Regierung

Spitze der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und Inhaber der politisch verantwortlichen Regierungsgewalt. Besteht auf Bundesebene aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, auf Landesebene aus dem Ministerpräsidenten (bzw. dem Regierenden Bürgermeister in Berlin, dem Bürgermeister in Bremen und dem Ersten Bürgermeister in Hamburg) und den Landesministern (bzw. Senatoren in Berlin, Bremen und Hamburg und Staatsministern und Staatssekretären in Bayern; in Baden-Württemberg können zusätzlich Staatssekretäre, jedoch nur bis zu einem Drittel der Ministerzahl, und Staatsräte berufen werden). Vgl. auch Kabinett.

R. überwacht den Vollzug der Gesetze durch die nachgeordneten Behörden und regelt ihn durch Verwaltungsvorschriften und Einzelanweisungen, erläßt Rechtverordnungen auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung und hat Initiativrecht. Außerdem wirkt die R. an der Gestaltung der Innen- und Außenpolitik mit (vgl. auch Bundesregierung). Als R. (Bezirksregierung) wird in einigen Bundesländern auch die Mittelstufe der Landesverwaltung bezeichnet, Verwaltungsbehörde.

. Im gewaltengeteilten Rechtsstaat (Gewaltenteilung) bildet die R. die Spitze der vollziehenden Gewalt. Sie ist im parlamentarischen Regierungssystem vom Vertrauen des Parlaments abhängig. Der R. als eigenständiger Staatsgewalt steht die Staatsleitung zu. Sie ist das in erster Linie zu politischer Initiative berufene Organ. Diese Initiativfunktion äussert sich vor allem in der Einbringung von Gesetzesvorlagen im Parlament (Gesetzgebungsverfahren) u. in der Aussenpolitik. Die R. setzt sich aus dem Regierungschef (im Bund Bundeskanzler, in den Bundesländern zumeist Ministerpräsident) u. den Ministern (Senatoren) zusammen. Bundesregierung.

(z.B. Art. 62ff. GG) ist das den Staat nach der Verfassung leitende kollegial gebildete Verfassungsorgan. Die R. ist einerseits Exponent der Parlamentsmehrheit und damit des Parlaments und des Volkswillens, andererseits die Spitze der vollziehenden Gewalt. Sie besteht aus dem Bundeskanzler bzw. Ministerpräsidenten und den Fachministern. Der Bundeskanzler wird vom Bundestag gewählt, die Bundesminister werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag des Bundeskanzlers ernannt. Über die nachgeordneten Behörden hat die R. Weisungsfunktionen und Aufsichtsfunktionen (gegenüber den Länderverwaltungen hat die Bundesregierung grundsätzlich nur Rechtsaufsicht). Im Verwaltungsrecht ist R. (Bezirksregierung) die Mittelbehörde (höhere Verwaltungsbehörde) der Landes Verwaltung. An ihrer Spitze steht der Regierungspräsident. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Aufsicht über die Unterbehörden und der Erledigung überörtlicher Verwaltungsaufgaben. Lit.: Hesse, /., Das Regierungssystem der Bundesrepublik Deutschland, 2004; Böckenförde, E., Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung, 2. A. 1998; Hen- nis, W., Regieren, 1999; Progressive Governance, hg. v. Schröder, G., 2001

Während man früher unter R. die gesamte staatsleitende Tätigkeit verstand, wurde der Begriff mit dem Vordringen des Grundsatzes der Gewaltentrennung eingeschränkt.

1.
R. im funktionellen Sinne ist die Spitze der vollziehenden Gewalt (Exekutive). In diesem Sinne umfasst die R. zwei verschiedene Aufgabenbereiche: die oberste Leitung und Überwachung des Vollzugs der bestehenden Gesetze („Verwaltung“ i. e. S.) und die zukunftsgerichtete Mitwirkung an der politischen Gestaltung der inneren und äußeren Verhältnisse des Staates (Innen- und Außenpolitik). Die letztere Funktion ist vom Gesetzesvollzug so verschieden, dass mitunter die Meinung vertreten wurde, die R. sei neben der „Verwaltung“ als eigenständiger (vierter) Teil der Staatsgewalt anzusehen („Regierungsgewalt“). Die Vollzugstätigkeit der R. wird von der in Sachbereiche („Ressorts“) aufgegliederten Verwaltung wahrgenommen, deren Spitze das jeweilige Ministerium bildet (Verwaltungsbehörden, Aufbau). Die R. kann den Vollzug der Gesetze durch allgemeine Verwaltungsvorschriften oder durch Einzelanweisungen (Weisungsrecht) an die unterstellten Behörden regeln. Außerdem sind der R. durch die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen in großem Umfang Aufgaben der gesetzgebenden Gewalt übertragen. Die politische Gestaltungsaufgabe der R. spiegelt sich in ihrem Recht zur Gesetzesinitiative (Initiativrecht).

2.
R. im organisatorischen (personellen) Sinne ist das aus dem Regierungschef (im Bund „Bundeskanzler“; in den Ländern „Ministerpräsident“; in den Stadtstaaten „Bürgermeister“ oder „Regierender Bürgermeister“; im Ausland oft „Premierminister“) und den Ministern („Bundesminister“; „Staatsminister“; „Landesminister“; in den Stadtstaaten „Senator“) bestehende Gremium; in Bayern sind auch die Staatssekretäre Mitglieder der R. Sie wird im Bund als Bundesregierung, in den Ländern als Landesregierung (Staatsregierung; in den Stadtstaaten Senat) bezeichnet. Zur Unterscheidung von der Regierung im funktionellen Sinn bezeichnet man die R. im organisatorischen Sinn häufig als „Kabinett“ oder „Ministerrat“; diesem obliegen bestimmte grundsätzliche Entscheidungen der R. im funktionellen Sinne (Kabinettsangelegenheiten). Nach dem Ressortprinzip leitet jeder Minister innerhalb der vom Regierungschef bestimmten Richtlinien der Politik seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Die R. berät und entscheidet über besonders bedeutsame Angelegenheiten und über Meinungsverschiedenheiten zwischen den einzelnen Ministern (Kabinettsvorlagen).

3.
Als R. (Bezirksregierung; s. a. Regierungsbezirk, Regierungspräsident, Regierungspräsidium) wird in einigen Ländern die höhere Verwaltungsbehörde bezeichnet (s. Verwaltungsbehörden, Aufbau).




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