Rechtsanwalt

Rechtsanwälte und Personen, die eine spezielle behördliche Erlaubnis vorweisen, dürfen Rechtsberatung ausüben.
Den Beruf des Rechtsanwalts kann nur ergreifen, wer durch zwei juristische Staatsexamina die Befähigung zum Richteramt erworben hat. Er darf dann überall ein Büro eröffnen; in der Fachsprache sagt man, es bestehe Niederlassungsfreiheit. Beim örtlich zuständigen Amtsgericht sowie beim übergeordneten Landgericht erfolgt dann die Zulassung. Die Zulassung zum Oberlandesgericht ist je nach Bundesland unterschiedlich geregelt: In manchen Ländern erhält man sie nur alternativ zur Zulassung zum Landgericht, in anderen Bundesländern erwirbt man sie zusätzlich nach fünfjähriger Anwaltstätigkeit.

Wer vor dem Bundesgerichtshof auftreten will, benötigt von diesem eine gesonderte Zulassung.
Durch die Regelungen des Einigungsvertrags galten für die Rechtsanwälte in den alten und den neuen Bundesländern bis vor kurzem noch unterschiedliche Bedingungen. Seit dem 1. Januar 2000 kann jedoch jeder bei einem Amts- oder Landgericht zugelassene Rechtsanwalt bundesweit vor allen Amts- und Landgerichten auftreten, und zwar in sämtlichen Sachen.

Die Notwendigkeit eines besonderen Konkurrenzschutzes für die Anwälte aus den neuen Bundesländern sieht der Gesetzgeber also nicht mehr.
Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt
Mitunter wird schon die Suche nach dem richtigen Rechtsanwalt für den Bürger zum echten Problem. Teilweise führen die Anwaltskammern und örtlichen Anwaltsvereine Listen, in die sie die bevorzugten Fachgebiete bzw. Spezialisierungen ihrer Mitglieder eintragen. Am besten vertraut man aber der Empfehlung einer Person, die gute Erfahrungen mit einem Anwalt gemacht hat. Früher war es Anwälten strengstens untersagt, in eigener Sache zu werben. Nicht selten sah man recht eigenartige Inserate in der Zeitung, die auf Urlaubszeiten in Kanzleien hinwiesen oder Stellenausschreibungen für Hilfskräfte enthielten.

Heute hingegen ist Werbung bei diesem Berufsstand zulässig, soweit sie sachlich und ohne reißerische Kommentare über Bürotätigkeiten Auskunft gibt. Dabei dürfen Schwerpunkte und Interessengebiete genannt werden. Zudem können Anwälte jederzeit Annoncen schalten oder in vergleichbarer Form an die Öffentlichkeit herantreten, um ihre Dienste anzubieten, z. B. mit einem Auftritt im Internet.
Mandatsanbahnung
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, einen Auftrag anzunehmen, und kann ein Mandat ohne Begründung ablehnen. Er muss dies dem Klienten gegenüber aber sofort und unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Anlässlich der Mandatsanbahnung braucht er nicht auf die Kosten des betreffenden Falls hinzuweisen, d.h. er kann seine Dienstleistung erbringen und dann die gesetzlichen Gebühren in Rechnung stellen. Sollte sich ein Mandant nicht informieren und sich deshalb falsche Vorstellungen über seine finanziellen Aufwendungen machen, besitzt er keine Handhabe, sich zu beschweren oder gar eine niedrigere Rechnung zu verlangen. Grundsätzlich muss der Anwalt den Klienten auch nicht über die Möglichkeiten der Beratungsoder Prozesskostenhilfe aufklären. Gleichwohl fordert die Rechtsprechung eine diesbezügliche Belehrung, sobald es sich dem Anwalt aufdrängt, dass der andere über keine ausreichenden Mittel verfügt, also im Sinne des Gesetzes arm ist. Gegebenenfalls sollte der Rechtsberater gleich eindeutig klarstellen, dass er nach der gesetzlichen Gebührentabelle abrechnen wird.
Es empfiehlt sich also, den Anwalt sofort nach den wahrscheinlichen Kosten zu fragen. Die Antwort fällt ihm zwar häufig schwer, weil der vollständige Umfang der Tätigkeit eventuell erst im Verlauf des Gesprächs oder später während des Mandats deutlich wird. Dennoch darf er die Kostenfrage nicht einfach mit der Bemerkung zurückweisen, er könne noch nichts Genaues sagen, denn der Mandant muss seine Aufwendungen überschauen können. Einigen sich die beiden Seiten, dann schließen sie einen Geschäftsbesorgungsvertrag.
Siehe auch Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe
Interessenkonflikt
Der Rechtsanwalt rechtfertigt das Vertrauen, das der Mandant in ihn setzt, nur, wenn keinerlei Zweifel an seiner Objektivität und seinem uneingeschränkten Einsatz für diese eine Person aufkommen. Es darf kein Interessenkonflikt entstehen, d. h., der Anwalt darf keine widerstreitenden Positionen vertreten. Ansonsten verstößt er gegen das Berufsrecht.

