Enterbung

Man spricht von Enterbung, wenn jemand einen gesetzlichen Erben durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausschließt. Aufgrund der Testierfreiheit, d. h. der Freiheit, nach Belieben einseitige Verfügungen zu treffen, darf der Erblasser dies ohne weiteres tun und braucht dafür keine Gründe anzugeben. Er kann seinen Willen in einem so genannten negativen Testament niederlegen, in das er z. B. die ausdrückliche Formulierung "Hiermit enterbe ich meine Kinder" aufnimmt. Eine Enterbung kann ebenso durch Berufung anderer Personen, die erben sollen, erfolgen. Der Fachbegriff dafür lautet gewillkürte Erbfolge.
§ 1938 BGB
Siehe auch Erbe, Erbfolge, gesetzliche; Testament
Pflichtteilsberechtigung
Der Gesetzgeber hat der Freiheit des Erblassers dennoch Grenzen gesetzt. Schließt jemand seine Eltern, seinen Ehepartner oder seine Abkömmlinge von der Erbfolge aus, so können die betreffenden Personen von den Erben den so genannten Pflichtteil verlangen. Notfalls müssen sie eine Klage einreichen. Diese Regelungen sollen eine Garantie dafür schaffen, dass der Erblasser über den Tod hinaus Sorge für seine nahen Angehörigen trägt. Diese haben einen Geldanspruch gegen den Nachlass, was sie freilich nicht zu Erben macht. Auch können sie keine Forderungen auf Nachlassgegenstände stellen. Damit die Pflichtteilsberechtigten ihren Anspruch in der richtigen Höhe geltend machen können, haben sie ein Recht auf Auskunft von den Erben, die ein umfassendes Bestandsverzeichnis des Nachlasses vorzulegen haben. Den Pflichtteilsanspruch können lediglich Berechtigte verlieren, die sich schwerer Verfehlungen gegen den Erblasser schuldig gemacht haben. Dieser darf dann selbst den Pflichtteil entziehen.
Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt drei Jahre nachdem die Berechtigten den Tod des Erblassers sowie dessen Testament zur Kenntnis genommen haben und spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
§ 2332 BGB
Nicht Pflichtteilsberechtigte
Keinen Anspruch auf einen Pflichtteil haben:
* Geschwister und andere Verwandte,
* gesetzliche Erben, die in einem Erbvertrag auf ihr Erbrecht verzichtet haben, ohne sich darin den Pflichtteil vorzubehalten,
* eingesetzte Erben, die das Erbe ausgeschlagen haben,
* enterbte gesetzliche Erben, die mit einem Vermächtnis bedacht wurden, das wertmäßig die Höhe ihres Pflichtteils erreicht.
§§ 2303 ff BGB
Siehe auch Erbfall, Erbfolge, gesetzliche; Erbvertrag, Vermächtnis
Höhe des Pflichtteils
Der Pflichtteil entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Um seine Höhe, also eine Geldforderung, zu bestimmen, muss zunächst der so genannte Nachlasswert errechnet werden. Dieser entspricht dem Verkehrswert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Man muss also zunächst den Aktivbestand des Nachlasses feststellen und in Geld veranschlagen. Der entsprechende Betrag wird dann um die Passiva gekürzt; dazu gehören Erblasserschulden, Steuern, Beerdigungs- und Verwaltungskosten. Der verbleibende reine Nachlasswert wird gemäß der gesetzlichen Erbteilsfolge fiktiv aufgeteilt und der sich für den Pflichtteilsberechtigten ergebende Betrag halbiert.

