Entziehung der Fahrerlaubnis

der Widerruf der Erlaubnis, ein Fahrzeug zu führen, wenn sich jemand dazu als ungeeignet erwiesen hat. Kann für eine bestimmte Zeit oder für immer entweder durch die Verwaltungsbehörde oder als Maßregel der Besserung und Sicherung durch das Strafgericht erfolgen; das Gericht kann die F. auch vor einer Verurteilung schon vorläufig entziehen. Durch die E. erlischt die F.; sie muß (im Gegensatz zum Fahrverbot) nach Ablauf einer Sperrzeit neu erworben werden.

Fahrerlaubnisentziehung.

Strafrecht: In der Praxis häufigste Maßregel der Besserung und Sicherung, die sowohl für Inhaber inländischer als auch ausländischer Fahrerlaubnisse gilt (§ 69b Abs. 1 S.1 StGB). Voraussetzungen nach § 69 Abs. 1, 2 StGB:
1) Rechtswidrige Tat, die der Täter bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat.
2) Manifestation mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
3) Straftaten, die den Eignungsmangel indizieren, sind in § 69 Abs. 2 StGB aufgelistet, nämlich
— Nr. 1: § 315 c StGB in allen Begehungsformen;
— Nr. 2: § 316 StGB als Vorsatz- und Fahrlässigkeitstat;
— Nr. 3: § 142 StGB, allerdings nur dann, wenn als Folge des Unfalls und noch bevor der Täter den Unfallort verlassen hat, ein Mensch zu Tode gekommen oder nicht unerheblich verletzt worden ist oder wenn an einer für den Täter fremden Sache (hier im Gegensatz zu § 315c StGB auch das bei der Tat geführte Fahrzeug!) unfallbedingt ein bedeutender Schaden (Untergrenze 1.000 €) entstanden ist. Erforderlich ist weiter, dass der Täter diese Unfallfolgen gekannt oder vorwerfbar nicht gekannt hat;
— Nr. 4: § 323a StGB i. V. m. einem der vorgenannten Straftatbestände als Rauschtat.
4) Auch aus anderen Straftaten als den in § 69 Abs. 2 StGB genannten kann die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen hergeleitet werden, wenn zwischen der Straftat und der Verkehrssicherheit ein spezifischer Zusammenhang besteht und sich die Ungeeignetheit zur Fahrzeugführung aus einer Gesamtabwägung ergibt. Diese ist bei verkehrsnahen Anlasstaten regelmäßig zu bejahen (z. B. § 21 StVG). Taten, die nur in äußerem Zusammenhang zum Straßenverkehr stehen, scheiden dagegen aus (z. B. Drogentransport im Kfz).
Ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich, kommt die Anordnung eines Fahrverbots nach § 44 StGB in Betracht.
Folgen und Nebenentscheidungen:
Deutsche Fahrerlaubnisse erlöschen. Der Führerschein wird im Urteil eingezogen (§ 69 Abs. 3 StGB). Das Gericht bestimmt eine Sperre für die Wiedererteilung einer neuen Fahrerlaubnis. Von der Sperre können bestimmte Arten von Kfz ausgenommen werden (§ 69 a Abs. 3 StGB). Die Sperre kann von sechs Monaten bis zu fünf Jahren reichen, ausnahmsweise ist sie unbefristet (§ 69 a Abs. 1 StGB). Das Mindestmaß erhöht sich auf ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden war (§ 69 a Abs. 3 StGB). Bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit der Wirksamkeit der vorläufigen Entziehung, aber nicht unter drei Monate (§ 69a Abs. 4 StGB). Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (§ 69 a Abs. 5 S. 1 StGB). Eine vorzeitige Aufhebung der Sperre — auch der unbefristeten — ist möglich (§ 69 a Abs. 7 StGB).
— Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wirkt die Entziehung der Fahrerlaubnis als Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Während der Sperre darf von der Fahrerlaubnis im Inland weder Gebrauch gemacht noch eine inländische Fahrerlaubnis erteilt werden (§ 69 b Abs. 1 StGB). EU-Führerscheine werden eingezogen und an die ausstellende Behörde zurückgesandt. Andere Führerscheine erhalten einen Sperrvermerk (§ 69b StGB).
— Verurteilte ohne Fahrerlaubnis: Hier wird nur eine (isolierte) Sperre angeordnet (§ 69 a Abs. 1 S. 3 StGB).
Bei Zuwiderhandlung: Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Zur Sicherung der späteren Entziehung ist auch schon die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 111 a StPO zulässig. Straßenverkehrsrecht: Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis nach § 3 StVG zwingend zu entziehen (kein Ermessen!). Zur Vorbereitung der Entscheidung kann nach § 46 FeV die Vorlage eines ärztlichen oder sachverständigen Gutachtens verlangt werden. Spezialfälle sind die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a StVG) und die Entziehung bei Erreichen von 18 Punkten nach dem Punktsystem (§ 4 StVG).
Rechtsschutz: Gegen die Entziehungsverfügung können Widerspruch (§ 68 Abs. 1 VwGO) und Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Fall VwGO) erhoben werden. Die Rechtsbehelfe haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Dies gilt nicht bei der Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2 a Abs. 6 StVG), bei Entziehung nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 StVG) oder wenn die Behörde die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VwGO).

Fahrerlaubnis, Maßregeln der Besserung und Sicherung (6).

Gerichte und Verwaltungsbehörden können Fahrerlaubnisse entziehen. Wird jemand verurteilt, weil er beim oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer eine rechtswidrige Tat begangen hat, dann entzieht ihm das zuständige Gericht die Fahrerlaubnis, falls sich aus der Tat ergibt, dass er sich nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen eignet. Das Gleiche gilt, wenn jemand unter diesen Umständen nur deshalb nicht verurteilt wird, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist. Fehlende Eignung des Täters liegt regelmäßig vor bei
* Straßenverkehrsgefährdung,
* Trunkenheitsfahrt,
* Unfallflucht, obwohl der Täter weiß oder wissen konnte, dass ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt wurde oder aber an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist,
* Begehen der genannten Straftaten im Vollrausch.


Die Fahrerlaubnis erlischt, sobald das Urteil rechtskräftig wird. Die Sperre für ihre Neuerteilung beträgt in der Regel zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Unabhängig von Strafverfahren muss die Fahrerlaubnisbehörde
Personen die Fahrerlaubnis entziehen, die aus anderen Gründen ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind.
Das trifft vor allem auf Menschen zu, die
* wegen körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher fahren können,
* unter sehr starker Wirkung alkoholischer Getränke oder sonstiger Rauschmittel am Verkehr teilgenommen haben,
* erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben.

§§ 69, 69a, 142, 315c, 316, 323a StGB; 3 StVG;
46 i.Vm. Anlagen 4-6 FeV




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