere Zivil-und Strafsenate sowie über Ermittlungsrichter. Er ist u. a. für Revisionen gegen Endurteile der Oberlandesgerichte zuständig, in Strafsachen aber ebenso für Revisionen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Landgerichte.
§§ 123 ff GVG
Bundesverfassungsgericht
Das ebenfalls in Karlsruhe angesiedelte Bundesverfassungsgericht ist nicht in den Instanzenzug eingebunden. Vielmehr stellt es als unabhängiger Gerichtshof des Bundes eine eigene Gerichtsbarkeit dar und gehört zudem zu den obersten deutschen Verfassungsorganen. Es gliedert sich in zwei Senate mit je acht Richtern und fällt Urteile bezüglich aller Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Bundesorgane wie der Bundestag oder die Bundesregierung können das Gericht bei Kompetenzstreitigkeiten anrufen. Um sich gegen Verletzungen von Grundrechten zu behaupten, darf aber auch jeder Bürger Verfassungsbeschwerde erheben. Da Gerichtsentscheidungen Grundrechtsverletzungen beinhalten können, beispielsweise wenn eine Person kein rechtliches Gehör gefunden hat, sind gegen sie ebenfalls Verfassungsbeschwerden möglich. Vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts muss der ordentliche Rechtsweg voll ausgeschöpft worden sein.

Art. 93 f GG; BVerfGG

Siehe auch Bundesverfassungsgericht


Sachliche und örtliche Zuständigkeit
Die Frage, welche Gerichtsbarkeit und welches Gericht im Instanzenzug ein bestimmtes Verfahren aufnehmen muss, betrifft die sachliche Zuständigkeit. Mietangelegenheiten fallen beispielsweise in den Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit und werden ausschließlich und unabhängig vom Streitwert vor einem Amtsgericht verhandelt. Dieses befasst sich als Familiengericht prinzipiell auch mit Ehe-, Kindschafts- und Vormundschaftssachen wie Scheidung-s- und Unterhaltsverfahren oder Entscheidungen über die elterliche Sorge. Die örtliche Zuständigkeit der Gerichte ist entweder im Gerichtsverfassungsgesetz oder in den einzelnen Prozessordnungen der Gerichtszweige geregelt. Wird der Beschluss einer Behörde angegriffen, dann läuft das Verfahren an dem Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk sich die Behörde befindet. Dagegen gibt es in Strafprozessen öfter unterschiedliche Zuständigkeiten. Gleichwohl kann die Staatsanwaltschaft immer bei dem Gericht Anklage erheben, in dessen Bezirk sich die Tat ereignet hat. Soweit für Zivilprozesse keine zwingende Zuständigkeit geregelt ist, finden sie meist vor dem Amtsgericht am Wohnort des Beklagten statt, z. B. bei vermögensrechtlichen Konflikten bis zur vorgegebenen Streitwert-grenze. Daneben sind unter gewissen Voraussetzungen Wahlgerichtsstände möglich.


Was sind Schöffen?
Es handelt sich dabei um Laienrichter, die bei Strafverfahren an Amts- und Landgerichten mitwirken. Während der Hauptverhandlung und insbesondere bei der Urteilsfindung haben sie das gleiche Stimmrecht wie der Berufsrichter. Theoretisch können sie ihn also überstimmen.
Schöffen werden mithilfe eines bestimmten Vorschlagsverfahrens auf vier Jahre gewählt. Dieses Ehrenamt können ausschließlich deutsche Staatsbürger bekleiden. Wer ernannt wird, muss das Amt annehmen, so weit keine wichtigen Hinderungs- und Ablehnungsgründe vorliegen.

Organ der Rechtspflege, insbes. der Rechtsprechung; sowohl die gesamte Behörde (z.B. Amts-G.) als auch der einzelne Spruchkörper (z.B. 6. Zivilkammer). G. sind i. d. R. staatlich, ausnahmsweise privat (» Schiedsgericht). Sind mit mindestens einem Richter besetzt; neben Berufsrichtern oft auch mit ehrenamtlichen Richtern. Vgl. auch Gerichtsbarkeit und Gerichtsverfassung. Besonderes G. ist ein G. mit einer allgemein festgelegten, aber auf ein besonderes Sachgebiet beschränkten Zuständigkeit. Darf nur durch Gesetz eingerichtet werden; bisher äußerst selten geschehen (z.B. Schiffahrts-G.J. Früher Bezeichnung für alle nicht zur ordentlichen Gerichtsbarkeit gehörenden G.

rechtsprechendes Organ des Staates, das geltendes Recht auf einzelne Lebenssachverhalte verbindlich anwendet. Als G. wird sowohl das G. als Ganzes (z.B. OberlandesG., Stuttgart) wie der einzelne Spruchkörper (z.B. 1. Strafkammer des LandG.s, Augsburg) verstanden. Einzelrichter. Die Spruchkörper sind zahlenmässig in ihrer Zusammensetzung gesetzlich festgelegt und hinsichtlich ihrer Organisation staatlich geregelt. G.e sind u.a.: Verfassungsg.e, ordentliche G.e, Arbeitsg.e, Finanzg.e, Sozialg.e, Verwaltungsg.e, Patentg.e, Gemeindegerichte, Kompetenzkonfliktsgericht, a. Geschäftsstelle, Geschäftsverteilungsplan, Öffentlichkeit.

(Art. 92 GG, § 1 GVG) ist das Organ, das Rechtsprechung (richterliche Gewalt) auszuüben hat. Das G. ist grundsätzlich staatlich, ausnahmsweise privat (Schiedsgericht). Es ist mit mindestens einem Richter besetzt, ist aber überwiegend Kollegialgericht, obgleich aus Kostengründen auch am Kollegialgericht vielfach der Einzelrichter tätig wird. Innerhalb der Gerichte wird nach den Zweigen der Gerichtsbarkeit (z.B. Verwaltungsgericht, ordentliches Gericht) und nach dem Aufbau der Gerichtszweige (z.B. Amtsgericht, Landgericht) unterschieden. Grundsätzlich entscheidet das G. den Rechtsstreit durch ein Urteil, das Rechtskraft erlangen kann. Besondere Gerichte (§ 14 GVG) sind die für bestimmte Angelegenheiten der Schifffahrt besonders zugelassenen Gerichte. Lit.: Kissel, O., Gerichtsverfassungsgesetz, 4. A. 2005; Schick, K., Beck’scher Gerichtsführer, 2000; Das Ortsund Gerichtsverzeichnis, 11. A. 2006; Deutsches Gerichtsverzeichnis, 13. A. 2004; Gerichtsverzeichnis, 2006

ist ein Organ, dem Rechtsprechung obliegt, d. h. das die Entscheidung darüber trifft, was bei bestimmten konkreten Sachverhalten rechtens ist. Die G.e sind i. d. R. staatlich; daneben gibt es private G.e (Schiedsgericht). Die staatlichen G.e sind nach den Gerichtsbarkeiten aufgeteilt (Verfassungsgerichtsbarkeit, ordentliche Gerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit, Disziplinargerichtsbarkeit, Ehrengerichtsbarkeit). Bei dem Begriff G. unterscheidet man das G. als organisierte Behörde (z. B. Landgericht, Amtsgericht, Verwaltungsgericht) und das G. als Spruchkörper (z. B. Schwurgericht, Zivilkammer, Einzelrichter). Notwendig ist jedes G. mit mindestens einem Richter besetzt; neben Berufsrichtern werden häufig auch ehrenamtliche Richter tätig. Zum Aufgabenbereich und zur Organisation der G. s. im folg., insbes. Gerichtsbarkeit, Gerichtsverfassung, gerichtliche Zuständigkeit, Gerichtsverwaltung sowie den „Überblick über das gesamte Gerichtswesen“ im Anhang.




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