Wohnsitz

«Ort der ständigen Niederlassung» einer (natürlichen) Person (§7 Abs. 1 BGB). Bei juristischen Personen spricht man statt dessen einfach von deren «Sitz». Der Wohnsitz ist von besonderer Bedeutung als Erfüllungsort von Schulden und allgemeiner Gerichtsstand einer Person. Er kann nur bei Volljährigkeit wirksam begründet werden, Minderjährige (Minderjährigkeit) teilen den Wohnsitz ihrer Eltern (§§8 und 11 BGB). Berufssoldaten haben ihren Wohnsitz am Standort (§9 BGB). Eine Person kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben (§7 Abs. 2 BGB). Durch einen nur vorübergehenden Aufenthalt wird kein Wohnsitz begründet (zum Beispiel bei auswärtigem Schul- oder Universitätsbesuch, während des Wehrdienstes, einer Freiheitsstrafe oder bei vorübergehendem Einsatz von Arbeitnehmern an anderen Orten).

wird dadurch begründet, dass sich jemand an einem Ort ständig niederlässt mit dem Willen, den Ort zum Schwerpunkt seiner Lebensverhältnisse zu machen; § 7 ff. BGB. Der W. ist im Privatrecht und im öffentlichen Recht in vielfacher Hinsicht von Bedeutung. Ein minderjähriges Kind teilt i.d.R. den Wohnsitz der Eltern. Gesetzlicher Wohnsitz. Doppelwohnsitz, Standort, Aufenthaltsort.

(§§ 7 ff. BGB) ist der räumliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen. Er ist nicht identisch mit Wohnung, sondern meint die kleinste örtliche Verwaltungseinheit, zu der die Wohnung gehört, i. d. R. also die politische Gemeinde. Der W. ist in vielerlei Hinsicht für die rechtlichen Beziehungen des Menschen von Bedeutung: z. B. für den Gerichtsstand im Zivilund Strafprozess (§ 13 ZPO, §§ 11,13 StPO), für den Leistungsort im Rahmen eines Schuldverhältnisses (§ 269 BGB), für die örtliche Zuständigkeit des Standesbeamten bei der Eheschliessung (§ 15 EheG), für das Wahlrecht zur Kommunalvertretung. Vom W. zu unterscheiden ist der gewöhnliche Aufenthalt; hier wird zwar auch auf längere Zeit Wohnung genommen, doch fehlt die beim W. vorausgesetzte enge rechtliche Beziehung. Kein W. ist daher i. d. R. der Aufenthalt am Studien- oder Dienstort. - Der W. wird durch ständige Niederlassung begründet. Dazu ist der Wille erforderlich, nicht nur vorübergehend zu bleiben u. den Ort zum Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Umgekehrt bedarf es zur Aufhebung des W. nicht nur der tatsächlichen Wohnungsaufgabe, sondern auch eines entsprechenden Willensaktes. Wohnsitzbegründung wie -aufhebung sind also geschäftsähnliche Handlungen (Rechtshandlungen), setzen folglich zu ihrer Wirksamkeit Geschäftsfähigkeit voraus. Der Geschäftsunfähige oder der in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte kann deshalb ohne den Willen des gesetzlichen Vertreters einen W. weder begründen noch aufheben. Hat jemand seinen W. an mehreren Orten (zulässig nach § 8 II BGB), so ist für seine öfftl.-rechtlichen Pflichten (Steuer, gemeindliche Lasten u.a.) der Hauptwohnsitz massgebend. Neben diesem gewählten W. gibt es den gesetzlichen W. Das minderjährige Kind teilt den W. der Eltern (das nichteheliche Kind den der Mutter). Zu beachten ist demgegenüber, dass die Ehefrau seit Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes von 1957 nicht mehr den W. des Mannes teilt, sondern ihren W. frei begründen u. aufheben kann. Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. - Bei juristischen Personen spricht man vom Sitz; es ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird (s. § 24 BGB).

