Auflage

I. Im Verwaltungsrecht eine Nebenbestimmung eines begünstigenden Verwaltungsaktes, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (z.B. bei Baugenehmigungen); sie ist selbständig anfechtbar.

Im Privat recht 1. die mit einer Schenkung verbundene Nebenbestimmung, durch die der Beschenkte nach erfolgter Schenkung zu einer Leistung verpflichtet wird; 2. die mit einem Testament verbundene Nebenbestimmung, durch die der Erbe oder der Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet wird, ohne daß damit einem anderen ein Recht auf diese Leistung eingeräumt wird (z.B. Grabpflege).

Im Jugendstrafrecht ein Zuchtmittel; dem Jugendlichen kann auferlegt werden, nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, sich beim Verletzten persönlich zu entschuldigen oder (im Rahmen des einem Jugendlichen Zumutbaren) einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Vgl. auch Bewährungsauflage.

(§§ 1940, 2192 ff. BGB) im Erbrecht ist die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Anordnung des Erblassers, die den Beschwerten zu einer Leistung verpflichtet, ohne dem Begünstigten ein Recht auf diese Leistung zuzuwenden. Sie kann nur durch Testament oder Erbvertrag angeordnet werden (§§ 1940, 1941, 2270 III, 2278 II BGB). Beschwert mit einer A. können nur Erbe oder Vermächtnisnehmer sein (§§ 1940, 2192 i.V.m. 2147 BGB).

Im bürgerlichen Recht, a) Der Erblasser kann durch A. im Testament den Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten, ohne dem Begünstigten ein Recht auf die Leistung zu geben. Die Vollziehung der A. können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, dem der Wegfall des mit der A. zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten käme (§§ 1940,2192 ff. BGB), b) Erfolgt eine Schenkung unter einer A. (Schenkung), wonach der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet sein soll, so kann der Schenker die Vollziehung der Auflage erst fordern, wenn er selbst geleistet hat. Bei Nichterfüllung der A. kann i. d. R. die Rückgabe des Geschenkes gefordert werden, soweit es zur Vollziehung der A. hätte verwendet werden müssen. (§§ 525-527 BGB). - 2) A. für die Bewährungszeit. Eine bei Strafaussetzung zur Bewährung dem Verurteilten auferlegte Verpflichtung, die der Genugtuung des Betroffenen für das begangene Unrecht dienen soll. Insbes. kann das Gericht dem Verurteilten auferlegen: a) nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen, b) einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen, c) sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, § 24 a StGB. Überwachung der Erfüllung durch das Gericht. Bei gröblichem oder beharrlichem Verstoss gegen die A.en Widerruf der Strafaussetzung möglich, § 25 StGB. - 3) A. im Verwaltungsakt. Auferlegung einer Verpflichtung in einer Genehmigung, die zulässig ist, wenn sie der Erfüllung eines gesetzlichen Zwecks dient, z. B. in der Baugenehmigung, alle Abwässer in dichten Leitungen aus einem Wasserschutzgebiet zu leiten. Die A. unterliegt der selbständigen Anfechtung (Anfechtungsklage), wenn sie vom Verwaltungsakt selbst getrennt werden kann. Die Erfüllung der A. kann im Wege des Verwaltungszwanges (Verwaltungsvollstreckungsverfahren) durchgesetzt werden. Als letztes Mittel ist Widerruf des Verwaltungsaktes selbst zulässig. - 4) A. im Verlagsrecht Verlagsvertrag.

ist allgemein die Erweiterung nach oben hin, insbesondere die - meist als Nebenfolge - ausgesprochene Bestimmung eines besonderen Verhaltens. Im Verwaltungsrecht ist A. ein - isoliert aufhebbarer Verwaltungsakt, der einem anderen, begünstigenden Verwaltungsakt hinzugefügt ist, dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorschreibt und in seinem rechtlichen Bestand von ihm abhängen soll (z.B. Baugenehmigung unter A.). Im Erbrecht (§ 1940 BGB) ist A. die testamentarische Verpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers zu einer Leistung durch den Erblasser, ohne dass einem anderen ein Recht auf die Leistung zugewandt wird. Im Schuldrecht kann eine •Schenkung unter einer A. gemacht werden (§ 525 BGB). Im Strafrecht können dem Täter Auflagen erteilt werden (z.B. § 15 JGG, § 56b StGB, Bewährungsauflage) . Lit.: Kremerskothen, H., ArbeitsWeisungen und Arbeitsauflagen, 2001

