Aktien

Die Aktie ist ein -Wertpapier, mit dem man das Anteilsrecht am Grundkapital einer Aktiengesellschaft (AG) erwirbt. Der Aktionär wird also gewissermaßen zum Gesellschafter der AG. Das entsprechende Dokument, das vom Vorstand und dem Aufsichtsratsvorsitzenden unterzeichnet ist, weist seinen Status nach und belegt seinen Anspruch auf einen Bruchteil des Gewinns. Bei den meisten Aktientypen erwirbt der Käufer zusammen mit der Aktie das Stimmrecht in der Hauptversammlung.
Nennwert und Kurswert
Die Aktie besitzt einen so genannten Nennwert — das ist der Wert, mit dem der Aktionär am Grundkapital der Aktiengesellschaft beteiligt ist. Hat beispielsweise eine AG ein Grundkapital von 1 Mio. EUR, das in Aktien mit einem Nennwert von 50 EUR zerlegt ist, dann werden folglich 20 000 Aktien ausgegeben. Derzeit beträgt der Mindestnennwert 5 EUR, höhere Nennwerte müssen durch fünf teilbar sein. Die Aktien einer AG können verschiedene Nennwerte haben, allerdings darf die Erstausgabe der Aktien nicht unter dem Nennwert erfolgen.
Vom Nennwert ist der Kurswert zu unterscheiden. Damit bezeichnet man die Summe, die der Interessent aufbringen muss, um die Aktie zu erwerben, und die oft ein Vielfaches vom Nennwert beträgt. Dieser Kurswert wird an der Börse ermittelt und hängt hauptsächlich davon ab, wie viele Käufer wie vielen Verkäufern gegenüberstehen. Beim Aktienkauf und -verkauf spielen aber neben den Wirtschaftsdaten häufig auch Erwartungen und Hoffnungen
eine Rolle, die oft zu beträchtlichen Kursschwankungen führen.
Rechte des Aktionärs
Wenn der Aktionär durch die Aktie das Stimmrecht in der Hauptversammlung erworben hat, kann er einen gewissen Einfluss auf das Unternehmen ausüben. Zur Versammlung muss er nicht die Aktie mitbringen, sondern es genügt, wenn er sich von der Bank, bei der die Wertpapiere normalerweise aufbewahrt werden, eine Hinterlegungsbescheinigung aushändigen lässt. Er kann aber auch die Bank mit der Ausübung seiner Rechte beauftragen. Meist hat der Aktionär mit seinen Aktien das Frage- und Auskunftsrecht in der Hauptversammlung erworben.

Zudem hat er Anspruch auf einen Anteil am Reingewinn, die Dividende. Falls die Gesellschaft aufgelöst wird, steht ihm ein entsprechender Anteil am Erlös zu. Schließlich bestimmen die Aktionäre in der Hauptversammlung noch über die Verwendung des Gewinns und in manchen AGs wird auch der Jahresabschluss von der Hauptversammlung festgestellt. Eine Änderung der Satzung der AG, die u. a. auch die Rechte der Aktionäre regelt, muss ebenfalls von den Aktionären in der Hauptversammlung beschlossen werden. Eine Kapitalherabsetzung oder -erhöhung bedarf der Dreiviertelmehrheit.

Als Aktionär hat man, nachdem man Nenn- bzw. Kurswert gezahlt hat, normalerweise keine weiteren Verpflichtungen. Die Satzung einer AG kann die Aktionäre darüber hinaus verpflichten, nicht aus Geld bestehende Nebenleistungen zu erbringen. Ein Aktionär haftet, wenn er seine Aktie bezahlt hat, nicht mit seinem privaten Vermögen.
Insiderwissen
Für Insider, also Menschen, die interne Kenntnisse besitzen, gelten im Umgang mit Aktien besondere Regeln; sie dürfen nach dem Wertpapierhandelsgesetz von ihrem speziellen Wissen keinen Gebrauch machen. Dieses Insiderwissen umfasst Tatsachen, die sich auf eine bestimmte AG beziehen, nicht öffentlich bekannt sind und den Kurs der Aktie unter Umständen erheblich beeinflussen können, also beispielsweise die Kenntnis von bisher nicht öffentlich gemachten Verlusten oder von geplanten Übernahmeaktionen.

Bei den Insidern selbst, auch Primärinsider genannt, handelt es sich um Personen,
* die unmittelbar zur Geschäftsführung des betreffenden Unternehmens gehören, beispielsweise zum Vorstand oder Aufsichtsrat,
* die kapitalmäßig mit dem Unternehmen verbunden sind wie etwa Großaktionäre, die berufsbedingt Zugang zu Insidertatsachen erhalten wie manche Mitarbeiter des Unternehmens, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o. Ä.

Darüber hinaus gibt es noch so genannte Sekundärinsider — das sind Personen, die irgendwie Kenntnis von Insidertatsachen erlangt haben.

Die erwähnten Primärinsider trifft ein dreifaches Verbot:
* Sie dürfen die betreffenden Aktien weder im eigenen noch im fremden Namen kaufen bzw. verkaufen (Verwertungsverbot).
* Sie dürfen ihr Wissen nicht unbefugt Dritten mitteilen (Mitteilungsverbot).
* Sie dürfen Dritten keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung erteilen (Empfehlungsverbot).

Die Sekundärinsider unterliegen nur einem Verwertungsverbot. Verstöße gegen diese Vorschriften werden mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. Der entstandene Gewinn kann für den Staat eingezogen werden.

Damit solche Probleme nicht überhand nehmen, müssen Insidertatsachen unter bestimmten Voraussetzungen sofort in einem überregionalen Börsenpflichtblatt veröffentlicht werden. Dies ist u. a. dann der Fall, wenn kurz vor der Aktienausgabe eines neu an der Börse gehandelten Unternehmens die Produktion etwa durch einen Brand eingestellt werden muss. Verstöße dagegen werden mit Bußgeldern bis zu 3 Mio. EUR geahndet. Für die Überwachung ist das Bundesamt für den Wertpapierhandel zuständig.
Spekulationssteuer
Kursgewinne sind derzeit steuerfrei, es sei denn, zwischen Kauf und Verkauf von Aktien liegen weniger als sechs Monate. Dann fällt Spekulationssteuer an, wenn der Gewinn im Kalenderjahr 1000EUR übersteigt. Verluste aus Aktiengeschäften können nur mit Gewinnen aus Aktiengeschäften, nicht jedoch mit anderen Einkünften verrechnet werden.
AktienG

Siehe auch Aktiengesellschaft

Es gibt Stamm- und Vorzugsaktien, Inhaber-, Namens- und vinkulierte Namensaktien. Der Regelfall ist die Inhaber-Stammaktie.

Unterschiedliche Aktienarten

* Die Vorzugsaktie gewährt entweder eine höhere (= bevorzugte) Dividende oder Vorteile bei der Auflösung der AG. Der Vorzug wird meist damit erkauft, dass der Vorzugsaktionär in der Hauptversammlung kein Stimmrecht hat. Alle Aktien ohne Vorrecht heißen Stammaktien und sind immer mit dem Stimmrecht verbunden.
* Inhaberaktien sind Wertpapiere, deren Besitz die Berechtigung des Aktionärs nachweist. Wer eine Aktie in Händen hält, gilt also zunächst als Aktionär, auch wenn er sie unberechtigt besitzt. Bei Namensaktien dagegen muss der Inhaber mit Namen, Wohnort und Beruf in das Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen werden. Nur der eingetragene Aktionär kann persönlich oder durch einen Vertreter seine Rechte ausüben.
* Vinkulierte Namensaktien sind Namensaktien, die nur mit Zustimmung der AG weiter übertragen werden.




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