Kaufmann

Gewerbetreibender (Gewerbe), der einem Handelsgewerbe nachgeht. Für ihn, seine Arbeitnehmer und die Verträge, die er schließt, gelten die Sonderregelungen des Handelsrechts. Auch Handwerker (Handwerksordnung) und sonstige Gewerbetreibende werden Kaufleute, wenn ihr Betrieb «nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert» (§2 HGB). Alle Kapitalgesellschaften (Gesellschaften) sind ebenfalls Kaufleute (§6 HGB). Auf einen kleinen Kaufmann (Minderkaufmann) finden allerdings bestimmte Vorschriften des Handelsrechts (die über die Firma und Prokura) keine Anwendung (§4 HGB).

i.S.d. HGB a. F. war bis zum Handelsrechtsreformgesetz vom 22.06.1998 nach § 1 I HGB zum einen, wer ein Handelsgewerbe betrieb. Darunter fielen der Mußkaufmann, der Sollkaufmann und der Kannkaufmann. Soll- und Kannkaufmann erlangten die Kaufmannseigenschaft jedoch erst mit Eintragung. Zum anderen waren Handelsgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit allein kraft ihrer Rechtsform Formkaufleute (§ 6 HGB). Dieser sehr differenzierte Kaufmannsbegriff wurde durch das o. g. Handelsrechtsreformgesetz, das am 01.07.1998 in Kraft trat, stark vereinfacht:

Differenziert wird nunmehr nur noch nach dem Umfang des Gewerbebetriebes. Gem. § 1 I HGB n.F. ist damit jederd der ein Handelsgewerbe betreibt, Kaufmann. Handelsgewerbe sind gem. § 1 II HGB n.F. alle Gewerbebetriebe, die einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Eine Eintragung ins Handelsregister ist dann nur noch deklaratorisch. Soweit dies nicht der Fall sein sollte, besteht gem. § 2 HGB n.F. die Möglichkeit, durch (freiwillige) konstitutive Eintragung ins Handelsregister die Kaufmannseigenschaft zu erwerben. Dies stellt den neuen Fall des sog. Kannkaufmanns dar. Entscheidet sich jemand für die Eintragung, so erleichtert ihm das Gesetz auch hier wieder die Korrektur: §§ 2, 3 HGB n.F. stellen die Löschung der konstitutiven Eintragung in das Belieben des Kaufmanns. Wie aus den §§1,2 HGB n.F. also zu erkennen ist, sind die Bewertungskriterien des neuen Kaufmannbegriffes das Gewerbe schlechthin sowie die Unternehmensgröße.

Wie nach der a.F. haben land- und forstwirtschaftliche Betriebe auch nach der n.F. eine Sonderstellung. Für sie gilt nicht von vornherein § 1 HGB n.F., vgl. § 3 I HGB n.F. Aber der Betreiber kann wegen § 3 II HGB n.F. ebenfalls durch konstitutive Eintragung ins Handelsregister gemäß § 2 HGB n.F. die Kaufmannseigenschaft erwerben, soweit sein Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Auch der Land- und Forstwirt ist somit (wieder) Kannkaufmann.

Der sog. Minderkaufmann nach § 4 HGB a.F. ist weggefallen, da ja nach § 2 HGB n.F. jetzt auch derjenige, dessen Gewerbbetrieb nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Art und Weise eingerichteten Geschäftbetrieb erfordert, kraft Eintragung ins Handelsregister die Kaufmanneigenschaft erwerben kann und eine Bestimmung wie die des Sollkaufmanns (§ 2 HGB a.F.) gerade fehlt. Weiterhin existent ist allerdings der sog. Formkaufmann gem. § 6 HGB. Das neue HGB unterscheidet also nur noch zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann. Begriffe wie Voll- oder Minderkaufmann sind obsolet. Der Nichtkaufmann hat die Wahl, ob er sich vollständig den Normen des Handelsrechts unterwerfen will oder nicht. Eine Teilunterwerfung wie nach § 4 HGB a.F. (sog. Minderkaufmann) gibt es nicht mehr. Zum besseren Verständnis des Kaufmannsbegriffs vor und nach dem HRefG von 1998 werden die verschiedenen Arten von Kaufleuten hier noch einmal erläutert:

• Formkaufmann (§ 6 HGB) ist der Kaufmann kraft Rechtsform. Darunter fallen die AG, die KGaA und die GmbH, die nach §§ 3, 278 III Akt bzw. 13IIIGmbHG als Handelsgesellschaften gelten.

• Kannkaufmann ist eine Person, die ein land-und forstwirtschaftliches Unternehmen oder ein nach Art und Umfang kleineres Gewerbe betreibt, §§ 2, 3 HGB. Für ihn gelten die Sondervorschriften der §§ 2, 3 HGB: Die Kaufmannseigenschaft entsteht nur freiwillig mit der konstitutiven Eintragung ins Handelsregister.

• Minderkaufmann (§ 41 HGB a.F.) war ein Mußkaufmann, dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb nicht erforderte. Dabei wurde für den Umfang entscheidend auf den Umsatz abgestellt. Jedoch konnte auch bei großem Umsatz eine kaufmännische Einrichtung überflüssig sein, wenn die einzelnen Geschäftsvorfälle einfach und leicht zu überschauen waren. Die Vorschriften über Firmen, Handelsbücher und Prokura fanden auf M. keine Anwendung. §4 HGB wurde mit Wirkung vom 01.07.1998 ersatzlos gestrichen.

• Mußkaufmann war der Kaufmann, der ein Grundhandelsgewerbe gemäß § 1 II HGB a. F.betrieb. Er konnte Voll- oder Minderkaufmann sein. Auch der Mußkaufmann wurde mit dem HRefG abgeschafft.

• Sollkaufmann (§ 2 HGB a.F. ) war jemand, der ein handwerkliches oder sonstiges gewerbliches Unternehmen betrieb, dessen Gewerbe nicht schon nach § 1 II HGB als

Grundhandelsgewerbe galt, aber nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erforderte.

• Sofern die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen wurde (wozu sie verpflichtet war), galt das Gewerbe als Handelsgewerbe. Seit der Reform des HGB 1998 gibt es keinen Sollkaufmann mehr, was damit zusammenhängt, daß nicht mehr zwischen Grund- und sonstigem Handelsgewerbe unterschieden wird.

in der rechtlichen Bedeutung des Wortes ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB), also nur der Selbständige, nicht jeder kaufmännisch Tätige. Der "Diplomkaufmann” ist kein K. sondern ein akademischer Titel. Die Kaufmannseigenschaft wird auf verschiedene Weise erlangt: 1) Durch das gewerbsmässige Betreiben eines der in § 1 Abs. 2 HGB erschöpfend aufgezählten neun Geschäfte. Da diese typische Tätigkeiten eines K.s sind, heissen sie Grundhandelsgewerbe (z.B. Anschaffung und Weiterveräusserung von Waren). Ein K. dieser Art wird als Musskaufmann oder als Istkaufmann bezeichnet. Erfordert sein Geschäft einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb (z. B. doppelte Buchführung), so ist er als Vollkaufmann verpflichtet, seine Firma in das Handelsregister eintragen zu lassen. Fehlt diese Voraussetzung, ist er Minderkaufmann (Kleinkaufmann), darf keine Firma führen, kann keinen Prokuristen bestellen und muss keine Handelsbücher führen (§ 4 HGB). - 2) Durch den Betrieb eines handwerklichen oder eines anderen Unternehmens, das nicht zu den Grundhandelsgeschäften rechnet (z.B. Bauunternehmung, Theater, Kino, Grundstücksmakler, grössere Betriebe des Dienstleistungsgewerbes). Voraussetzung ist aber, dass der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang kaufmännischer Einrichtungen bedarf (§ 2 HGB). Eintragung in das Handelsregister ist Pflicht und begründet für ihn erst die Kaufmannseigenschaft. Ein solcher K. wird als Sollkaufmann oder K.skraft Organisation bezeichnet. - 3) Land- oder Forstwirte, wenn sie zur Land- bzw. Forstwirtschaft ein Nebengewerbe mit kaufmännischem Geschäftsbetrieb unterhalten (z. B. Brauerei, Sägemühle, Viehmästung). a. Niederlassung, Scheinkaufmann. Sie können sich als Inhaber des Nebengewerbes in das Handelsregister eintragen lassen, müssen das aber nicht. Daher werden sie als Kannkaufleute bezeichnet. Kannkaufleute sind auch Bund, Länder und Gemeinden, die ein Grundhandelsgeschäft betreiben (z. B. Staatsbank) oder ein sonstiges Gewerbe mit kaufmännisch eingerichtetem Betrieb ausüben (z.B. Bergwerk, Saline). - 4) Kaufleute schon kraft ihrer Rechtsform (Formkaufmann), also ohne Rücksicht auf die Art ihres Geschäfts sind die AG, die GmbH und die eingetragene Genossenschaft (§ 6 HGB). Lohnhandwerker.