§§ 2303, 2311 BGB
Anrechnung von Zuwendungen auf den Pflichtteil
Jeder Pflichtteilsberechtigte muss sich auf seinen Erbteil anrechnen lassen, was ihm der Erblasser zu Lebzeiten mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass es zum Pflichtteil zählt, gegeben hat. Diese Zuwendung wird zum Nachlasswert addiert und die Höhe des Pflichtteils dann nach der oben beschriebenen Formel neu berechnet. Dieser Betrag wird nun um den Wert der Zuwendung gemindert. Der Rest stellt den verbleibenden Pflichtteilsanspruch dar.
Haben mehrere pflichtteilsberechtigte Kinder des Erblassers unterschiedlich hohe Zuwendungen von ihm erhalten, muss ein Ausgleich stattfinden. Dabei ist es unerheblich, ob der Erblasser dies verfügt hat oder nicht. Der Ausgleich erfolgt so: Vom tatsächlichen Nachlasswert wird zunächst der Betrag abgezogen, der bei gesetzlicher Erbfolge auf den Ehegatten entfallen wiiide. Der verbleibenden Summe sind alle Zuwendungen des Erblassers hinzuzurechnen. Der Betrag, der sich ergibt, wird auf die Abkömmlinge verteilt; bei jedem wird anschließend das voraus Empfangene subtrahiert. Der jeweilige Restbetrag ist der ausgeglichene gesetzliche Erbteil. Die Hälfte hiervon steht dem Abkömmling als Pflichtteil zu.
Berechnung bei einer Zugewinngemeinschaft
Überlebt ein Ehegatte, der mit dem Erblasser eine Zugewinngemeinschaft hatte, so erfolgt eine Ausgleichung des Zugewinns, und zwar indem sich der gesetzliche Erbteil des Hinterbliebenen um ein Viertel erhöht ("großer Pflichtteil"). Hat der Erblasser Abkömmlinge, so erhält der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses.
Können indes nur die Eltern des Verstorbenen Ansprüche stellen, dann erhält der verwitwete Partner drei Viertel des Nachlasses. Falls der überlebende Ehegatte weder als Erbe noch als Vermächtnisnehmer eingesetzt ist, besitzt er einen güterrechtlichen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich und auf den so genannten kleinen Pflichtteil. Um Letzteren zu berechnen, wird vom Nachlasswert zunächst der Zugewinn abgezogen und ausgeglichen. Vom verbleibenden Betrag bekommt der überlebende Ehegatte die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (ohne Zugewinnausgleich), also z.B. ein Achtel, wenn es neben ihm erbberechtigte Abkömmlinge gibt.
§371 BGB
Siehe auch Ehevertrag, Erbfolge, gesetzliche; Verfügung unter Lebenden
Pflichtteilsergänzungsanspruch
Hat der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall einem Dritten eine Schenkung gemacht, die nicht anrechnungs- oder ausgleichspflichtig ist, darf der Pflichtteilsberechtigte zusätzlich zu seinem Pflichtteil den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand zum Nachlass gehören würde. Das betrifft Enterbte gleichermaßen wie benachteiligte Miterben. Bei dem beschenkten Dritten kann es sich auch um einen Erben oder einen weiteren Pflichtteilsberechtigten handeln. Dieser ist dann Schuldner desjenigen, der einen Pflichtteilsergänzungsanspruch hat.
§2325 BGB
Restpflichtteil
Bekommt ein gesetzlicher Erbe eine Hinterlassenschaft, die geringer ist als sein Pflichtteil, kann er von den übrigen Erben den Restpflichtteil, d. h. die Aufstockung bis zum vollen Pflichtteil, verlangen. So wird verhindert, dass der Erblasser einen Nachkommen durch eine kleine Erbschaft nicht zu seinem Recht auf den Pflichtteil kommen lässt.
§2305 BGB
Berechnung des Pflichtteils
Berechnung bei Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten, die mit dem Erblasser nicht in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben
1. Zunächst erfolgt eine Bestimmung des Nachlasswertes, d. h., man ermittelt das Aktivvermögen des Erblassers sowie seine Schulden und verrechnet sie miteinander.
2. Die Pflichtteilsquote, die sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beläuft, wird beziffert.
3. Etwaige Ergänzungen des Pflichtteils kommen zum Tragen:
a) Erhält ein Pflichtteilsberechtigter einen Erbteil, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, dann kann er den Restpflichtteil von den Miterben verlangen.
b) Wenn der Erblasser einem Dritten innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall eine Schenkung gemacht hat, darf der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung seines Pflichtteils vom Erben den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöhen würde, falls der verschenkte Gegenstand zum Nachlass zählte.
4. Etwaige Kürzungen des Pflichtteils müssen vorgenommen werden; z. B. gilt es, Zuwendungen anzurechnen oder auszugleichen.
Berechnung für den überlebenden Ehegatten aus einer Zugewinngemeinschaft
1. Man ermittelt den güterrechtlichen Zugewinnausgleich für den im Nachlass bedachten Ehepartner. Der gesetzliche Erbteil erhöht sich um ein Viertel.
2. Der kleine Pflichtteil, der dem nicht als Erben eingesetzten Ehegatten zusteht, wird berechnet:
a) Nach Abzug des auszugleichenden Zugewinns ergibt sich der Wert des Nachlasses.
b) Die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (ohne erbrechtlichen Zugewinnausgleich) steht dem Ehegatten zu.
§§ 2305 f., 2325 BGB

