Gesetzgebung

In der Verfassung eines Staates vorgesehener Weg für das Zustandekommen von Gesetzen (im formellen Sinne). Schematisch stellt sich dieser wie folgt dar: Ausgangspunkt ist eine Gesetzesinitiative, das heißt, irgend jemand kommt auf den Gedanken, ein Gesetz zu machen. Die Gesetzesinitiative geht heute meist von der Regierung aus, kann aber auch von den gesetzgebenden Körperschaften (Parlamenten) oder Abgeordnetengruppen (Fraktionen) ausgehen. Der Gedanke, ein Gesetz zu machen, muß schriftlich niedergelegt werden (Gesetzentwurf). Diesem werden meistens Erläuterungen über die Grün- de, dieses Gesetz zu machen und es so zu machen, beigefügt (Materialien), die dann später für die Rechtsprechung von Bedeutung sind. Der Gesetzentwurf wird in dem Gremium, von dem er ausgegangen ist, vorberaten und dann dem eigentlichen Gesetzgeber (Parlament) zugeleitet. Im Parlament macht der Gesetzentwurf eine «erste Lesung» durch und wird dann an den zuständigen Ausschuß überwiesen, in dem Fachleute (oft Interessenvertreter) sitzen und Änderungen vornehmen. Der Ausschuß leitet den Gesetzentwurf nach Abschluß seiner Beratungen mit einem Bericht wieder dem Plenum des Parlaments zu, das dann darüber abschließend (in «zweiter und dritter Lesung») berät und beschließt (es «verabschiedet»). Ist eine «Zweite Kammer» (im Bund der Bundesrat) vorhanden, muß das Gesetz nun dieser zugeleitet werden. Dort wiederholt sich der zu d) und e) geschilderte Vorgang. Nach Abschluß der Beratungen durch den Gesetzgeber muß das Gesetz «ausgefertigt» (das heißt unterschrieben) werden. Hierzu sind meist das Staatsoberhaupt, der Regierungschef und der Fachminister berufen. h) Alsdann muß das Gesetz noch veröffentlicht werden, was im Gesetzblatt geschieht. Erst dann kann es in Kraft treten. Dieser Vorgang wird im Grundgesetz für Bundesgesetze wie folgt geregelt (Art. 70-82): a) Die Gesetzesinitiative liegt bei der Bundesregierung, dem Bundesrat und den Mitgliedern des Bundestages, c) Gesetzentwürfe der Bundesregierung werden zunächst dem Bundesrat zugeleitet, in dem die Landesregierun- gen und somit Fachkollegen der Bundesminister vertreten sind. Er soll den Entwurf zunächst begutachten und Vorschläge dazu machen («erster Durchgang»). Es bleibt dem Bundesrat überlassen, ob er Vorschläge machen will, und der Bundesregierung, ob sie diese berücksichtigen will. Erst dann leitet die Bundesregierung den Entwurf dem Bundestag zu. f) Gesetze, die der Bundestag beschlossen hat, sind unverzüglich dem Bundesrat wieder zuzuleiten («zweiter Durchgang»). Dieser kann, wenn er Änderungen wünscht, die Einberufung des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat verlangen. In diesem Ausschuß sind Mitglieder beider Kammern vertreten. Es wird versucht, eine gemeinsame Formel zu finden. Gelingt dies, muß der Bundestag erneut über das nunmehr geänderte Gesetz beschließen. Gelingt dies nicht, so kommt es darauf an, ob es sich um ein Einspruchs- oder ein Zustimmungsgesetz handelt. Bei einem Einspruchsgesetz, das heißt bei einem Gesetz, durch das die Interessen der Bundesländer nicht unmittelbar berührt werden, kann der Bundesrat lediglich binnen zwei Wochen Einspruch gegen das vom Bundestag beschlossene Gesetz einlegen. Diesen Einspruch kann der Bundestag mit einer entsprechenden Mehrheit überstimmen. Bei einem Zustimmungsgesetz, das heißt einem Gesetz, durch das die Interessen der Bundesländer unmittelbar berührt werden, muß dagegen der Bundesrat dem Gesetz ebenfalls zustimmen, sonst kann es nicht in Kraft treten. g) Die Ausfertigung des Gesetzes erfolgt durch den Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung des Bundeskanzlers. Dabei soll der Präsident prüfen, ob das Gesetz ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Ob er es auch auf seine Verfassungsmäßigkeit hin prüfen darf, ist umstritten, h) Die Verkündung des Gesetzes erfolgt im Bundesgesetzblatt.

ist das Verfahren der Schaffung von (formellen) Gesetzen. Zur Vermeidung von Streitigkeiten und Überschneidungen ist im Bundesstaat eine Regelung der Zuständigkeit zur G. erforderlich. Nach Art. 70 ff. GG ist der Bund für bestimmte Materien ausschließlich für die G. zuständig, für andere konkurrierend mit den Ländern sowie für wieder andere überhaupt nicht (ausschließliche Landeszuständigkeit). Für bestimmte Angelegenheiten hatte der Bund bis 2006 das Recht, Rahmenvorschriften oder Grundsätze zu erlassen (Art. 75, 109 III GG). Widerspricht das Landesrecht dem Bundesrecht, so wird es von diesem gebrochen (Art. 31 GG). Gesetzgebungsverfahren, Gesetzesinitiative Lit.: Handbuch der Rechtsförmlichkeiten, hg. v. Bundesministerium der Justiz, 2. A. 1999; Schneider, H., Gesetzgebung, 3. A. 2002; Karpen, U., Gesetzgebungslehre, 2006

(Legislative): Der Teil der Staatsgewalt neben der vollziehenden Gewalt (Exekutive) und der Rechtsprechung (Judikative), der Gesetze im formellen Sinne erlässt. Gesetze im materiellen Sinne können dagegen auch von der Exekutive erlassen werden.
Die Gesetzgebungskompetenz liegt entsprechend der Grundregel des Art.30 GG, wonach die Ausübung
aller staatlichen Befugnisse Sache der Länder ist, soweit im GG nichts anderes bestimmt ist, gern. Art. 70 GG grundsätzlich bei den Ländern. Allerdings besitzen die Länder die Zuständigkeit zur Gesetzgebung nach Art. 70 GG nur, soweit das GG nicht dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis verleiht. Daher weisen die Art. 71 ff. GG dem Bund gewisse Gesetzgebungskompetenzen zu, und zwar als ausschließliche Gesetzgebungskompetenz oder als konkurrierende Gesetzgebungskompetenz. Daneben bestehen einige ungeschriebene Gesetzgebungskompetenzen des Bundes. Soweit eine Gesetzgebungsmaterie nicht diesen Bundeszuständigkeiten unterfällt, bleiben die Länder gern. Art.70 GG zuständig. Zu den den Ländern verbleibenden Gesetzgebungszuständigkeiten zählen insbesondere das Landesverfassungsrecht, das Schul-und Bildungswesen, Rundfunk und Medien, das Kommunalrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht, das Ladenschluss- und das Gaststättenrecht .

1.
Entsprechend der Unterscheidung beim Gesetz ist zwischen der G. im materiellen und im formellen Sinne zu unterscheiden; erstere umfasst jeden Erlass von Rechtssätzen (einschl. Rechtsverordnungen und Satzungen), letztere die Hoheitsakte der zur G. berufenen Organe, die im vorgeschriebenen förmlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Gesetze im formellen Sinn sind auch die von der Europäischen Union erlassenen unmittelbar geltenden Rechtssätze (Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft). Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft wirken wie die früheren Rahmengesetze (Rahmengesetzgebung).

2.
Im funktionellen Sinne ist G. der Aufgabenbereich, welcher der gesetzgebenden Gewalt (Legislative) im Rahmen der Gewaltentrennung zugewiesen ist (zur Überschneidung der Zuständigkeiten s. a. gesetzgebende Gewalt).

a) Im Bundesstaat ist die Zuständigkeit zur G. zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. In der BRep. (Art. 70 GG) ist die G. den Ländern zugewiesen, soweit das GG selbst sie nicht dem Bund verleiht. Obwohl sonach die Vermutung für die Zuständigkeit der Länder spricht, liegt doch das Schwergewicht der Gesetzgebung beim Bund, da ihm die meisten und bedeutsamsten Sachgebiete teils als ausschließliche, teils als konkurrierende G. zugewiesen sind (Art. 71 ff. GG; s. a. Gesetzgebungszuständigkeit). Darüber hinaus kann der Bund nicht gesetzgeberisch tätig werden; eine ungeschriebene Zuständigkeit des Bundes kraft „Sachzusammenhangs“ oder aus der „Natur der Sache“ ist nur sehr beschränkt anzuerkennen.

b) Für den Erlass von Richtlinien der Europäischen Union und Verordnungen der Europäischen Union sind die Organe der Europäischen Union zuständig (s. a. Europäische Gesetzgebung, Rechtsetzung, 4).

3.
S. a. Gesetzessprache, Gesetzesvorbehalt, gesetzgebende Gewalt, Gesetzgebungsnotstand.




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