Im Sozialrecht:

Eine Sozialleistung kann grundsätzlich nur beanspruchen, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat (Territorialitätsgrundsatz). Der Wohnsitz ist ferner bei einigen Sozialleistungen für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit der Leistungsträger von Bedeutung. Der Begriff des Wohnsitzes wird im deutschen Recht nicht einheitlich definiert. Im Sozialrecht hat eine Person ihren Wohnsitz dort, wo diese eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schliessen lassen, dass sie diese beibehalten und benutzen wird (§30 Abs. 1 S. 1 SGB I). Wohnung i.d.S. ist ein abgegrenzter Raum, in dem ein selbständiger Haushalt geführt werden kann. Nicht ausreichend ist, dass Bad Toilette und Küche einer anderen Wohnung mitbenutzt werden kann. Über die Wohnung muss die tatsächliche Verfügungsbefugnis bestehen, d.h. sie muss tatsächlich genutzt werden; das blosse Vorrätighalten der Wohnung oder deren Nutzung zu Urlaubszwecken ist nicht ausreichend (BSG SozR 5870 § 1 Nr. 7). Ob ein Wohnsitz vorliegt, beurteilt sich nach den objektiven Gegebenheiten. Der Wohnsitz liegt dort, wo die Betroffenen wohnen, leben, arbeiten und ihre Kinder erziehen. Die melderechtlichen Gegebenheiten sind insoweit unerheblich (BSG E 53, 49 (52)). Auch der blosse Wille, einen Wohnsitz zu haben, ist nicht ausreichend, wenn die tatsächlichen Gegebenheiten diesem Willen entgegenstehen (BSG SozR 3-7833 Nr. 2).

(§ 7 BGB) ist der örtliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen. Der W. wird durch ständige Niederlassung an einem Ort begründet und durch Aufhebung der Niederlassung mit dem Willen, sie aufzugeben, aufgehoben. Er kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. Er ist für zahlreiche rechtliche Angelegenheiten von Bedeutung (z. B. § 269 BGB, Leistungsort). Er ist vom Aufenthaltsort zu unterscheiden. Ein minderjähriges Kind teilt den W. der Eltern bzw. des Personensorgeberechtigten (§ 11 BGB). Für Soldaten gelten Sonderregeln. Im Steuerrecht (§8 AO) hat jemand einen W. dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung behalten und benutzen wird. Lit.: Filippi, S., Der bürgerliche Wohnsitz, Diss. jur. Gießen 1997

, IPR: Anknüpfungspunkt, der insb. Bedeutung bei Staatsverträgen und im IZVR hat. Im Rahmen von Staatsverträgen ist der Wohnsitz grundsätzlich autonom, sonst nach den an den Wohnsitz anknüpfenden Rechtsordnungen zu bestimmen (§§ 7 ff. BGB in Deutschland). Zivilrecht/Grundsätzliches: räumlicher Schwerpunkt der Lebensverhältnisse einer natürlichen Person.
Juristische Personen haben statt eines Wohnsitzes einen Sitz. Unterschieden werden können der durch die Satzung festgelegte sog. statutarische Sitz und der sog. Verwaltungssitz als Ort, an dein die Verwaltung geführt wird (vgl. §§24,80 BGB, §§5,23 Abs. 3 Nr.1, 45 AktG, §§ 3 Abs. 1 Nr.1, 4a GI-11HG).
Das BGB unterscheidet den gewillkürten und den gesetzlichen Wohnsitz. Grds. kann jedermann mit entsprechendem Willen zur Wohnsitzbegründung oder -aufhebung durch ständige Niederlassung an einem Ort einen Wohnsitz (auch an mehreren Orten gleichzeitig, § 7 Abs.2 BGB) frei wählen (§ 7 Abs. 1 BGB, gewillkürter Wohnsitz) und durch Aufhebung der Niederlassung frei aufheben (§7 Abs. 3 BGB). Geschäftsunfähige oder beschränkt Geschäftsfähige (Geschäftsfähigkeit) benötigen hierfür allerdings die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1 BGB). Hiervon abweichend haben einen nicht frei bestimmbaren, gesetzlichen Wohnsitz minderjährige Kinder (§ 11 BGB: am Wohnsitz der Eltern bzw. des sorgeberechtigten Elternteils) und Soldaten (§ 9 Abs_ 1 BGB: an ihrem Standort; dies gilt nicht für Wehrpflichtige, § 9 Abs.2 BGB).
Abweichende (ausschließlich an objektive Merkmale anknüpfende) Bestimmungen des Wohnsitzes gelten im Sozialrecht (§ 30 Abs. 3 SGB 1) und ins Steuerrecht (§ 8 AO; Zuständigkeit der Finanzbehörden, örtliche).

