Ermahnung

ist der eindringliche Hinweis auf ein angemessenes Verhalten. Lit.: Pfahl, R., Jugendrichterliche Ermahnungen, 1973

formlose Zurechtweisung im Jugendstrafverfahren, bei welcher dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vor Augen geführt werden soll.
Inhaltlich mit der Verwarnung identisch, unterscheidet sich aber in der prozessualen Form. Während eine Ermahnung formlos zur Einstellung des Verfahrens im Rahmen der Diversion führt, erfolgt die Verwarnung im Urteil nach einer Hauptverhandlung. Ermessen, Sozialrecht: Regelung in § 39 Abs. 1
SGB I. Danach ist bei der Entscheidung der Leistungsträger über die Bewilligung einer Sozialleistung nur in den gesetzlich besonders gekennzeichneten Fällen Ermessen eingeräumt, d. h. beim Gebrauch von Begriffen wie „kann”, „darf\' oder „ist befugt”. In den sonstigen Fällen besteht regelmäßig ein gebundener Leistungsanspruch, z. B. bei den Rentenleistungen der verschiedenen Sozialversicherungszweige, dem Krankengeld oder dem Arbeitslosengeld. Neben den auch im allgemeinen Verwaltungsrecht geltenden Kriterien und den gesetzlichen Grenzen des Ermessens
gilt im Sozialrecht bei der Ermessensausübung der allgemeine Programmsatz des § 2 Abs. 2 SGB I. Danach sind die sozialen Rechte bei der Ermessensausübung durch die Leistungsträger möglichst weitgehend zu verwirklichen.
Verwaltungsrecht: Entscheidungsspielraum der Verwaltung auf der Rechtsfolgenseite einer Rechtsnorm (zum Entscheidungsspielraum auf Tatbestandsseite unbestimmter Rechtsbegriff). Es gilt im Gegensatz zur gebundenen Verwaltung, bei der eine bestimmte Entscheidung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend zu treffen ist, das Opportunitätsprinzip, wonach der Verwaltung ein Zweckmäßigkeitsspielraum bei der Entscheidung zugebilligt wird. Zu unterscheiden sind das Entschließungsermessen, also die Frage, ob überhaupt gehandelt wird, und das Auswahlermessen, also die Frage nach der Art und Weise des Handelns.

Ermessen wird üblicherweise durch die Verwendung der Worte „kann”, „darf”, „ist befugt” oder ähnlicher Begriffe eingeräumt. Bei einer „Sollvorschrift” ist die Behörde nur bei Vorliegen eines atypischen Falles berechtigt, von der vorgesehenen Rechtsfolge abzuweichen. Davon zu unterscheiden ist das sog. Intendierte Ermessen. Insbes. nach der Rspr. kann sich aus dem Regelungszusammenhang einer Rechtsnorm oder aus dem Verwaltungsverfahrensrecht ergeben, dass eine Ermessensentscheidung von vorneherein in eine bestimmte Richtung zielt und grundsätzlich nur eine Entscheidung die Richtige sein kann. So kann z. B. Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Subvention gewährt, bei einem Zweckfortfall gem. § 49 Abs. 3
VwVfG widerrufen werden. Da mit Haushaltsmitteln wirtschaftlich und sparsam umzugehen ist (§ 6 HaushaltsgrundsätzeG), ist nach der Rspr. grundsätzlich ein entsprechender Subventionsbescheid zu widerrufen. Soweit eine Rechtsnorm der Verwaltung Ermessen einräumt, hat der Bürger keinen Anspruch auf eine bestimmte Entscheidung, z. B. auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes. Vielmehr hat der Bürger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, ob und wie die Behörde tätig wird. Ausnahmsweise verbleibt der Behörde im Bereich einer Ermessensnorm jedoch kein Zweckmäßigkeitsspielraum bei der Entscheidung, wenn im konkreten Fall alle Entscheidungen bis auf eine einzige ermessensfehlerhaft wären, sog. Ermessensreduzierung auf null. Ob eine solche Ermessensreduzierung auf null vorliegt, beurteilt sich nach der Lage im Einzelfall und hängt u. a. ab von dem betroffenen Rechtsgebiet, der Intensität einer Störung/Gefahr und den betroffenen Rechtsgütern.

Die Behörde muss das Ermessen pflichtgemäß ausüben, d. h., entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung und im Rahmen der gesetzlichen Grenzen des Ermessens handeln, § 40 VwVfG. Verstößt sie dagegen, begeht sie einen Ermessensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme i. S. d. § 114 VwGO führt. Es werden üblicherweise drei Arten von Ermessensfehlern unterschieden.
Bei der Ermessensüberschreitung wählt die Behörde eine Rechtsfolge, die durch Gesetz abstrakt nicht (mehr) zugelassen ist, sie überschreitet die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Diese gesetzlichen Grenzen können sich zum einen aus der Ermessensnorm selbst ergeben (z. B. Geldbuße zwischen zehn und zweitausend Euro), aus anderen Rechtsvorschriften (z. B. aus Grundrechten) sowie aus dem übrigen Verfassungsrecht, insbesondere aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem daraus folgenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Bei der Ermessensunterschreitung (Ermessensausfall, Ermessensnichtgebrauch) übt die Behörde das ihr eingeräumte Ermessen gar nicht aus, so z. B., wenn die Behörde bei der Anwendung von Verwaltungsvorschriften nicht erkennt, dass ein atypischer Fall vorliegt und daher von den Verwaltungsvorschriften abgewichen werden kann.
Handelt die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, so spricht man von einem Ermessensfehlgebrauch. Im Gegensatz zur Ermessens-über- bzw. -unterschreitung, bei denen das Ergebnis der Ermessensausübung fehlerhaft ist, ist die Behörde beim Ermessensfehlgebrauch auf dem gedanklich falschen Weg zu dem (möglicherweise sogar richtigen) Ermessensergebnis gelangt (z. B. durch sachfremde Erwägungen, durch das Zugrundelegen falscher Tatsachen).
Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfbarkeit einer Ermessensentscheidung ist gem. § 114 S.1 VwG() auf die rechtmäßige Ausübung des Ermessens beschränkt. Das Verwaltungsgericht prüft nicht, ob der Erlass oder
die Unterlassung des Verwaltungsaktes zweckmäßig war, sondern lediglich, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, also ob Ermessensfehler begangen wurden.

ist im Bereich der Erziehung des Minderjährigen eine der Maßregeln i. S. des § 1631 III BGB, durch die das Familiengericht die Eltern auf Antrag unterstützen kann.

Im Jugendstrafrecht ist sie als formloser Vorhalt vorgesehen, durch den der Jugendrichter den Jugendlichen zur Erfüllung nicht eingehaltener Pflichten ermahnt. Sie kommt z. B. vor Verhängung des Jugendarrestes bei Nichtbefolgung richterlicher Weisungen in Betracht, ferner bei leichten Verfehlungen, wenn der Staatsanwalt in Übereinstimmung mit dem Jugendrichter von der Strafverfolgung absehen will oder der Richter nach Anklageerhebung das Verfahren einstellt, weil eine Entscheidung durch Urteil entbehrlich erscheint (§ 45 III, § 47 I 1 Nr. 3 JGG). Die E. zählt - anders als die Verwarnung nach Jugendstrafrecht - nicht zu den Zuchtmitteln.




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