Indes liegt ein Parteiverrat vor, sobald er in ein und derselben Angelegenheit die Ansprüche beider Parteien geltend macht. Hierauf steht eine Freiheitsstrafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren. Äußerste Vorsicht ist z. B. geboten, wenn ein Ehepaar gemeinsam zur Beratung in einer Kanzlei erscheint, weil es sich scheiden lassen will. Der Anwalt muss dann sofort die Interessenkollision ansprechen und ohne Umschweife darauf hinweisen, dass er lediglich einen Partner vertreten kann, während der andere seine Position allein zu verfechten hat. Manchmal sind die Grenzen in solchen und vergleichbaren Situationen allerdings fließend, denn eine Unterredung mit beiden Parteien kann selbstverständlich auch streitschlichtend wirken.

Die beschriebenen Vorschriften gelten genauso für Sozietäten. Bisweilen entdeckt ein Anwalt bei einer Mandatsübernahme keine Interessenkollision, weil er nicht weiß, dass die Gegenpartei zu früherer Zeit Mandant eines Kollegen in derselben Kanzlei war. Derartige Fehler lassen sich nicht immer vermeiden, doch muss das Mandat bei Bekanntwerden der Situation umgehend beendet werden.

§§ 43a BRAO; 356 StGB
Haftung und Verjährung
Der Rechtsanwalt steht für Fehler bei der Abwicklung eines Falls ein und ist hierfür haftpflichtversichert. Schadenersatzansprüche gegen ihn verjähren nach drei Jahren ab Schadenseintritt. Die Frist beginnt allerdings frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem der Klient über die mögliche Haftung belehrt wurde. Erfolgt die Aufklärung darüber später oder gar nicht, so setzt die Frist erst drei Jahre nach Schadenseintritt ein. Von daher ist es möglich, dass sich insgesamt eine Verjährungsspanne bis zu sechs Jahren ergibt. Sie kann nur unterbrochen werden, indem der Klient seine Ersatzansprüche durch Klage vor Gericht geltend macht.
Beide Seiten können ein Mandat jederzeit kündigen. Tut dies der Mandant, dann darf der Anwalt die gesetzliche Vergütung für seine bis dahin geleisteten Dienste verlangen. Ausnahmen gelten nur bei außerordentlichen Kündigungen wegen eines wichtigen Grunds. Die meisten Mandatskündigungen beruhen schlicht-weg darauf, dass Klienten mit der Arbeitsweise ihrer Kanzlei nicht einverstanden sind. Beauftragen sie anschließend eine zweite mit ihrem Fall, fallen doppelte Kosten an.

Rechtsanwälte dürfen Geschäftsbesorgungsverträge generell nur aus wichtigem Anlass kündigen. Gibt der Mandant durch sein Verhalten Anlass dazu, so hat er ebenfalls sämtliche bisher ange-fallenen Gebühren zu entrichten.


Wann besteht Anwaltszwang?
Bei bestimmten Verfahrensarten ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt zwingend vorgeschrieben, bei anderen wiederum nicht.
Anwaltszwang besteht
* im Zivilprozess bei den Amtsgerichten lediglich in gewissen Familiensachen, insbesondere in Scheidungs- und Scheidungsfolgeverfahren. Das Gericht kann aber auch einen Rechtsanwalt beiordnen.
* im Zivilprozess ansonsten ab dem Landgericht, also auch am Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof vor dem jeweils zuständigen Landes- und dem Bundesarbeitsgericht
* beim Oberverwaltungs- und beim Bundesverwaltungsgericht vor dem Bundessozialgericht vor dem Bundesfinanzhof
Kein Anwaltszwang besteht
* am Amtsgericht außer in einigen Familienangelegenheiten
* im Strafprozess, wobei das Gericht jedoch einen Pflichtverteidiger bestellen kann
* bei Verfahren am Arbeitsgericht; hier ist zudem eine Vertretung durch Gewerkschaft oder Arbeitgeberverband möglich
* bei Verwaltungsprozessen in erster und zweiter Instanz
* bei den Sozial- und Landessozialgerichten
In allen Prozessen, für die kein Anwaltszwang besteht, können die Beteiligten ihre Klagen und Schriftsätze mithilfe der Rechtsantragsstelle des zuständigen Gerichts anfertigen.

Bei zahlreichen Rechtsstreitigkeiten sind die Parteien verpflichtet, sich zur Wahrnehmung ihrer Interessen einen Rechtsanwalt zu nehmen. Rechtsanwälte haben die gleiche juristische Ausbildung wie alle Richter an den deutschen Gerichten und die Staatsanwälte. Sie sind im Gegensatz zu den verbeamteten Staatsanwälten und Richtern freiberuflich tätig. Im Gegensatz zur Richterschaft und den Staatsanwälten kann ihnen auch bei ihrer Berufsäusübung ein schuldhaftes Verhalten angelastet und mit Ersatzansprüchen verfolgt werden. Während Richter Fehler machen dürfen und seien diese noch so krass, ohne dass sie deswegen Schadenersatzansprüche befürchten müssen, können sich Anwälte Fehler nicht allzu oft leisten, unabhängig von der Tatsache, dass diese auch ihrem Ruf und damit der künftigen Einkommensentwicklung schaden.
Anwälte sind gezwungen, Kammern beizutreten und hierfür nicht unbeträchtliche Beiträge zu erbringen. Diese Kammern achten darauf, dass sich die Anwälte auch standesgemäss verhalten und verfolgen Verstösse gegen das Standesrecht, sofern sie ihnen bekannt werden, gelegentlich mit einem nur bei manchen Staatsanwälten und Strafrichtern anzutreffenden Bestrafungsbedürfnis.
Eine ansonsten zu erwartende Interessenvertretung der Anwaltschaft ist darüber hinaus zumindest nach aussen kaum erkennbar. Das amerikanische Rechtswesen ist dem Anwalt insoweit wesentlich freundlicher gesonnen. Es kennt den »verbeamteten« Berufsrichter der deutschen Justiz nicht, der selbst den ihm vorgelegten Fall entscheiden muss. Der amerikanische Richter wird aus der Anwaltschaft gewählt, entscheidet den ihm vorgelegten Fall nicht, sondern hat insoweit nur die Rechte einer Art Schiedsrichter für einen fairen Verhandlungsablauf zwischen den Parteien. Die Entscheidung über einen Rechtsfall treffen ausschliesslich Laienrichter - normale Durchschnittsmenschen, die in eine Liste aufgenommen und dem Gericht zur Auswahl vorgelegt sind. Die Anwälte können sich aus einer angebotenen Zahl von 20 Laienrichtern die für die Entscheidung erforderliche Zahl der Jurymitglieder auswählen. Der Prozess wird im Gerichtssaal und nicht durch vorgefertigte Schriftsätze zur Entscheidung geführt. Es ist verständlich, dass ein derartiges Rechtssystem, das den Parteien gegenüber auch wesentlich kostenfreundlicher ist, zu einem wesentlich höheren Ansehen der Anwaltschaft führt, als das deutsche Rechtssystem.

der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten; er ist unabhängiges Organ der Rechtspflege, übt aber einen freien Beruf aus. Voraussetzung für die Zulassung durch die Landesjustizverwaltung ist Richteramtsbefähigung. Kann vor jedem Gericht auftreten, in Zivilsachen mit Anwaltszwang jedoch nur, wenn er beim jeweiligen Prozeßgericht zugelassen ist. R. erhält für seine Tätigkeit Gebühren nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, deren Höhe sich nach dem Wert des Gegenstandes der Beratung oder Vertretung, insbes. nach dem Streitwert richtet, oder nach Vereinbarung mit dem Mandanten. Vgl. Kammer, Standesrecht, Ehrengericht.

unabhängiges Organ der Rechtspflege, das zur Wahrnehmung fremder Interessen als Verteidiger, Beistand oder Bevollmächtigter (Prozessvollmacht) berufen ist. Werdegang: R. muss Befähigung zum Amt eines Richters haben; eine Probezeit als Anwaltsassessor ist nicht mehr vorgeschrieben; Zulassung durch die örtlich zuständige Justizverwaltung. - Wirtschaftlich-soziale Verhältnisse: überwiegend wird der Beruf allein oder assoziiert mit anderen R.en in einer freien Praxis ausgeübt, u. U. spezialisiert auf bestimmte Rechtsgebiete (Fachanwalt) oder in Verbindung mit dem Beruf eines Notars (Anwaltsnotar) oder Wirtschaftsprüfers; z.T. sind R.e aber auch als Angestellte in der Wirtschaft, bei der Fachpresse oder bei den Berufsverbänden als Syndikus, Schriftleiter oder Geschäftsführer tätig. - Organisation: Rechtsanwaltskammer, Anwaltsverein. - Die rechtliche Stellungdes R.s ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelt; der R. kann vor allen Gerichten auftreten, vor denen kein Anwaltszwang besteht, sonst nur, wenn er bei dem Gericht zugelassen ist; er unterliegt einer Ehrengerichtsbarkeit (Dienstgericht) mit 3 Instanzen (Ehrengericht bei der R.skammer, Ehrengerichtshof beim Oberlandesgericht, Senat für Anwaltssachen beim BGH). Verkehrsanwalt, Notanwalt, Armenanwalt, Patentanwalt, Residenzpflicht, Syndikus. - Vgl. die Statistik unter Staatsanwaltschaft.

Im Mietrecht:

Üblicherweise beginnen Mietprozesse in Wohnraumsachen vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht. Hier kann der Mieter oder der Vermieter ohne Rechtsanwalt auftreten, ein Anwaltszwang besteht nicht. Allerdings wird empfohlen, dass sich der Mieter oder der Vermieter von einem Anwalt vertreten lässt, wenn die Streitigkeiten in tatsächlicher oder in rechtlicher Hinsicht kompliziert sind oder wenn die Gegenseite durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf die Möglichkeit der Prozess- kostenhilfe hinzuweisen. Der Rechtsanwalt ist weiter verpflichtet, vor Annahme des Auftrags mitzuteilen, welche Kosten auf den Ratsuchenden zukommen werden. Die anfallenden Anwaltskosten werden auf Grund des neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) berechnet. Das RVG hat die bisherige Bundesrechtsanwaltsgebühren- ordnung (BRAGO) ersetzt.
Inzwischen hat sich auch bei Rechtsanwälten ein gewisser Spezialisierungs-Effekt eingestellt. So ist u.a. der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht eingeführt worden. In einer Prüfung müssen die fachlichen Qualifikationen der Rechtsanwaltskammer gegenüber nachgewiesen werden.
Weitere Stichwörter:
Prozesskosten, Prozesskostenhilfe, Streitwert

