Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

Weil der Betrieb von Kraftfahrzeugen mit Gefahren einhergeht, ist die Versicherung dafür gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger mit regelmäßigem Standort in Deutschland.
Von der Versicherungspflicht ausgenommen sind
* Fahrzeuge, deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6 km/h nicht übersteigt,
* Anhänger, für die keine Zulassungspflicht gemäß der Straßenverkehrszulassungsordnung besteht,
* bestimmte selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
* Kraftfahrzeuge der Bundesrepublik, der Länder, der Gemeinden mit mehr als 100 000 Einwohnern oder einiger anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Der Fahrzeughalter, d.h. derjenige, der das Fahrzeug benutzt und unterhält, muss die Versicherungspflicht erfüllen. Die vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet. Die Androhung bei fahrlässiger Pflichtverletzung lautet auf Freiheitsentzug bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe mit maximal 180 Tagessätzen.

§ 18 StVZO

Siehe auch Fahrzeughalter
Vertragsschluss
Um jedem Kraftfahrzeughalter die Möglichkeit zu gewährleisten, den Vorschriften zu genügen, hat der Gesetzgeber der Versicherungswirtschaft in gewissem Umfang auferlegt, Anträge auf Vertragsabschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung anzunehmen. Man nennt diesen Sachverhalt Kontrahierungszwang. Er bedingt, dass eine Versicherungsgesellschaft einen Antrag nur unter bestimmten Bedingungen innerhalb einer kurzen Frist von zwei Wochen ablehnen kann.