, Erbrecht: vom Erblasser angeordnete Leistungsverpflichtung des Erben oder Vermächtnisnehmers, durch die ein bestimmter Zweck erreicht werden soll (§ 1940 BGB). Dieser Zweck muss nicht notwendig in der Begünstigung einer anderen Person bestehen.
Anordnung des Erblassers, das Haus zehn Jahre nicht zu veräußern oder sich um sein Haustier zu kümmern.
Ordnet die Auflage jedoch eine Leistung an eine bestimmte Person an, so hat diese — anders als beim Vermächtnis—, keinen Anspruch auf Erfüllung. Die Bestimmung eines Auflagenbegünstigten kann ausnahmsweise durch den Beschwerten oder einen Dritten erfolgen, wenn der Erblasser vorher den Zweck der Auflage festgelegt hat (§ 2193 Abs. 1 BGB). Abzugrenzen ist die Auflage von bloßen Wünschen des Erblassers und von der bedingten Erbeinsetzung (Erbeinsetzung, bedingte), welche bei Missachtung der Erblasseranordnung die Erbenstellung entfallen lässt.
Die Durchsetzung der Auflage wird dadurch abgesichert, dass der Vollziehungsberechtigte (Erbe, Miterbe, zuständige Behörde) die Erfüllung vom Beschwerten verlangen kann (§ 2194 BGB). Der Vollziehungsanspruch ist fremdnützig, kann also vom Vollziehungsberechtigten nicht abgetreten, belastet oder in der Zwangsvollstreckung gepfändet werden.
Entsprechend dem Vermächtnis ist eine Auflage, die auf eine für jedermann unmögliche Leistung gerichtet ist, unwirksam, es sei denn, dass die Unmöglichkeit behoben werden kann (§§ 2192, 2171 Abs. 1, 2 BGB). Die Unwirksamkeit der Auflage zieht jedoch regelmäßig nicht die Unwirksamkeit der Zuwendung an den Beschwerten nach sich (§ 2195 BGB). Die Haftung des Beschwerten für die Auflage entspricht der Haftung für Vermächtnisse (§§ 2186, 2187, 2188 BGB).
Jugendstrafrecht: Zuchtmittel im Rahmen des Jugendstrafrechts, bei dem vom Täter durch Anordnung eines bestimmten Verhaltens eine echte Sühneleistung gefordert wird. Sie steht neben den Zuchtmitteln der Verwarnung und dem Jugendarrest. Die Anordnung einer Auflage darf an den Jugendlichen aber keine unzumutbaren Anforderungen stellen. Die einzelnen Anordnungsmöglichkeiten sind in § 15 JGG normiert. Am häufigsten erfolgt die Anordnung der Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung gemäß Nr. 4. Gemeinnützig sind Einrichtungen dann, wenn durch deren Tätigkeit die Allgemeinheit ausschließlich und unmittelbar gefördert wird (z. B. Straffälligenhilfe). Als Ausprägung des Täter-Opfer-Ausgleichs sind nach Nr. 1 auch eine Schadenswiedergutmachung (Zahlung eines Geldbetrages an den Geschädigten oder Wiederherrichten der beschädigten Sache) sowie nach Nr. 2 eine persönliche Entschuldigung beim Verletzten denkbar. In der Praxis wichtig ist auch die Arbeitsauflage nach Nr.3, wenn dem Täter die Zahlung eines Geldbetrages nicht möglich ist. Hierbei erfolgt häufig eine Gleichstellung der Arbeitsauflage mit einer Weisung nach § 10 JGG, welche vom zu leistenden Aufwand für den Täter identisch ist. Die Weisung ist jedoch eine Erziehungsmaßregel, die Arbeitsauflage ein der Intention nach härteres Zuchtmittel.
Versammlungsrecht: Verwaltungsakt, durch den dem Versammlungsveranstalter vornehmlich unterhalb der Schwelle eines Versammlungsverbotes ein Tun, Dulden oder Unterlassen aufgegeben wird. Die Zulässigkeit von Auflagen ergibt sich für öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel (Versammlungsgesetz) aus § 15 Abs. 1 und 2 VersG, für öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen als Minus-Maßnahme aus § 5 VersG. Eine Auflage nach dem Versammlungsgesetz ist ein eigenständiger Verwaltungsakt und nicht bloß eine Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt (§ 36 Abs. 2 Nr.4 VwVfG), da Versammlungen keine Erlaubnis benötigen und es deshalb an einem „Hauptverwaltungsakt” fehlt.
Auflagen sind in erster Linie an den Veranstalter zu adressieren. Diesem obliegt es dann, den Inhalt der Auflagen an die Teilnehmer weiterzugeben. Dazu kann der Veranstalter mit einer weiteren Auflage verpflichtet werden (,Als Veranstalter und Leiter haben Sie den Teilnehmern diese Auflage bekannt zu machen und auf die Einhaltung zu achten`). Die Umsetzung der
Auflagen durch den Veranstalter oder Leiter ist dann allerdings kein Verwaltungsakt, sondern Ordnungsmaßnahme des Veranstalters oder Leiters. Die Behörde kann die Auflage aber zusätzlich auch im Wege einer Allgemeinverfügung an die potenziellen Teilnehmer richten.
Verwaltungsrecht: Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt.

1.
im Erbrecht. Durch Verfügung von Todes wegen kann der Erblasser den Erben oder den Empfänger eines Vermächtnisses zu einer Leistung verpflichten, z. B. zur Pflege seines Grabes oder zur Anlegung oder Verteilung von Geld, ohne einem anderen ein Recht auf die Leistung zuzuwenden (§ 1940 BGB). Anders als bei dem Vermächtnis ist bei der A. ein Begünstigter entweder überhaupt nicht vorhanden oder er hat keinen selbständigen klagbaren Anspruch; die Vollziehung der A. können dagegen der Erbe, der Miterbe oder der Nächstberufene, bei A. im öffentlichen Interesse auch die zuständige Behörde verlangen, denen der Erblasser auch, wie jedem Dritten, die Bestimmung der Person des Begünstigten überlassen kann (§§ 2193, 2194 BGB). Obwohl die A. keine Zuwendung voraussetzt, gelten für sie eine Reihe von Vorschriften über das Vermächtnis entsprechend § 2192 BGB), insbesondere über die Haftung des Erben (Nachlassverbindlichkeiten). Die Unwirksamkeit einer A. hat im Zweifel nicht die Unwirksamkeit der unter der A. gemachten Zuwendungen zur Folge (§ 2195 BGB). Keine A. sind bloße Wünsche und Vorstellungen des Erblassers ohne rechtliche Bindungsabsicht. S. auch Schenkung.

2.
im Verwaltungsrecht Verwaltungsakt (4).




Vorheriger Fachbegriff: Auflösungsverschulden | Nächster Fachbegriff: Auflage eines Druckwerks


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen