Lohnsteuer

Es gehört zu den Verpflichtungen des Arbeitgebers, die Lohnsteuer zu Lasten des Arbeitnehmers einzubehalten und an die Kasse des Finanzamts der Betriebsstätte abzuführen. Spätestens am 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats muss bei Lohnsteuersummen pro Jahr die Einzahlung erfolgen. Nur wenn die abzuführenden Lohnsteuersummen im vergangenen Kalenderjahr niedriger lagen, können die Fristen sich zum Kalendervierteljahr und gegebenenfalls sogar zum Kalenderjahr verlängern.
Es müssen sich dabei mehrere Personen zusammentun, die mit einem Unternehmer einen Vertrag schliessen, in dem dieser verspricht, gegen Geldeinsätze nach entsprechendem Spielplan Gewinne an die entsprechend ermittelten Gewinner auszuzahlen. In Deutschland haben sich bestimmte Lotterieveranstaltungen herausgebildet. Diese sind nur verbindlich, soweit sie staatlich genehmigt sind. Soweit es sich um staatliche Lotterien handelt, ist eine Genehmigung nicht erforderlich.

Form der Einkommensteuer bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit. Wird durch Abzug von Gehalt, Lohn, Pension erhoben. Berechnungsgrundlage ist das Bruttoeinkommen unter Berücksichtigung der Eintragungen auf der L.-Karte. Tatsächliche Werbungskosten und Sonderausgaben können nach Wahl des Steuerpflichtigen als steuerfreie Beträge auf der L.-Karte eingetragen oder im L.-Jahresausgleich nachträglich geltend gemacht werden.

Sonderform der Einkommensteuer: Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitnehmer ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Steuerschuldner, während der Arbeitgeber, der den Abzug berechnet, einbehält und an das Finanzamt abführt, ebenfalls haftet. Die L. bemisst sich nach dem in einem Jahr bezogenen Arbeitslohn und lässt sich in der Jahreslohnsteuertabelle ablesen. Auf Antrag des Arbeitnehmers werden für die Berechnung der L. u.a. vom Arbeitslohn abgezogen:
Werbungskosten, Sonderausgaben, Altersfreibetrag, Betrag für aussergewöhnliche Belastung, Steuerfreibetrag. Entsprechende Beträge werden auf Antrag auf der ¿.Karte als Lohnsteuerfreibetrag eingetragen. Ubersteigt die im Laufe des Jahres einbehaltene L. die zu leistende Jahresl., so wird der Unterschiedsbetrag im L.jahresausgleich auf Antrag erstattet; §§ 19, 38ff. Einkommensteuergesetz.

Steuerrecht.

Im Arbeitsrecht:

Der AG ist verpflichtet, die L., eine besondere Form der Einkommensteuer, einzubehalten u. an das Finanzamt abzufüh- ren. Dies ist verfassungsrechtlich zulässig (vgl. Hahn NJW 88, 20). Werden bei einem freien Mitarbeiter keine LSt. abgezogen, kann für Dienstberechtigten zur Meidung von Schadensersatzanspr. Verpflichtung bestehen, auf Einkommensteuerpflicht hinzuweisen (AP 2 zu § 611 BGB Nettolohn). Das Recht der L. ist im EStG i. d. F. v. 7. 9. 1990 (BGBl. I 1898, ber. 1991, 808) zul. geänd. 27. 12. 1993 (BGBl. I 2378), der EStDVO i. d. F. v. 28. 7. 1992 (BGBl. I 1418) zul. geänd. 21. 12. 1993 (BGBl. I 2310) u. der LStDV i. d. F. v. 10. 10. 1989 (BGBl. I 1848) zul. geänd. 25. 2. 1992 (BGBl. I 297) enthalten. Ferner sind die LStR 1993 (BStBl. I 93 Sondernummer 3/ 93) zu beachten. Unterlässt er rechtswidrig u. schuldhaft die Einbehaltung, so kann er sich wegen Steuerhinterziehung strafbar machen (BGH NJW 70, 2034). Gelegentlich kann der AG auch für Sonderzuwendungen Dritter einstehen müssen (v. Bornhaupt BB 93, 2493). Trotz dieser Einziehungspflicht des AG bleibt der AN der eigentliche Steuerschuldner (§ 38 Il EStG). Für eine Vereinbarung, durch die es der AG übernimmt, die Steuerschuld für den AN zu tragen, ist der AN darlegungs- u. beweispflichtig (AP 15, 19 zu § 670 BGB). Der AG, der vom Finanzamt wegen zu Unrecht nicht einbehaltener L. seines AN in Anspruch genommen wird, kann von diesem volle Erstattung der für diesen bezahlten L. verlangen (AP 1, 2, 4, 5, 8, 9, 20, 21 zu § 670 BGB); anders wenn der AN sich mit Erfolg gegen die Nachforderung gewehrt hätte. In diesem Fall kann der AG keine Erstattung verlangen, wenn er verabsäumt hat, den AN rechtzeitig zu informieren. Jedoch kann der Erstattungsanspruch infolge Ablaufs tarifl. Verfallfristen untergegangen sein (AP 17, 20, 21). Lit.: Heldmann NZA 92, 489. Die tarifliche Verfallfrist beginnt, wenn der AG damit rechnen muss, dass er vom Finanzamt in Anspruch genommen wird (AP 21); nach weitergehender Meinung, wenn das Finanzamt den AG auf Erstattung in Anspruch genommen u. die Lohnsteuer von diesem gezahlt worden ist (Verfallfristen). Hat der AG schuldhaft die L. unrichtig berechnet, wird er schadensersatzpflichtig; Schaden ist jedoch nicht schon die Abführung der L. zu einem späteren Zeitpunkt. Erlässt der AG die nachzuzahlende L., so liegt darin i. d. R. die Zuwendung von Arbeitslohn (BFH AP 1 zu § 38 EStG). Werden dem AN zu Unrecht überhöhte Lohnsteuern vom AG abgezogen, kann er sich hiergegen sowohl zivilrechtlich als auch beim Finanzamt wehren. Dem Lohnsteuerabzug unterliegen alle Einnahmen des AN (§ 2 LStDVO). Hierzu können auch Schadensersatzleistungen wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den AG gehören (BFH NJW 75, 1911).

(§§ 19, 38 ff. EStG) ist die Steuer von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Sie ist ein Unterfall der Einkommensteuer. Die Steuerbeträge sind vom Arbeitgeber, dem der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen hat, zu berechnen, einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Der Arbeitnehmer kann am Jahresende die Durchführung eines Lohnsteuerjahresausgleichs beantragen. Lit.: Lohnsteuerrecht, 13. A. 2007; Lohnsteuertabellen, 17. A. 2007; Heuermann/Wagner, LohnSt (Lbl.), 39. A. 2005; Knur/Schlather, Lohnsteuer und Sozialversicherung (Lbl.), 36. A. 2007; Handbuch zur Lohnsteuer 2006, hg. v. Deutschen wissenschaftlichen Steuerinstitut der Steuerberater e. V., 2006

Einkommensteuer der Arbeitnehmer, bei der die Steuererhebung durch Quellenabzug (Steuerabzug vom Arbeitslohn nach bestimmten Steuerklassen) vorgenommen wird (§§ 38 ff. EStG). Die Steuererhebung, die Anmeldung und Abführung an die Finanzbehörden muss der Arbeitgeber vornehmen und dem Arbeitnehmer auf seiner Lohnsteuerkarte (letztmalig für das Kalenderjahr 2010, § 39 Abs. 1 Satz 1 EStG) schriftlich bestätigen.

1.
(LSt) wird bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (u. a. Gehälter, Löhne, Pensionen, vgl. § 2 LStDV) durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (§ 38 EStG). Die Lohnsteuer ist keine selbständige Steuerart, sondern eine Erhebungsform der Einkommensteuer bei Arbeitnehmern. Rechtsgrundlagen sind insbes. die §§ 19, 38-42 f EStG und die LStDV 1999 v. 2. 10. 1998 (BGBl. I SonderNr. 1), zul. geänd. d. G. v. 13. 12. 2006 (BGBl. I 2878). Zu beachten sind auch die Lohnsteuerrichtlinien 2008 v. 10. 12. 2007 (BStBl. I SonderNr. 1). Der Arbeitnehmer wird zur Einkommensteuer nur unter bestimmten Voraussetzungen veranlagt (§ 46 EStG; Veranlagung), z. B. bei anderen Einkünften, Lohnersatzleistungen über 410 EUR, bei Lohn von mehreren Arbeitgebern, bei Lohnsteuerklasse V oder VI oder auf Antrag (Antragsveranlagung). Entfällt eine Veranlagung, gilt die Einkommensteuer durch den LSt-abzug als abgegolten. Bei Veranlagung wird die einbehaltene LSt auf die Einkommensteuerschuld angerechnet (§ 36 II Nr. 2 EStG; Einkommensteuer). Die LSt ist dann eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer.