Der R. ist der berufene u. unabhängige Berater u. Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten, zugleich ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§§ 1 ff. Bundesrechtsanwaltsord- Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden wer die Befähigung zum Richteramt erlangt, also die beiden juristischen Staatsprüfungen abgelegt hat. Über die Zulassung entscheidet die Landesjustizverwaltung (Justiz). Jeder R. muss bei einem bestimmten Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugelassen sein; der bei einem Amtsgericht zugelassene R. ist auf Antrag auch beim übergeordneten Landgericht zuzulassen. Soweit nicht ausschliessliche Zulassung geboten ist (beim BGH, grundsätzlich a.uch beim OLG u. beim Landgericht), kann der R. vor allen Gerichten (insbes. als Prozessbevollmächtigteru. Verteidiger) u. vor allen Behörden auftreten. In bestimmten Verfahren müssen sich die Parteien durch einen beim Prozessgericht zugelassenen R. vertreten lassen (Anwaltszwang): im Zivilprozess vor dem Landgericht, dem OLG und dem BGH sowie im Verfahren der Ehescheidung (einschl. Scheidungsfolgen) vor dem Familiengericht, im arbeitsgerichtlichen Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht u. dem Bundesarbeitsgericht, im sozialgerichtlichen Verfahren vor dem Bundessozialgericht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem BVerwG; im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit u. der Sozialgerichtsbarkeit sind statt der R. auch Verbandsvertreter (z. B. Mitglieder von Gewerkschaften u. Arbeitgebervereinigungen) als Prozessbevollmächtigte zugelassen. Der R. kann sich, sofern er die entsprechende Qualifikation nachweist, als Fachanwalt für Steuerrecht, Verwaltungsrecht, Sozialrecht oder Arbeitsrecht bezeichnen. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem R. u. seinem Mandanten werden durch einen Geschäftsbesorgungsvertrag (das Mandat) geregelt. Die Vergütung des R. richtet sich nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, sofern nicht eine davon abweichende schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wird. Der R. hat gem. § 43 BRAO seinen Beruf gewissenhaft auszuüben u. muss sich innerhalb u. ausserhalb seines Berufs achtungs- u. vertrauenswürdig verhalten (Standespflichten). Er ist Pflichtmitglied der als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisierten Rechtsanwaltskammer seines OLG-Bezirks; die Anwaltskammern sind ihrerseits zur Bundesrechtsanwaltskammer, gleichfalls einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zusammengeschlossen. Die R. unterliegen der Ehrengerichtsbarkeit (Gerichtsbarkeit), die vor allem die Verletzung von Standespflichten ahndet. Die zur Konkretisierung dieser Standespflichten von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts sind keine Rechtsnormen, etwa in Form der autonomen Satzung. Sie bilden daher keine ausreichende Grundlage für Einschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung (Berufsfreiheit). Auf die Standesrichtlinien kann allerdings während einer Übergangszeit noch zurückgegriffen werden, jedoch nur insoweit, als es zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen Rechtspflege unerlässlich ist. Die Grenze einer zumutbaren Beschränkung der Berufsausübung u. der Meinungsfreiheit wird überschritten, wenn Kammervorstände oder Ehrengerichte kritische Bemerkungen eines R. unter Berufung auf das in den Standesrichtlinien niedergelegte Sachlichkeitsgebot als standeswidrig mit der Begründung beanstanden, sie würden von anderen Verfahrensbeteiligten als stilwidrig, ungehörig oder als Verstoss gegen den guten Ton u. das Taktgefühl empfunden oder sie seien für das Ansehen des Anwaltsstandes abträglich. Allerdings ist der R. insoweit zur Sachlichkeit verpflichtet, als ihm strafbare Beleidigungen, die bewusste Verbreitung von Unwahrheiten oder herabsetzende Äusserungen ohne vernünftigen Anlass untersagt sind. Auch das in den Standesrichtlinien enthaltene anwaltliche Werbeverbot kann während der Übergangszeit nur die Bedeutung haben, dass der R. keine gezielte, insbes. keine irreführende Werbung treiben darf (BVerfG).

(§§ 1 ff. BRAO) ist der berufene unabhängige fachmännische Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Der R. ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege. Er übt einen freien Beruf aus. Als R. kann auf Antrag durch die Landesjustizverwaltung (oder gegebenenfalls nach Landesrecht [z. B. in Hessen ab 1.1. 1999] durch eine Rechtsanwaltskammer) zugelassen werden, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt (oder eine besondere Eignungsprüfung bestanden) hat. Jeder R. muss bei einer bestimmten Rechtsanwaltskammer zugelassen sein (§12 BRAO). Bei dem Bundesgerichtshof ist eine besondere Zulassung nach § 164 BRAO zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof nötig (2007 31 Rechtsanwälte). Die Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts sind in der Bundesrechtsanwaltsordnung und ergänzend in der Satzung Berufs- und Fachanwalts- ordnung für Rechtsanwälte (11. 3. 1997) näher geregelt (z.B. Fantasiebezeichnung als Firma rechtswidrig). Mit seinem Mandanten schließt der R. einen Geschäftsbesorgungsvertrag, wobei sich sein Entgelt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsge- setz oder einer Vereinbarung richtet. Der R. ist zu Verschwiegenheit verpflichtet. Er hat ein Zeugnisverweigerungsrecht. Er muss eine Haftpflichtversicherung abschließen. Er ist Pflichtmitglied der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer (28 regionale Kammern, eine Bundesrechtsanwaltskam- mer). Mehrere Rechtsanwälte können sich zu einer Sozietät oder zu einer Partnerschaft zusammenschließen oder auch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Aktiengesellschaft bilden. Der R. darf einen Zweitberuf (z.B. wissenschaftlicher Mitarbeiter, nicht dagegen Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens) ausüben. Im Anwaltsprozess kann nur ein R. eine Prozesshandlung vornehmen. Bei der ersten Geltendmachung eines Schadenssatzanspruches ist in einfach gelagerten, eindeutigen Schadensfällen die Einschaltung eines Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erforderlich. Die Tätigkeit als R. ist auch dann keine bloße Liebhaberei, wenn in 20 Jahren nur Verluste in Höhe von insgesamt 500000 Euro erzielt werden. Ein R. aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union kann sich entweder in Deutschland unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftslands niederlassen oder eine besondere Eignungsprüfung ablegen oder mindestens drei Jahre im deutschen Recht tätig sein und seine Kenntnisse des deutschen Rechts durch Vorlage der bearbeiteten Fälle und gegebenenfalls ein Fachgespräch nach- weisen oder sich drei Jahre in Deutschland aufhalten und einen kürzeren Zeitraum in Deutschland tätig sein und seine Kenntnisse des deutschen Rechts durch Vorlage der bearbeiteten Fälle und ein Fachgespräch nachweisen und sich nach Nachweis dieser Voraussetzungen unter der deutschen Berufsbezeichnung R. niederlassen. (1960 gab es in Deutschland 18347 Rechtsanwälte, 1997 in der Europäischen Union rund 480000 Rechtsanwälte, 2003 in Deutschland 126800 Rechtsanwälte 162000 EinzelanwälteJ, davon 27924 Frauen, 2002 in den Vereinigten Staaten von Amerika 281 Einwohner pro Rechtsanwalt, in Spanien 416, in Deutschland 683 und in Japan 8125.) (Anwalt-Suchservice Tel. 0180-5254555, Deutsche Anwaltsauskunft Tel. 0180-5181 805, nachgefragt werden vor allem Auskünfte über Eherecht, Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Verfahrensrecht, Verwaltungsrecht, Erbrecht, Sozialrecht, Baurecht und Strafverfahrensrecht.) Lit.: Beck’sches Rechtsanwaltshandbuch , hg. v. Büch- ting, H. u.a., 9. A. 2007; Vollkommer, M./Heinemann, 7., Anwaltshaftungsrecht, 2. A. 2003; Rinsche, F., Die Haftung des Rechtsanwalts und Notars, 6. A. 1998; Liste von Rechtsanwälten und Patentanwälten im Ausland, hg.v.d. Bundesstelle für Außenhandelsinformation, 17. A. 1999; Lach, B., Die Möglichkeiten der Niederlassung europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, NJW 2000, 1609; Klein, A./Ott, E./Zerdick, T., Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland, 2002; Römermann, W./Hartung, W., Anwaltliches Berufsrecht, 2002; Römermann, V./Hartung, W., Die Anwaltsstation nach neuem Recht, 2003; Pepels, W./Steckler, B., Anwalts-Marketing, 2003; Zugehör, H., Anwaltsverschulden, NJW 2003, 3225; Hoffmann, A., Die anwaltliche Kapitalgesellschaft, 2003; Grunewald, B., Die Entwicklung der Rechtsprechung zum anwaltlichen Berufsrecht, NJW 2006, 2306; Doetsch/Jung/Lenz, Anwaltsvorsorge, 2004; Heid, R/Juli, S., Anwalts- und Steuerberatungsgesellschaften, 2. A. 2004; Borgmann, B. , Die Rechtsprechung des BGH zum Anwaltshaftungsrecht, NJW 2006, 415; Borgmann/Jungk/Grams, Anwaltshaftung, 4. A. 2005; Slobodenjuk, D., Vertragliche Anwaltspflichten, NJW 2006, 113; Kloepfer, M., Fortbildungskompetenz der Rechtsanwaltskammern, 2006

unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), der einen freien, nicht gewerblichen Beruf ausübt (§ 2 BRAO). Das anwaltliche Berufsrecht ist in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sowie der (gem. § 191 a Abs. 2 BRAO von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossenen) Berufsordnung (BORA) und Fachanwaltsordnung geregelt.
Die Zulassung zur Anwaltschaft (Voraussetzung ist grundsätzlich die Befähigung zum Richteramt, §4 BRAO, Richter) erfolgt durch die für den Kanzleisitz örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer (§6 BRAO) und wird wirksam mit der Aushändigung der Zulassungsurkunde durch die Rechtsanwaltskammer (§ 12 BRAO). Die frühere Zulassung bei einem bestimmten (Amts-, Land- oder Oberlandesgericht) existiert mit Ausnahme der — ausschließlichen — Zulassung bei dem Bundesgerichtshof (§§ 172 ff. BRAO) nicht mehr. Auf der Grundlage von § 31 BRAO gibt es ein von der Bundesrechtsanwaltskammer geführtes, im Internet einsehbares bundesweites amtliches Verzeichnis aller Rechtsanwälte (http:// www.rechtsanwaltsregister.org/).
Berufsorganisationen mit hoheitlichen Befugnissen sind die örtlichen Rechtsanwaltskammern (RAK, §§ 60 ff. BRAO) und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK, §§ 175 ff. BRAO, http://www.brak.de/) als Körperschaften des öffentlichen Rechts. Daneben existieren als private Zusammenschlüsse örtliche Anwaltsvereine und der Deutsche Anwaltverein (DAV, http://www.anwaltverein.de/) als Dachorganisation.

1.

a) Der RA ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege und übt einen freien Beruf - kein Gewerbe - aus (§§ 1, 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - v. 1. 8. 1959, BGBl. I 565 m. Änd., insb. G v. 26. 3. 2007, BGBl. I 358); über Zusammenschluss mehrerer RA Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft (s. dort auch zur sog. Sternsozietät). Der RA ist der berufene Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 BRAO, Rechtsberatung). Als RA wird nur zugelassen, wer die Befähigung zum Richteramt erlangt hat (§ 4 BRAO). Der R. ist freizügig (§ 5 BRAO), muss aber zugelassen sein und im Bezirk der RA-Kammer (unten 3), deren Mitglied er ist, eine Kanzlei (auch Zweigstelle möglich) einrichten und unterhalten (§ 27 BRAO); s. i. E. Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nur die Zulassung beim Bundesgerichtshof ist eine ausschließliche; sonst ist ein RA befugt, vor allen Gerichten und Behörden aufzutreten (s. i. E. Anwaltsprozess), insbes. als Prozessbevollmächtigter und Verteidiger. S. a. Fachanwalt.

b) Die Zulassung und die Tätigkeit europäischer RAe in Deutschland regelt das G v. 9. 3. 2000 (BGBl. I 182) m. Änd. Danach ist als (deutscher) RA zuzulassen, wer eine mindestens 3-jährige regelmäßige Tätigkeit als niedergelassener europäischer RA in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts (bei kürzerer Zeit die Fähigkeit, die Tätigkeit weiter auszuüben) nachweist (§§ 11 ff.; Eingliederung). Anderenfalls kann der Bewerber eine Eignungsprüfung über seine Fähigkeit, den Beruf eines RA in Deutschland auszuüben, ablegen, um als RA zugelassen zu werden (§§ 16 ff.; VO v. 18. 12. 1990, BGBl. I 2881, m. Änd.). Für andere Personen mit einem dem Berufsbild des RA entsprechenden Beruf gelten §§ 206 f. BRAO und die VO vom 18. 7. 2002 (BGBl. I 2886) m. Änd.