Verträge der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beruhen stets auf den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Meist stellt der Fahrzeughalter bei einer Versicherungsagentur einen Antrag und erhält sogleich die so genannte Doppelkarte. Die Bezeichnung rührt daher, dass die Karte aus zwei Teilen besteht. Bei der Zulassung eines Fahrzeugs ist sie vorzulegen. Ein Teil bleibt dann hei der Zulassungsstelle, der andere geht von dort an die Versicherungsgesellschaft, damit sie Kenntnis von der Zulassung erlangt. Versicherungsgesellschaften ohne Außendienst geben dem Halter oft zunächst nur die Doppelkarte und übermitteln den Versicherungsvertrag später. Mit der Aushändigung der Doppelkarte und der Zulassung beginnt bereits der Versicherungsschutz für das Fahrzeug. Man spricht von vorläufiger Deckung. Aufgrund der Fahrzeugdaten, die der Halter im Vertragsantrag angibt, stellt die Versicherung einen Versicherungsschein aus und fordert anschließend die entsprechende Prämie an. Sobald diese entrichtet wird, ist der Versicherungsschein eingelöst und die vorläufige Deckung endet. Die Zahlung der Erstprämie muss unbedingt rechtzeitig innerhalb zweier Wochen ab Zugang der Aufforderung erfolgen. Die Versicherung unterliegt nämlich keiner Leistungspflicht, wenn sie den Kunden auf den Verlust des Versicherungsschutzes bei Säumnis hingewiesen und den korrekten Betrag verlangt hat.
Gegenstand der Versicherung
Das Straßenverkehrsgesetz sieht eine Ersatzpflicht vor, wenn durch den Betrieb eines Fahrzeugs oder Anhängers ein Personen- oder Sachschaden entsteht, was relativ häufig passiert. Es handelt sich um eine reine Gefährdungshaftung; sie setzt nicht notwendigerweise ein Verschulden des Halters oder Fahrers voraus. Die Haftung entfällt lediglich, soweit ein Unfall als ein unabwendbares Ereignis angesehen werden kann. Daneben hat die Kfz-Haftpflichtversicherung Rechtsschutzfunktion. Soll beispielsweise ein Fahrzeughalter wegen eines Unfalls Schadenersatz leisten, so muss seine Versicherung unberechtigte Ansprüche von Dritten abwehren und gegebenenfalls einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung beauftragen. Sie trägt die Kosten einer solchen Auseinandersetzung. Der Versicherungsschutz gilt nur, wenn der Gebrauch des versicherten Fahrzeugs Ursache des schädigenden Ereignisses ist, etwa bei Auffahr- oder ähnlichen Unfällen. Auch das Ein- und Aussteigen sowie in einem gewissen Rahmen das Be- und Entladen zählen zur Benutzung eines Fahrzeugs. Weniger eindeutig ist die Sachlage indes u. a. bei Unfällen mit stehenden Fahrzeugen; es kommt hier auf die genauen Umstände an. Zur Veranschaulichung ein Beispiel: Eine Frau lädt auf dem Parkplatz eines Supermarkts die eingekauften Waren in den Kofferraum ihres Autos. Dabei rollt der Einkaufswagen weg und beschädigt ein anderes Fahrzeug. Die Versicherung wird den Schaden decken, falls der Einkaufswagen während der Dauer des Beladevorgangs weggerollt ist.
Wer ist versichert?
Der Versicherungsvertrag muss dem Halter sowie dem Eigentümer und dem Fahrer Versicherungsschutz gewähren — die Versicherung tritt im Schadensfall also unabhängig davon ein, wer gefahren ist. Der Halter fungiert meist als Versicherungsnehmer; Eigentümer und Fahrer treten als mitversicherte Personen auf. Jeder von ihnen hat einen eigenen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, d.h., auch die mitversicherten Personen dürfen bei der Versicherungsgesellschaft Befreiung von Schadenersatzverpflichtungen und Abwehr unbegründeter Forderungen vonseiten Dritter verlangen. Solche Ansprüche können sie notfalls selbstständig bei Gericht gegen die Versicherung geltend machen.
Befugnisse der Versicherung
Gemäß den AKB können die Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung in eigener Regie
organisieren. Insofern haben der Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen nur geringen Einfluss auf die Entscheidung der Versicherung, die Haftung zu übernehmen oder abzulehnen. Erteilt ein Versicherungsnehmer ein ausdrückliches Verbot der Schadensregulierung, so braucht seine Gesellschaft dies nicht zu beachten. Falls sie offensichtlich unbegründete Schadenersatzforderungen ausgleicht, muss sie allenfalls eine Rückstufung in der Schadenfreiheitsklasse widerrufen.
Die Versicherung besitzt auch die Berechtigung, Erklärungen für den Versicherungsnehmer bzw. die mitversicherten Personen abzugeben und einen Rechtsanwalt in deren Namen zu beauftragen.
Ausschluss des Versicherungsschutzes
Führt jemand einen Schaden vorsätzlich herbei, ist seine Versicherung von der Leistungspflicht befreit. Darüber hinaus sind bei der Kfz-Haftpflichtversicherung gesetzlich und vertraglich Risikoausschlüsse vorgesehen: Für bestimmte Gefahren haftet die Versicherung grundsätzlich nicht. Außerdem kommt sie nicht für Eigenschäden auf, d. h. Schäden am Fahrzeug des Versicherungsnehmers. Dafür ist die gesonderte Kaskoversicherung zuständig. Ein Eigenschaden liegt ebenso in folgendem Fall vor: Eine Person besitzt zwei Fahrzeuge und überlässt eines davon ihrem Freund. Fährt dieser auf das andere Fahrzeug des Halters auf, ist der Schaden nicht gedeckt. Das Gleiche gilt für Un-
fälle bei Familienfahrten in Kolonne, soweit ein Angehöriger als Halter von zwei oder mehreren Fahrzeugen fungiert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich überdies nicht auf die Beschädigung von Gegenständen, die man im Fahrzeug befördert. Das gilt jedoch nicht für Sachen, die jeder üblicherweise dabei hat, etwa Mäntel und Taschen. Die Ersatzpflicht kann weiterhin entfallen, sobald der Versicherungsnehmer seine vertraglichen und gesetzlichen Obliegenheiten nicht erfüllt oder die Prämie nicht rechtzeitig bzw. gar nicht zahlt.
Diese Pflichtverletzungen können zwar eine Leistungsfreiheit des Versicherers bewirken, aber dieser muss dennoch aufgrund gesetzlicher Bestimmungen die Schäden von Dritten befriedigen. Die Versicherung hat dadurch einen Regressanspruch gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen. Bei Prämienverzug darf sie die gesamten Aufwendungen zur Schadensregulierung zurückfordern. Dagegen ist der Regress bei Obliegenheitsverletzungen in den AKB geregelt. Er liegt je nach Fall zwischen 5000 und 10 000 EUR.
Obliegenheitsverletzungen
Hier einige Beispiele typischer Obliegenheitsverletzungen:
- Jemand verwendet ein versichertes Fahrzeug zu einem anderen als dem angegebenen Zweck. Der Vorwurf trifft den Spediteur, der einen Lkw für den Nahverkehr versichert, ihn aber im Fernverkehr einsetzt. Das gilt gepflicht befreit — auch gegenüber dem Halter oder dem Eigentümer, falls dieser über das Fehlen des Führerscheins Bescheid wusste.
Der Zustand des Fahrers erlaubt kein sicheres Lenken, etwa wegen Einflusses von Alkohol oder anderen Drogen.