2.
Der LSt unterliegt der gesamte Arbeitslohn. Auch geldwerte Vorteile und Sachbezüge sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören grundsätzlich Aufmerksamkeiten, Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 12 EStG) oder von Übungsleitern usw. bis 2100 EUR (bis 2006: 1848 EUR § 8 Nr. 26 EStG), Reise- und Umzugskostenvergütungen (§ 3 Nr. 16 EStG), durchlaufende Gelder und Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG), Trinkgelder ohne Rechtsanspruch (§ 3 Nr. 51 EStG) und Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, Feiertagszuschlag. Versorgungsbezüge bleiben ab 2006 anders als in den Vorjahren nur teilweise steuerfrei. In den Folgejahren wird die Steuerfreiheit weiter zurückgefahren; s. Versorgungsfreibetrag.

3.
Arbeitnehmer sind verpflichtet, die von der Gemeindebehörde unentgeltlich ausgeschriebene LSt-Karte dem Arbeitgeber auszuhändigen (§ 39 b EStG) und Änderungen der Eintragungen beim Finanzamt bzw. bei der Gemeinde zu beantragen (§ 39 IV EStG). Arbeitgeber haben den Steuerbetrag der Lohnsteuertabelle zu entnehmen, bei der Lohnauszahlung einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen (§§ 41-41 c EStG). LSt-Anmeldungen sind grundsätzlich monatlich abzugeben (Steueranmeldung). Ab 1. 1. 2009 wurden die Grenzwerte zur Abgabe der LSt-Anmeldungen erhöht; vierteljährliche Anmeldungen sind ab 1000 EUR (bis 2008: 800 EUR) und monatliche Anmeldungen bei mehr als 4000 EUR (bis 2008: 3000 EUR) abzugeben. Liegen die Beträge unter 1000 EUR, so ist nur eine jährliche Anmeldung vorzunehmen. Für Zeiträume nach dem 31. 12. 2004 sind sie grundsätzlich auf elektronischem Weg dem Finanzamt zu übermitteln (Elster). Der Arbeitgeber führt Lohnkonten und füllt LSt-Bescheinigungen aus. Die Höhe der LSt ergibt sich aus den amtlichen (Jahres-, Monats-, Wochen-, Tages-)Tabellen unter Berücksichtigung der Eintragungen auf der LSt-Karte (Steuerklasse, Familienstand, Kinder, Religionsgemeinschaft, Hinzurechnungsbetrag oder steuerfreier Betrag). Es gelten Allgemeine und Besondere LSt-Tabellen (für Arbeitnehmer mit ungekürzter bzw. gekürzter Vorsorgepauschale; Sonderausgaben, 6). Ab 1996 gilt ein erhöhtes Existenzminimum (Grundfreibetrag), das in die LSt-Tabellen eingearbeitet ist. In die Tabellen sind der Arbeitnehmer- Pauschbetrag mit jährlich 920 EUR, der Sonderausgabenpauschbetrag von 36/72 EUR, die Vorsorgepauschale und der Haushaltsfreibetrag berücksichtigt. Vgl. Kinder, steuerliche Berücksichtigung. Höhere tatsächliche Werbungskosten, können nach Wahl des Stpfl. als steuerfreie Beträge auf der LSt-Karte eingetragen (§ 39 a EStG) oder durch Antragsveranlagung nachträglich geltend gemacht werden. Unbeschränkt Stpfl. werden in 6 Steuerklassen eingeteilt (§ 38 b EStG).

4.
Der Arbeitnehmer ist Schuldner der LSt (§ 38 II EStG); jedoch haftet der Arbeitgeber für die Einbehaltung und Abführung (§ 42 d EStG). Vgl. Haftung im Steuerrecht. Zur Nettolohnvereinbarung, Nettolohn; s. a. Lohnsteuerpauschalierung.

5.
Die LSt-Anrufungsauskunft (§ 42 e EStG) gibt Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Recht auf verbindliche Auskunft des Finanzamts über Lohnsteuerfragen, Anrufungsauskunft.

6.
Die LSt-Außenprüfung (§ 42 f EStG) überprüft in den Geschäftsräumen des Arbeitsgebers (Außenprüfung) die zutreffende Abführung der LSt an das Finanzamt durch den Arbeitgeber. Steuernachholungen können gegenüber dem Arbeitgeber durch Haftungsbescheid (§ 42 d EStG, Haftung im Steuerrecht) oder gegenüber dem Arbeitnehmer durch Steuerbescheid erfolgen.




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