2.
Das Rechtsverhältnis des RA zu seinem Mandanten (Auftraggeber) stellt einen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. Der RA ist nicht verpflichtet, das Mandat anzunehmen, muss aber die Ablehnung unverzüglich erklären (§ 44 BRAO). In bestimmten Fällen darf er nicht tätig werden (§ 45 BRAO, z. B. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Notar usw. tätig war oder eine Partei im entgegengesetzten Interesse beraten oder vertreten hat; Parteiverrat). Seinen Beruf hat der RA gewissenhaft auszuüben und sich auch außerhalb des Berufs der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die seine Stellung als Organ der Rechtspflege erfordern (§ 43 BRAO). Insbes. darf der RA keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden, oder widerstreitende Interessen vertreten; er ist zur Verschwiegenheit (Berufsgeheimnis), zur sorgfältigen Verwaltung fremden Vermögens (Anderkonto) und zur Fortbildung verpflichtet. Werbung ist dem RA nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§§ 43 a, 43 b BRAO). Die Ausgestaltung der Berufspflichten i. E. erfolgte durch eine auf Grund §§ 59 b, 191 a ff. BRAO in der Form einer Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer erlassenen Berufsordnung i. d. F. v. 7. 11. 2002 (BRAK-Mitt. 2003, 67) m. Änd.
Der RA kann wie sein Mandant das Mandat kündigen. Er kann auch in einem ständigen Dienstverhältnis stehen (Syndikusanwalt); s. ferner Sozietät (auch überörtlich zulässig), Partnerschaftsgesellschaft (dort auch zur sog. RA-GmbH). Auf Grund des Mandats (Geschäftsbesorgungsvertrag) haftet der RA seinem Mandanten für Schäden, die er aus Verschulden verursacht hat (sog. Anwaltshaftung), z. B. durch eine fehlerhafte oder unterlassene Beratung. Der RA ist verpflichtet, hierfür eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 51 BRAO; Pflichtversicherung). Soweit danach Versicherungsschutz besteht, kann die Haftung für einfache Fahrlässigkeit durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall auf die Mindestversicherungssumme von 250 000 EUR (durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf das Vierfache hiervon) beschränkt werden (§ 51 a BRAO). Zur Vergütung des R. s. Rechtsanwaltsgebühr.

3.
Die RAe eines OLG-Bezirkes bilden die Rechtsanwaltskammer, ebenso die beim BGH zugelassenen (Pflichtmitgliedschaft). Die RAK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Rechtsaufsicht der LdJustVerw. (§ 62 BRAO). Sie hat einen von der Kammerversammlung gewählten Vorstand, der aus seiner Mitte das Präsidium wählt (§§ 64, 78 BRAO). Die Kammern sind in der Bundes-RAK zusammengeschlossen; die Rechtsaufsicht führt das BMJ (§§ 175, 176 BRAO). Bei dieser wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen einem RA und seinem Auftraggeber eingerichtet (§§ 191 f. BRAO).

4.
Die Anwaltsgerichtsbarkeit (s. a. Berufsgerichte) ist in der BRAO geregelt; ergänzend gelten VwVfG (für Verwaltungsverfahren - insbes. Zulassungssachen -, § 32 BRAO) sowie GVG und StPO. Die Anwaltsgerichte sind zuständig für Streitigkeiten aus der Zulassung (§ 112 a BRAO) und für die Ahndung schuldhafter Verletzungen der Standespflichten (§§ 113, 114 BRAO, z. B. Gebührenüberhebung, Verstoß gegen Wettbewerbsverbot, standeswidriges Verhalten vor und außer Gericht). Bei geringfügigen Pflichtverletzungen, die ein ehrengerichtliches Verfahren nicht erforderlich erscheinen lassen, kann der Vorstand der RAK Rügen aussprechen; dagegen ist Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung zulässig (§§ 74, 74 a BRAO). Im anwaltsgerichtlichen Verfahren können Warnungen und Verweise erteilt, Geldbußen bis 25 000 EUR und Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft ausgesprochen werden. Nach Einleitung des Verfahrens kann, wenn Ausschließung zu erwarten ist, das (vorläufige) Berufs- und Vertretungsverbot verhängt werden (§ 150 BRAO). Im ersten Rechtszug entscheidet das für den Bezirk der RAK errichtete Anwaltsgericht in der Besetzung mit 3 RAen. Diese werden aus einer Vorschlagsliste der RAK durch die LdJustVerw. ausgewählt und ernannt; sie stehen für die Dauer ihres Amtes Berufsrichtern gleich (§ 95 BRAO). Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, insbes. Zulassungssachen und für die Rechtsmittelentscheidung ist der Anwaltsgerichtshof zuständig (§§ 112 a, 142, 143 BRAO); er wird beim Oberlandesgericht gebildet; die Senate sind mit 3 RAen (einschl. des Vorsitzenden) und 2 Richtern am OLG besetzt (§ 104 BRAO). Über Rechtsmittel gegen Urteile des Anwaltsgerichtshofs entscheidet der Senat für Anwaltssachen beim Bundesgerichtshof mit 7 Mitgliedern, davon 3 RAen (§§ 106, 112 e BRAO). Zu den Kosten und Verwaltungsgebühren s. §§ 192 ff. BRAO.




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