Der Fahrzeugführer besitzt nicht die notwendige Fahrerlaubnis. Die Versicherung ist dann von der Leistungsfall, kann sich die Versicherungsgesellschaft bereits mit dem Nachweis der Fahruntüchtigkeit von der Ersatzpflicht befreien. Sie braucht also nicht zu belegen, inwieweit der Rausch Ursache des Schadens war. Der Fahrer oder Halter des Fahrzeugs darf nun den Gegenbeweis führen, dass der Drogeneinfluss in keinem Zusammenhang mit dem Unfall steht.
Das aber dürfte ihm u. a. Bei einem hohen Blutalkoholgehalt kaum gelingen. Diese Regelung wurde erst jüngst
in die AKB aufgenommen. Die Leistungsfreiheit des Versicherers gilt grundsätzlich nur gegenüber demjenigen, der die Obliegenheitsverletzung begangen hat. Handelt es sich dabei nicht um den Versicherungsnehmer, während dieser jedoch verantwortlich oder zumindest mitverantwortlich für den Verstoß ist, dann muss der Versicherer den Vertrag mit ihm binnen Monatsfrist ab Kenntnis der Obliegenheitsverletzung kündigen. Unterlässt er dies, so kann er sich anschließend nicht mehr auf die Leistungsfreiheit berufen. Manche Fälle stellen sich aufgrund dieser Rechtslage äußerst schwierig dar, sodass man unbedingt einen Fachmann zur Lösung der Probleme hinzuziehen sollte.

Siehe auch Trunkenheitsdelikte
Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung
Ein Versicherer haftet nicht für Unfälle, die entstehen, weil eine versicherte Sache nicht dem Zustand entspricht, den er bei Vertragsabschluss vorausgesetzt oder vereinbart hat. Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung geht er ohne nähere Prüfung von der Verkehrstauglichkeit des betreffenden Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus. Benutzt ein Halter oder Fahrer das Fahrzeug danach, obwohl ihm z. B. bekannt ist, dass die Reifen völlig abgefahren sind oder die Bremsanlage nur mangelhaft funktioniert, so nimmt der Versicherer eine Gefahrerhöhung an, durch die für ihn die Ersatzpflicht entfällt. Der Versicherte kann nun nicht argumentieren, der Wagen habe die Fehler bereits vor Vertragsabschluss aufgewiesen.
Siehe auch VVG; PflVG; AKB

Trunkenheit am Steuer: Versicherer darf Regress fordern

Sachverhalt: Ein junger Mann fuhr mit seinem Freund eine Landstraße entlang. Beide hatten vorher mehrere Gläser Bier getrunken. In einer langen Rechtskurve kam der Wagen von der Fahrbahn ab, stürzte eine Böschung hinunter und prallte auf einen Baum. Der Beifahrer wurde dabei schwer verletzt. Das Fahrzeug erlitt einen Totalschaden. Bei der Unfallaufnahme stellte die Polizei im Blut des Fahrzeuglenkers eine Alkoholkonzentration von 1,12%. fest. Der Beifahrer nahm die Haftpflichtversicherung, die die Eltern des Freundes für dessen Fahrzeug abgeschlossen hatten, auf Schmerzensgeld in Anspruch. Zudem verlangte die Krankenkasse des Verletzten die Erstattung der Behandlungskosten. Die Haftpflichtversicherung befriedigte die Ansprüche, verklagte den Fahrer aber anschließend auf 10000EUR Regress zuzüglich Zinsen. Die erste Instanz verurteilte ihn dann zur Zahlung dieses Betrags einschließlich der Prozesskosten. Der junge Mann legte Berufung ein, doch die zweite Instanz bestätigte das Urteil, sodass er zusätzlich die Kosten des Berufungsverfahrens tragen musste.

Urteil und Begründung: Wie das Gericht ausführte, durfte die Versicherung die genannte Summe zurückverlangen, denn wegen der absoluten Fahruntüchtigkeit des Angeklagten war sie ihm gegenüber leistungsfrei geworden. Gemäß den AKB brauchte sie nicht zu belegen, dass der Rauschzustand die Ursache für den Unfall darstellte. Bei 1,12 91.o konnte der Kläger natürlich keinen Gegenbeweis führen.
LG Karlsruhe 9, 217/97

Versicherung gegen Inanspruchnahme aus der Haftpflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs. Der Halter ist nach dem Pflichtversicherungsgesetz zum Abschluß der K. für sich, den Eigentümer und den Fahrer zur Deckung der durch das Kraftfahrzeug verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet. Die Mindesthöhe der K. beträgt 1 Mio. EUR für Personenschäden und 400 000 EUR für Sachschäden. Der Versicherungsschutz ist durch ein Verschulden des Versicherten beim Unfall nicht ausgeschlossen.

1.
Der Halter eines inländischen Kfz. ist nach dem PflichtversicherungsG i. d. F. vom 5. 4. 1965 (BGBl. I 213) m. Änd. zum Abschluss einer H. für sich, den Eigentümer und den Fahrer zwecks Deckung der durch das Kfz. verursachten Personen- und Sachschäden verpflichtet, wenn das Kfz. auf öffentlichen Wegen verwendet wird. Der Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes, den der Versicherungsvertrag zu gewähren hat, ist in der Kfz-PflichtversicherungsVO vom 29. 7. 1994 (BGBl. I 1837) bestimmt.

a) Die Mindesthöhe der H. beträgt pro Schadensfall 2,5 Mio EUR für Personenschäden, 7,5 Mio EUR bei Tötung oder Verletzung von 3 oder mehr Personen, 1 Mio EUR für Sachschäden und 50 000 EUR für sonstige reine Vermögensschäden (Anlage zu § 4 II PflVersG; für Omnibusse höhere Sätze). Für langsamfahrende Kfz. besteht kein Versicherungszwang, ebenso nicht für Kfz. von Behörden, die aber für Schäden in gleichem Umfang selbst einzutreten haben. Der Versicherungsabschluss ist vor Zulassung des Kfz. nachzuweisen; bei zulassungsfreien Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und elektronischen Mobilitätshilfen genügt ein Versicherungskennzeichen. Besteht keine Versicherung mehr, hat der Versicherer dies der Zulassungsbehörde anzuzeigen und der Halter das Fz. außer Betrieb setzen zu lassen (Abmeldung von Kfz.) oder die Zulassungsbehörde das Fz. außer Betrieb zu setzen (§ 25 FZV). Gebrauch eines nicht versicherten Kfz. auf öffentlichen Straßen oder Gestattung des Gebrauchs ist strafbar (§ 6 PflVersG) und kann bei Vorsatz zur Einziehung des Kfz. (Einziehung im Strafverfahren) und zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

b) Der Versicherungsschutz beginnt mit Einlösung des Versicherungsscheins oder vorläufiger Deckungszusage. Anerkennung der Leistungspflicht im Schadensfall oder ihre Ablehnung durch den Versicherer berechtigen beide Teile zur Kündigung des Versicherungsvertrags binnen 1 Monat (§ 111 VVG). Der Versicherte hat die Allgem. Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) einzuhalten, um die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag nicht zu verlieren. Insbes. ist er zu schriftlicher Anzeige eines Unfalls binnen 1 Woche, zu wahrheitsgemäßen Auskünften über den Unfallhergang und Vorlage von Belegen sowie zur Schadensabwendung oder -minderung verpflichtet. Ohne Zustimmung des Versicherers darf er die Schadensersatzpflicht nicht anerkennen und keinen Vergleich abschließen. Der Versicherungsschutz ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Versicherte den Unfall verschuldet hat, regelmäßig auch nicht bei grober Fahrlässigkeit; anders i. d. R. bei bewusst gesetz- oder vorschriftswidrigem Handeln, Fahren ohne Führerschein oder erheblicher Erweiterung des Risikos ohne Einwilligung des Versicherers.

c) § 3 PflVersG räumt auch dem geschädigten Dritten (neben dem für den Schaden haftenden Versicherten) einen Direktanspruch gegen den Versicherer ein; Versicherter und Versicherer haften als Gesamtschuldner (Gesamtschuld). Der Versicherer kann dem Geschädigten nicht entgegenhalten, dass er von der Leistungspflicht frei ist, weil der Versicherte gegen den Versicherungsvertrag verstoßen, z. B. keine Unfallanzeige erstattet oder unrichtige Angaben gemacht hat. Doch muss der Geschädigte, um sich den Direktanspruch zu erhalten, innerhalb von 2 Wochen dem Versicherer Anzeige machen und ihm die nach dem Versicherungsvertrag erforderlichen Auskünfte geben. Der Versicherer muss dem Dritten innerhalb von 3 Monaten eine begründete Antwort geben (§ 3 a PflVersG) Ist der Versicherer oder der Halter des Fz. nicht bekannt, kann sich der Dritte unter bestimmten Voraussetzungen an die Auskunftsstelle gemäß § 8 a PflVersG wenden.

d) Kann bei einem Unfall im Inland das Unfallfahrzeug nicht ermittelt werden oder besteht keine H. und erlangt der Geschädigte infolgedessen keinen Schadensersatz, so kann er binnen 3 Jahren Ansprüche, die ihm gegen den Fahrer, Halter oder Eigentümer des Kfz. zustehen, gegen den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen, dessen Aufgaben der Verkehrsopferhilfe e. V. in Hamburg übertragen sind (VO v. 14. 12. 1965, BGBl. I 2093, m. Änd.; Bek. v. 19. 12. 1994, BAnz. 1995 S. 257), geltend machen; doch werden Leistungen von dritter Seite, z. B. aus einer Sozialversicherung oder aus Staatshaftung, angerechnet (§ 12 PflVersG).

e) Bei einem Auslandsunfall in einem EU- oder EWR-Staat kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz im Inland hat, seine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle gemäß § 12 a PflVersG (Verkehrsopferhilfe e. V. in Hamburg) geltend machen, wenn der Versicherer keine Antwort auf den Schadensersatzantrag erteilt oder keinen Schadensregulierungsbeauftragten im Inland bestellt hat oder das Fz. oder der Versicherer nicht zu ermitteln ist.

f) S. a. Rechtsschutzversicherung, Rückvergütung, Straßenverkehrshaftung, Kaskoversicherung.

2.
Ausländische Kfz. müssen bei der Einreise nach Deutschland eine den Vorschriften des G über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kfz. und Kfz.-Anhänger v. 24. 7. 1956 (BGBl. I 667) m. Änd. entsprechende ausreichende Kfz.-H. nachweisen; andernfalls werden sie von den Zollstellen zurückgewiesen. Davon ausgenommen sind Fz. aus den EG-Mitgliedstaaten (VO v. 8. 5. 1974, BGBl. I 1062, m. Änd.). Für Kfz. der ausländischen Streitkräfte gilt Art. 11 des Zusatzabkommens z. NATO-Truppenstatut v. 3. 8. 1959 (BGBl. 1961 II 1218).




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