Geschwindigkeit Messung

Fahrtschreiber. Es gibt folgende Verfahren, die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs an Ort und Stelle (abgesehen von der nachträglichen Berechnung) zu messen: Radargerät, Stoppuhr, Geschwindigkeitsvergleich, Geschwindigkeitsschätzung, Fahrtschreiber. Am weitesten verbreitet und nach Beseitigung theoretischer Fehlerquellen am sichersten ist das Radarmeßverfahren. Das Radargerät ist in der Regel in einem nicht als Polizeiwagen erkennbaren Transporter untergebracht, der am Fahrbahnrand steht. Der Meßbereich wird vor dem Einsatz markiert (Meßlatten, schwarz-weiß gestreift), das Gerät den Bedienungsanweisungen gemäß aufgestellt; die Meßbeamten befinden sich im Fahrzeug, einige hundert Meter voraus befindet sich eine Kontrollstelle, die nach Durchsage Fahrzeuge, die mk überhöhter Geschwindigkeit gefahren wurden, anhält und deren Fahrer hört, außer wenn dies verkehrsbedingt nicht möglich ist. Von einem Hochfrequenzgenerator wird eine 3-cm-Welle erzeugt und über eine Richtantenne ausgestrahlt. Befinden sich Gegenstände im Strahlungsfeld der Antenne, so wird ein Teil der auftreffenden Strahlung reflektiert und von der gleichen Antenne wieder aufgefangen. Die durch ein vorbeifahrendes Fahrzeug bewirkte Frequenzdifferenzierung wird vom Radargerät gezählt und an einem unmittelbar in km/h geeichten Meßinstrument ausgewiesen. Ein zusätzliches Photogerät nimmt zugleich das gemessene Fahrzeug auf. Das Lichtbild zeigt das Fahrzeugheck mit polizeilichem Kennzeichen, Uhrzeit und Kennzeichnung des Ortes. Die Messung durch Radargerät ist ein zuverlässiges, wissenschaftlich anerkanntes Verfahren. Meßfehler können theoretisch u. a. entstehen durch Fehler im Gerät selbst (Eigengenauigkeit), Fehler bei der Aufstellung des Geräts (es muß parallel zur Fahrbahn stehen, und die Radarmeßkeule muß in einem Winkel von 18 bis 20° zu ihr auf die Fahrbahn gerichtet sein), Fehler bei der Einrichtung der Meßstelle (keine festen reflektierenden Gegenstände, möglichst nicht unmittelbar an Ortsein- oder -ausgängen), Fehler bei der Bedienung (Ausbildung), Fehler durch Reflektion oder Doppelmessung (letztere sind ausgeschlossen, wenn nur der abfließende Verkehr gemessen wird und der Meßraum frei von weiteren sich bewegenden Fahrzeugen ist). Alle diese Fehlerquellen sind jedoch bekannt und in den Richtlinien berücksichtigt, Aufstellung und Bedienung des Geräts erfolgen durch Beamte mit Spezialausbildung, so daß heute kaum noch ernsthafte Einwendungen gegen das Verfahren - im allgemeinen wie im Einzelfall - erhoben werden. Guromistreifen zwischen Fahrzeug und Fahrbahn beeinträchtigen die Messung nicht. Die „private Warnung“ vor Radarkontrollen ist nicht strafbar.
Das Stoppuhrmeßverfahren besteht darin, daß innerhalb geschlossener Ortschaften eine überschaubare Strecke der Fahrbahn mit einem Bandmaß oder ähnlichem abgemessen, eine Ansprech-und eine Stoppstelle eingerichtet wird, hinter der sich die Anhaltesteile befindet. Bei Vorbeifahrt an der Ansprechstelle wird die Stoppstelle verständigt und dort eine - in der Regel mit Geschwindigkeitsanzeige versehene, geeichte - Stoppuhr betätigt. Dieses Verfahren ist ein hinreichend zuverlässiges Beweismittel, wenn die Meßstrecke genügend lang ist und die gemessenen Zeiten gewisse Mindestgeschwindigkeiten ergeben (z. B. 200 m, wenn mehr als 60 km/h gefahren werden). Durch Zugabe einer Toleranz von 10«/o der Meßstrecke (z. B. 200 m + 20 = 220, wobei gemessene Geschwindigkeit auf 200 m bezogen) werden denkbare Fehlerquellen ausgeschlossen. Das Verfahren ist nicht (mehr) sehr verbreitet, obwohl bei Ausschluß der Fehlerquellen dem Kraftfahrer günstiger, weil nur ein Durchschnitts- und nicht (wie beim Radarverfahren) ein Momentwert ermittelt wird.
Beim Geschwindigkeitsvergleich wird die vom Tachometer des Polizeifahrzeugs abgelesene Geschwindigkeit zu derjenigen des zu überprüfenden Fahrzeugs in Beziehung gesetzt (während des Überholens oder Nachfahrens auf mindestens 400 m mit gleichbleibendem und ausreichendem Abstand, wobei die gemessene Geschwindigkeit mindestens 20 km/h über der zulässigen liegen muß, damit etwaige Ungenauigkeiten ausgeglichen werden). Da die Durchführung technisch schwierig ist, kommt dieser Methode nur gelegentlich Bedeutung zu. Die Schätzung der Geschwindigkeit schließlich ist ein sehr anfechtbares Verfahren. Auch unter optimalen Voraussetzungen kann es allenfalls die Feststellung rechtfertigen, daß die zulässige Höchstgeschwindigkeit überhaupt (dahingestellt, in welcher Höhe) überschritten sei (z. B. Schätzung durch Polizeibeamte bei vorbeifahrendem-nicht entgegenkommendem! - Fahrzeug unter günstigen äußeren Umständen).
Ein speziell zu dem Zweck, Fahrgeschwindigkeit und -weise festzuhalten, konstruiertes Gerät ist der Fahrtschreiber.

Tachometer.

ist für alle Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h notwendiger Ausrüstungsgegenstand (§ 57 StVZO), soweit die Kraftfahrzeuge nicht mit Fahrtschreibern ausgestattet sind oder es sich um besonders langsame Fahrzeuge handelt. G. muss bis zur 50 km/h-Qrtnze genau anzeigen, in den beiden letzten Dritteln des Anzeigebereichs darf die Anzeige bis zu 7 % des Skalenendwertes von der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit abweichen.

Die Polizei misst die Geschwindigkeit von Fahrzeugen üblicherweise mithilfe von Radarstationen, Radar- und Laserpistolen, I Lichtschrankengeräten und Ko axialverfahren. Darüber hinaus sind Funkstopp- oder Spiegelmessgeräte im Einsatz. Die Geschwindigkeit kann man aber auch durch Hinterher- oder Vorausfahren feststellen, ohne dass der Tachometer unbedingt geeicht sein muss. Ist er weder geeicht noch justiert, so sind Toleranzen zu berücksichtigen, und zwar mindestens 7 % vom Skalenendwert des Tachometers für Ungenauigkeit zuzüglich 7 % des Ablesewertes für Abstandsschwankungen. In seltenen Ausnahmefällen ist eine Schätzung der Geschwindigkeit möglich, insbesondere durch erfahrene Polizisten.

Beck/Ben; Rdni: 294 f, 391, 408
Geschwindigkeitsüberschreitung
Ein Fahrzeugführer muss sein Fahrzeug ständig beherrschen, solange er am Steuer sitzt. Deshalb hat er die Geschwindigkeit vor allem den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen anzupassen, seine persönlichen Fähigkeiten richtig einzuschätzen und die Eigenschaften des Fahrzeugs sowie der Ladung zu berücksichtigen. Beträgt die Sichtweite wegen Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, solange keine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Wer trotzdem stärker aufs Gaspedal tritt, muss mit einem Bußgeld von wenigstens 100 EUR und 3 Punkten rechnen. Abhängig von der Höhe werden Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur mit Verwarnungs- und Bußgeldern, sondern auch mit Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg und mit Fahrverboten geahndet.

Ordnungswidrigkeiten im Verkehr werden je nach Schwere des Verstoßes mit Verwarnungs- oder Bußgeldern geahndet. Die Regelsätze sind in bundeseinheitlichen Katalogen festgesetzt.

§ 3 StVO; BKatV,-
VerwarnVwV
Bußgeldkatalog, Geldbuße, Verkehrsdelikte, Verkehrssünderkartei, Verkehrszentralregister

(Geschwindigkeitsmessverfahren): Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, welcher aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Geschwindigkeitsüberschreitungen immer mehr Bedeutung zukommt. Geschwindigkeitsverstöße sind neben Halt- und Parkverstößen die wohl häufigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten, die zu Bußgeldverfahren führen. Die Messungen werden zunehmend nicht nur durch die Polizei, sondern auch durch Kommunen durchgeführt. Die Kommunen gehen teilweise sogar dazu über, die Messungen aus wirtschaftlichen Gründen auf Private zu übertragen, was jedoch nur unter engen Voraussetzungen zulässig und sehr umstritten ist. Selbst die obergerichtliche Rechtsprechung vertritt hierzu unterschiedliche Standpunkte. Diese Praxis gerät zunehmend in die Kritik, da Geschwindigkeitsmessungen über die damit verbundenen Bußgeldeinnahmen mehr und mehr in den Geruch allgemeiner Haushaltsfinanzierung gelangen und somit die Akzeptanz als notwendiges Kontrollmittel zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit abnimmt. Der stetig zunehmende Einsatz der Polizei zu Geschwindigkeitsmessungen führt zu einer Belastung des Verhältnisses zwischen Bürger und Polizei, da letztere teilweise als „Abzocke der Autofahrer” in Verruf gerät.

Zur Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen werden zum einen fest installierte Überwachungsanlagen („Starenkästen”) eingesetzt. Diese arbeiten meist mit dem Koaxialkabelmessverfahren, bei dem in bestimmten Abständen Kabel in die Fahrbahndecke eingelassen werden, die auf Überfahren reagieren und mittels Weg-Zeit-Berechnung die Geschwindigkeit ermitteln. Die gebräuchlichsten Geräte sind TRAFFIPHOT-S und TRUVELO. Daneben gibt es zahlreiche andere Messverfahren, die teilweise stationär, aber überwiegend mobil eingesetzt werden. Verwendet werden Radarmessgeräte, Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessungen, Spiegelmess- und Funkstoppmessverfahren bzw. geeichte Stoppuhren anhand von Fahrbahnkilometrierungen oder auch Videoanlagen zur Abstands- und Geschwindigkeitsmessung von Brücken (DISTANOVA). Im polizeilichen Einsatz ist bspw. das Radarmessgerät MULTANOVA VR-6F weit verbreitet, bei dem — wie bei allen Radargeräten — mittels Reflexion eines Radarstrahls die Geschwindigkeit von Fahrzeugen gemessen werden kann. Hierbei kann mit den neuesten Gerätegenerationen (Multanova-moving) sogar aus einem fahrenden Fahrzeug eine Radarmessung der Geschwindigkeit anderer Fahrzeug erfolgen. Weit verbreitet erfolgt die Messung auch durch Laserpistolen (LAVEG, LEICA, RIEGL), teilweise sogar schon mit Videodokumentation des Verstoßes. Lasergeräte können schnell und unauffällig an verschiedenen Orten eingesetzt werden, da sie keinen umständlichen Aufbau der Messanlage erfordern. Die meisten Messverfahren, die heute noch eingesetzt werden, sind technisch so weit ausgereift, dass sie bei ordnungsgemäßer Bedienung zuverlässige Messergebnisse liefern. Es handelt sich um standardisierte Verfahren, die in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt sind. Die Geräte arbeiten mit internen Vergleichsmessungen, die der Fehlerkorrektur dienen und Fehlmessungen sofort verwerfen, sodass es erst gar nicht zu einem Bußgeldverfahren kommt. Die Geräte sind regelmäßig zu eichen, sodass die Messgenauigkeit ständig gewährleistet ist. Zudem wird zum Schutz der Betroffenen vom Messwert sicherheitshalber immer ein Toleranzabzug vorgenommen. Die meisten Geräte sind mit einer Einrichtung zur Fotodokumentation verbunden, sodass die Fahrerermittlung und Beweissicherung in den meisten Fällen gewährleistet sind. Ist der Fahrer nicht zu ermitteln, kommt ggf. eine Fahrtenbuchauflage in Betracht. In der Praxis bieten sich aus technischer Sicht nur selten ausreichende Erfolgsaussichten i. R. d. Verteidigung im Bußgeldverfahren die Messung anzugreifen.