Ausschluß eines Verwandten oder des Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge (bzw. vom - Erbersatzanspruch) durch Verfügung von Todes wegen (Testament oder einseitige Verfügung in einem » Erbvertrag). Kann erfolgen durch ausdrücklichen Ausschluß des gesetzlichen Erbrechts (auch durch Beschränkung auf den Pflichtteil) oder durch Erbeinsetzung einer anderen Person. Jederzeit ohne Begründung möglich. Zu unterscheiden von der nur unter erschwerten Voraussetzungen möglichen Entziehung des -? Pflichtteils.

Der Erblasser kann durch Testament jede Person, die nach dem Gesetz sein Erbe wäre (Verwandter, Ehegatte), von der gesetzlichen Erbfolgeordnung ausschliessen, indem er eine oder mehrere andere Personen zum Erben einsetzt, oder bestimmt, dass niemand sein Erbe sein soll (§§ 1937, 1938 BGB). Im letztgenannten Fall erbt der Fiskus (Staatserbrecht, § 1936 BGB). Bestimmte Gruppen der übergangenen gesetzlichen Erben haben Anspruch auf den Pflichtteil, soweit nicht auch dieser wirksam entzogen ist; Pflichtteilentziehung. a. Testierfreiheit.

(§ 1938 BGB) ist der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten von der gesetzlichen Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (z.B. wegen Heirat zulässig). Die E. ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ausdrücklich oder auch konkludent z.B. durch Erbeinsetzung einer anderen Person vorgenommen werden kann. Sie kann die Entstehung von Pflichtteilsrechten zur Folge haben (§ 2303 BGB). Lit.: Brox, H., Erbrecht, 21. A. 2004; Gubser, M., Straf- enterbung 2001

Ausschluss eines Verwandten, des Ehegatten oder des Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge durch Testament oder durch eine einseitige Verfügung im Erbvertrag. Die Enterbung kann entweder ausdrücklich geschehen, indem der Erblasser den gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausschließt, ohne einen anderen Erben einzusetzen (negatives Testament, § 1938 BGB), oder konkludent dadurch, dass er eine andere Person zum Alleinerben des gesamten Nachlasses bestimmt (positives Testament). Rechtsfolge der Enterbung ist, dass die Erbschaft demjenigen anfällt, der Erbe geworden wäre, wenn der Enterbte zur Zeit des Erbfalles nicht gelebt hätte. Unberührt von der Enterbung bleibt der Anspruch auf den Pflichtteil, vorausgesetzt, der Enterbte gehört zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis (§ 2303 BGB, Pflichtteilsberechtigter). Will der Erblasser einem pflichtteilsberechtigten Erben auch den Pflichtteil entziehen, so muss dies formgerecht im Testament
erklärt werden (§ 2336 BGB) und ein Pflichtteilsentziehungsgrund vorliegen (Pflichtteilsentziehung).

Der Erblasser kann durch Testament oder durch einseitige Verfügung in einem Erbvertrag einen Verwandten, Ehegatten oder Lebenspartner von der gesetzlichen Erbfolge ausschließen (§§ 1938, 2278 II, 2299, 2338 a BGB). Die E. ist möglich durch sog. negatives Testament (auf ausdrücklichen Ausschluss des gesetzlich Erbberechtigten, der auch in der Beschränkung auf den Pflichtteil liegen kann) oder durch Berufung anderer Personen zu Erben (gewillkürte Erbfolge). Die E. erstreckt sich im Zweifel nicht auf die Abkömmlinge des Ausgeschlossenen. Von der E. ist die Entziehung des Pflichtteils zu unterscheiden. Während die E. vom Erblasser jederzeit ohne Angabe eines Grundes ausgesprochen werden kann, darf der Pflichtteil, der bei E. den Abkömmlingen, den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zusteht (§ 2303 BGB), nur unter bestimmten engen gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden (Pflichtteilsunwürdigkeit, §§ 2333 ff. BGB). S. a. Erbunwürdigkeit.




Vorheriger Fachbegriff: Entente | Nächster Fachbegriff: Entführung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen