Aktie

Anteil des Aktionärs am Grundkapital einer Aktiengesellschaft. Bildet die Summe der Rechte und Pflichten des Aktionärs und ist zugleich Urkunde, die die Mitgliedschaft verbrieft (Namens-A., Inhaber-A., Vorzugs-A., Stamm-A.). Mindestnennwertbetrag 50 DM.

Das Wort wird in verschiedenem Sinn gebraucht: a) als Bezeichnung der Anteile, in die das Grundkapital der Aktiengesellschaft zerlegt ist; b) als Bezeichnung der Mitgliedschaft bei der Aktiengesellschaft; c) als Bezeichnung der Urkunde, welche die Mitgliedschaft verbrieft (Wertpapier). Die A. muss auf einen bestimmten Nennbetrag (Nennwert) lauten. Summenaktie. Der Mindestnennbetrag ist 50 EUR. Die Summe der Nennbeträge aller A.n ergibt den Betrag des Grundkapitals. Die A. ist entweder auf eine bestimmte Person (Namensaktie) oder schlicht auf den Inhaber (Inhaberaktie) ausgestellt.

Gattungsvorrechte (Gattungsaktie), Mehrstimmrechtsaktie, Stammaktie, Vorzugsaktie, Volksaktie, Vorratsaktie. Vgl. Genussrecht, Kraftloserklärung, Verbotene Ausgabe von Aktien, Erneuerungsschein, Zinsschein.

ist der (ziffernmäßige) Teil des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft (Gesellschaftsanteil), die Summe der durch Übernahme eines Teils des Grundkapitals erworbenen Rechte und Pflichten des Aktionärs (Mitgliedschaft) und zugleich die Urkunde, welche die durch Übernahme eines Teils des Grundkapitals erworbene Mitgliedschaft verbrieft ( Wertpapier). Die A. kann Namensaktie oder Inhaberaktie (§10 AktG), Vorzugsaktie (Aktie mit Vorrecht) oder Stammaktie (Aktie ohne Vorrecht) (§11 AktG) sowie Nennbetragsaktie bzw. (Nennwertaktie) oder (nennwertlose) Stückaktie ( Quotenaktie) (§8 AktG) sein. Mindestnennbetrag der Nennbetragsaktie ist ein Euro (§8 II 1 AktG). Höhere Aktiennennbeträge müssen auf volle Euro lauten (§ 8 II 4 AktG). Die A. ist unteilbar. Sie darf nicht unter ihrem Wert, aber u. U. ohne Stimmrecht ausgegeben werden (§ 1212 AktG). Lit.: Hüffer, U., Aktiengesetz, 7. A. 2006; Leithaus, R., Die Regelungen des Erwerbs eigener Aktien, 2000

Urkunde, die Teilhaberechte an einer Aktiengesellschaft verbrieft. Der Eigentümer einer Aktie ist am Grundkapital der Aktiengesellschaft mit einem bestimmten Anteil beteiligt. Aktien können entweder Nennbetragsaktien oder Stückaktien sein.
Nennbetragsaktien weisen einen vom Kurswert unabhängigen Nennbetrag aus, der gern. § 8 Abs. 2 AktG
auf mindestens einen Euro lauten muss. Höhere Aktienbeträge müssen auf volle Euro lauten. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich bei Nennbetragsaktien nach dem Verhältnis des Aktiennennbetrages zum Grundkapital.
Stückaktien weisen keinen Nennbetrag auf, sondern lauten auf einen Anteil am Grundkapital. Der Anteil am Grundkapital bestimmt sich rechnerisch nach der Anzahl der Aktien im Verhältnis zum Grundkapital. Alle Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital in gleichem Umfang beteiligt.
Nach der Art der Übertragung ist zwischen der Inhaberaktie und der Namensaktie zu unterscheiden. Wird die Übertragung der Namensaktie an die Zustimmung der Gesellschaft gern. § 68 Abs. 2 AktG geknüpft, handelt es sich um eine vinkulierte Namensaktie.
Nach dem Umfang der verbrieften Rechte können Aktien in Stamm- und Vorzugsaktien unterschieden werden. Stammaktien gewähren die gesetzlichen und satzungsmäßigen Aktionärsrechte. Dazu zählen u. a. die Beteiligung des Aktionärs am Gewinn gern. §§ 58 Abs. 4, 60 Abs. 1 AktG i. V m. der Satzung (Dividendenanspruch), das Teilnahmerecht an der Hauptversammlung gern. § 118 Abs. 1 AktG, das Stimmrecht in der Hauptversammlung gern. § 119 AktG, das Auskunftsrecht durch den Vorstand gern. § 131 AktG und das Bezugsrecht junger Aktien gern. § 186 AktG. Vorzugsaktien gewähren Vorrechte gegenüber den Rechten der Stammaktionäre. Als Finanzierungsinstrument dient die Aktie der Beschaffung von Eigenkapital. Bei neuen Aktienemissionen wird heute zunehmend der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils gern. § 10 Abs.5 AktG ausgeschlossen. Dadurch hat die Aktiengesellschaft die Möglichkeit, die Aktien als Sammelurkunde auszugeben.

1. Die A. ist ein Wertpapier, das die vom Aktionär durch Übernahme eines Anteils am Grundkapital erworbenen Rechte verbrieft. Das Grundkapital der Aktiengesellschaft und der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist in A. zerlegt (§ 1 II AktG); auf die A. und damit den Aktionär entfällt ein dementsprechender Anteil am Gesellschaftsvermögen. Die A. können entweder als NennbetragsA. oder als StückA. begründet werden (§ 8 I AktG); bei derselben Aktiengesellschaft ist jedoch ein Nebeneinander beider A.formen im Interesse der Klarheit nicht zulässig. NennbetragsA. müssen auf einen Nennwert von mindestens 1 EUR, höhere Aktiennennbeträge (die auch unterschiedlich sein können) gleichfalls auf volle Euro lauten (§ 8 II AktG). Stück A. lauten auf keinen Nennbetrag (nennwertlose A.). Auf die Einzelne nennwertlose A. entfällt der ihrem Anteil an der Gesamtzahl der A. entsprechende Teilbetrag des Grundkapital. Die StückA. sind daher alle gleich groß (sog. Quotenaktien). Der auf die einzelne StückA. entfallende Betrag des Grundkapitals darf aber auch hier 1 EUR nicht unterschreiten (§ 8 III AktG); dadurch wird die Ausgabe von sog. penny stocks (betragsmäßig unbegrenztes A.splitting ohne Anteil am Grundkapital) vermieden. Die A. sind unteilbar (§ 8 V AktG). Bei der Ausgabe von A. gilt das Verbot der Unterpariemission.

2. Die A. derselben AG können verschiedene Rechte gewähren. Für bestimmte A. können Vorrechte bestehen, insbes. auf eine höhere Dividende (§ 11 AktG, sog. Vorzugs-A.; s. a. Genussschein). A. ohne Vorrecht nennt man Stammaktien. Die A. können entweder auf den Namen (Namens-A.) oder auf den Inhaber lauten (Inhaber-A., § 10 I AktG). Die Inhaber-A. war bisher in der Praxis der Regelfall; sie ist Inhaberpapier. Namens-A. (hierzu G v. 18. 1. 2001, BGBl. I 123) werden durch Indossament übertragen und sind daher Orderpapiere. Die namentlich bezeichneten Aktionäre sind im Aktienregister einzutragen. Die Ausgabe von Namensaktien ist vorgeschrieben, wenn die Einlage noch nicht voll geleistet ist (§ 10 II AktG), bei der Nebenleistungs-A. (§ 55 AktG) und wenn die Übertragung der A. an die Zustimmung der Gesellschaft gebunden ist (sog. vinkulierte A., § 68 II AktG). Der Erwerb eigener A. durch die Aktiengesellschaft ist nur sehr beschränkt möglich (§§ 56, 71 ff. AktG). S. a. Bezugsaktie, Belegschaftsaktie, Volksaktie, Tracking Stock, Geld- und Wertzeichenfälschung (von A.).




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