Die modernsten Messverfahren zur Geschwindigkeitskontrolle sind das bereits eingesetzte PoliScansP”d und die in Deutschland in Planung befindliche SectionControl, die in Osterreich bereits eingesetzt wird. PoliScansP”d ist eine neue digitale Messmethode, die mehrere Fahrspuren überwachen und gleichzeitig verschiedene Ziele erfassen kann, bei der die Daten digital dokumentiert werden. Nach der technischen Beschreibung soll eine gleichzeitige Erfassung verschiedener Fahrzeuge auch im dichten Verkehr mit jeweils sicherer Zuordnung der jeweiligen Messwerte zu den richtigen Fahrzeugen gewährleistet sein. Das System arbeitet mit einer Licht- und Abstandsmessung, auf der Basis einer Laserlaufzeit über einen speziellen Messkopf. Das System soll auch in Kurven, an unübersichtlichen Stellen und Tunnels fehlerfrei arbeiten. Die Gerätevarianten können entweder stationär mit bis zu zwei Mess- und Dokumentationseinheiten in einer Säule ohne weitere Fahrbahneinbauten eingesetzt werden oder als mobile Variante. Letztere wird entweder fest mit einem Messfahrzeug als Front- oder Heckeinbau installiert oder kann abgesetzt vom Fahrzeug auf einem Stativ eingesetzt werden. Die Daten werden verschlüsselt gespeichert und können dann von der Verfolgungsbehörde mit einem zertifizierten Programm entschlüsselt werden.
Ob die „gerichtsfeste” Verwertbarkeit der Messergebnisse tatsächlich gegeben ist, bleibt abzuwarten. Teilweise werden die Geräte von einigen Kommunen derzeit nicht betrieben, da in einem ersten Urteil das erkennende Gericht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass eine hinreichende Überprüfung durch einen Sachverständigen nicht möglich war und somit Zweifel an der Verwertbarkeit nicht ausgeräumt werden konnten.
Bei der Section-Control wird ein ganzer Streckenabschnitt von mehreren Kilometern überwacht. Alle Fahrzeuge werden am Beginn der Messstrecke automatisch erfasst. Beim Verlassen der Messstrecke wird dann für jedes einzelne Fahrzeug ermittelt, ob anhand der Zeit, innerhalb derer das Fahrzeug den Streckenabschnitt durchfahren hat und der daraus resultierenden Durchschnittsgeschwindigkeit, eine Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben ist. Die Daten der
Fahrzeuge, die nicht zu schnell waren, sollen dann automatisch wieder gelöscht werden. Das System soll kurzfristig in Deutschland in einen Testbetrieb gehen.
Bisher bestehen erhebliche Bedenken aus Gründen des Datenschutzes, da zunächst alle Fahrzeuge erfasst werden und das Löschen der Daten mit Fehlerquellen behaftet sein kann. Kritiker haben daher - zu Recht bereits Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit geäußert, da das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung beeinträchtigt werden kann. Insbesondere ist bisher nicht hinreichend geklärt, wie ein Missbrauch der Daten verfassungsrechtlich unbedenklich und sicher verhindert werden kann.
Zudem erfolgt eine Geschwindigkeitsmessung häufig durch Nach- oder Vorausfahren mit Polizeifahrzeugen, wobei entweder im Fahrzeug installierte Videoüberwachungssysteme wie ProVIDA (Police Pilot) zum Einsatz kommen oder ein Vergleich mit dem
eigenen - geeichten - Tacho vorgenommen wird. Von wesentlicher Bedeutung für die Aufdeckung von Geschwindigkeitsverstößen bei Lkw ist die Auswertung der Fahrtenschreiberdiagrammscheibe.




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