1.
Der W. ist der räumliche Mittelpunkt der Lebensverhältnisse eines Menschen. Er ist in mannigfacher Hinsicht rechtlich von Bedeutung, insbes. für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit im Prozessrecht (Gerichtsstand, Vormundschaftsgericht, Nachlassgericht), für den Leistungsort, die Eheschließung usw. Der W. als Rechtsbegriff unterscheidet sich vom bloßen Aufenthaltsort (dort nur Meldepflicht). Allein durch den Aufenthalt, auch wenn es sich um den gewöhnlichen oder dauernden Aufenthalt handelt, wird ebenso wie durch die Wahl eines Wohnorts (z. B. Studienort) mangels gewollter rechtlicher intensiver Bindung noch kein W. begründet.

2.
Man unterscheidet den freigewählten (gewillkürten) und den gesetzlichen W. Der gewillkürte W. wird durch die ständige Niederlassung an einem bestimmten Ort begründet (§ 7 I BGB). Voraussetzung ist also neben der tatsächlichen Ausführung ein rechtsgeschäftlicher Wille zur W.begründung. Ein in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter kann daher ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen W. weder begründen noch aufheben (§ 8 BGB; Ausnahme für den verheirateten Minderjährigen). Die gleichen Voraussetzungen gelten für die Aufhebung eines Wohnsitzes; die Aufgabe einer Wohnung allein reicht hierfür i. d. R. noch nicht aus. Wird bei der Aufhebung des W. kein neuer begründet, so lebt jemand - zulässigerweise - ohne W.; es entscheidet dann regelmäßig sein gewöhnlicher Aufenthaltsort oder sein letzter W. Eine Person kann auch in mehreren politischen Gemeinden - nicht bei verschiedenen Wohnungen in derselben Gemeinde - getrennten W. haben (Doppelwohnsitz, § 7 II BGB); für das öffentliche Recht (Steuer, Meldepflicht usw.) gilt dann regelmäßig der Ort der hauptsächlichen Niederlassung (Hauptwohnsitz). Der gesetzliche W. gilt vor allem für minderjährige Kinder, nicht dagegen für eine Ehefrau, die nach dem Gleichberechtigungsgrundsatz ihren W. frei bestimmen kann. Ein minderjähriges Kind teilt nach § 11 BGB den W. seiner Eltern. Haben diese nicht den gleichen W. (z. B. bei Getrenntleben der Ehegatten), so entscheidet der W. des Elternteils, dem das Recht der Personensorge zusteht. Hat kein Elternteil das Personensorgerecht, so teilt das Kind den W. desjenigen, dem dieses Recht zusteht (z. B. Vormund). Ein volljähriger Berufssoldat oder Soldat auf Zeit - nicht ein Wehrpflichtiger - hat seinen W. am Standort bzw. am letzten inländischen Standort seiner Truppe (§ 9 BGB; bei Minderjährigen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, s. o.). Ein gesetzlicher W. für Beamte, Notare usw. ist nicht vorgesehen; der Amtssitz (Residenzpflicht) dieser Personen ist nur zur Wahrung ihrer dienstlichen Obliegenheiten bestimmt, begründet oder ersetzt aber nicht den persönlichen W. Dem W. entspricht bei juristischen Personen der Sitz; dies ist regelmäßig der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird oder an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat (§ 24 BGB, § 5 II AktG, § 4 a GmbHG). Für Handelsfirmen vgl. ferner Niederlassung.

3.
Steuerrechtlich ist der W. zentral für die Besteuerung natürlicher Personen, Steuerpflicht. Einen W. hat jemand dort, wo er eine Wohnung inne hat, sofern die Umstände darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO).




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