Gutgläubiger EigentumserwerbAn beweglichen Sachen und Grundstücken kann man Eigentum auch vom Nichteigentümer rechtsgeschäftlich erwerben. Voraussetzung ist guter Glaube des Erwerbers und ein Vertrauenstatbestand (Rechtsschein) wie der Besitz oder die Grundbucheintragung des Nichteigentümers. Dies gilt auch für dingliche Rechte; jedoch grundsätzlich kein g.E. von Forderungen (Schuldverhältnis). Kein g.E. wenn Sache gestohlen oder sonst abhanden gekommen (ausser bei Geld Inhaberpapieren, öffentlich versteigerten Sachen, unfreiwilliger Besitzverlust), sowie bei im Grundbuch eingetragenem Widerspruch. §§ 932ff., 891 ff. BGB, § 53 GBO.
Weitere Begriffe : Schiffsführer | Scheidemünzen | Pleinpouvoir |
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