i.S. des Handelsrechts ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 I HGB). Für ihn gelten die Sondervorschriften des HGB. Er muss eine Firma führen, ist buchhaltungspflichtig (Bilanzrichtlinien), kann Prokura erteilen, unterliegt bei Handelsgeschäften erhöhten Sorgfaltspflichten u. verschärfter Haftung. Als Gewerbe bezeichnet man jede auf Dauer angelegte, gesetzlich erlaubte, selbständige, gewinnorientierte Tätigkeit mit Ausnahme der Urproduktion (z. B. Land- u. Forstwirtschaft) u. der freien Berufe (z. B. Arzt, Rechtsanwalt). Das Gewerbe ist Handelsgewerbe, wenn es entweder ein Grundhandelsgewerbe gem. § 1 II HGB darstellt oder nach Art u. Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert u. ausserdem ins Handelsregister eingetragen ist (§§2,3 HGB). Ein typisches Grundhandelsgewerbe liegt vor bei der Anschaffung u. Weiterveräusserung von Waren oder Wertpapieren, gleichgültig ob die Waren unverändert oder in bearbeitetem bzw. verarbeitetem Zustand weiterveräussert werden. Darüber hinaus gelten als Grundhandelsgewerbe: die Bearbeitung oder Verarbeitung von Waren für andere in einem nicht bloss handwerksmässig betriebenen Unternehmen, die Übernahme von Versicherungen gegen Prämie, Bank- u. Geldwechselgeschäfte, die Personen- oder Güterbeförderung zur
See, auf Binnengewässern oder zu Lande, ferner die Geschäfte der Kommissionäre, Spediteure u. Lagerhalter sowie der Handelsvertreter u. Handelsmakler, die Verlags-, Buch- u. Kunsthandelsgeschäfte u. schliesslich die Geschäfte der Druckereien, sofern diese nicht handwerksmässig organisiert sind. Wer eines dieser Grundhandelsgewerbe betreibt, ist - ohne Rücksicht auf den Umfang des Unternehmens u. das Vorliegen einer Eintragung im Handelsregister - in jedem Fall K. (Musskaufmann). Erfordert das Grundhandelsgewerbe einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb, bezeichnet man den Musskaufmann als Vollkaufmann, sonst als Minderkaufmann (so z. B. Warenhandwerker, Kleingewerbebetreibende). Die Sondervorschriften des HGB (z. B. über erhöhte Sorgfaltspflichten) gelten zwar grundsätzlich gleichermassen für Voll- u. Minderkaufleute; doch kann der Minderkaufmann keine Firma führen, keine Prokura erteilen, keine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) begründen; er ist nicht buchführungspflichtig (§ 4 HGB). Wer ein gewerbliches oder handwerkliches Unternehmen betreibt, das kein Grundhandelsgewerbe i. S. des § 1 II HGB ist, jedoch einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (z. B. Sanatorium, Werbeagentur), ist dann K., wenn er ins Handelsregister eingetragen ist; er ist verpflichtet, die Eintragung zu veranlassen (§ 2 HGB, Sollkaufmanri). Der Inhaber eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs ist weder nach § 1 II HGB Musskaufmann (kein Grundhandelsgewerbe) noch gem. § 2 HGB Sollkaufmann (kein gewerbliches oder handwerkliches Unternehmen). Er kann sich aber ins Handelsregister eintragen lassen, sofern sein Unternehmen oder ein damit verbundener Nebenbetrieb (z.B. Molkerei, Brauerei, Brennerei) wie beim Sollkaufmann in kaufmännischer Weise eingerichtet ist (§3 HGB, Kannkaufmann). Eine Handelsgesellschaft erlangt die Kaufmannseigenschaft automatisch aufgrund ihrer Rechtsform (§ 6 HGB, Formkaufmann); hierunter fallen insbesondere die OHG, die KG, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung u. die eingetragene Genossenschaft. Im übrigen gilt jeder, der ein Gewerbe, gleich welches, betreibt u. ins Handelsregister eingetragen ist, allein wegen dieser Eintragung als K. (§ 5 HGB, K. kraft Eintragung). Darüber hinaus muss sich nach der Rspr. derjenige, der im Rechtsverkehr als K. auftritt, wegen des von ihm erzeugten Rechtsscheins von gutgläubigen Dritten als K. behandeln lassen.

derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 Abs. 1 HGB). Die Kaufmannseigenschaft erfordert zunächst das Vorliegen eines Handelsgewerbes. Betrieben wird ein Handelsgewerbe von demjenigen, der aus den abgeschlossenen Geschäften persönlich berechtigt und verpflichtet wird. Keine Kaufleute sind daher die Personen, die im fremden Namen oder als Verwalter fremden Vermögens Geschäfte abschließen.
Beispiele: Gesetzliche Vertreter, Insolvenzverwalter, Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, Geschäftsführer einer GmbH.
Bei den Handelsgesellschaften betreibt nur die Gesellschaft selbst das Gewerbe. Weder die Gesellschafter noch die Vertreter der Gesellschaft sind Kaufleute. Für
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) und die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG) werden allerdings die für Kaufleute geltenden Vorschriften (zumindest teilweise) entsprechend angewandt.
Beispiele: Gesellschafter einer OHG oder persönlich haftende Gesellschafter einer KG können ohne Einhaltung der Form des § 766 BGB wirksam eine Bürgschaft abgeben. Auch wenn diese Gesellschafter begrifflich keine Kaufleute sind, ist es gerechtfertigt § 350 HGB analog anzuwenden.
Auf Handelsgesellschaften und Genossenschaften finden die für Kaufleute geltenden Vorschriften Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB, § 17 Abs. 2 GenG). OHG und KG sind die Handelsgesellschaften des HGB. Für sie hat § 6 Abs. 1 HGB nur geringe Bedeutung, da sie ein Handelsgewerbe betreiben. Diese Gesellschaften sind dann Kaufleute nach § 1 und § 2 HGB (i.V. m. § 105 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB).
Eine Gesellschaft, die nur ein Kleingewerbe betreibt, kann sich in das Handelsregister eintragen lassen. Dies ist in § 105 Abs. 2 HGB ausdrücklich bestimmt, lässt sich aber auch schon aus § 105 Abs. 1
i. V. m. § 2 HGB schließen.
OHG und KG können ausnahmsweise auch ohne den Betrieb eines Gewerbes Handelsgesellschaften sein, und zwar dann, wenn sie nur eigenes Vermögen verwalten und sich in das Handelsregister eintragen lassen (§ 105 Abs. 2 HGB).
§ 6 Abs. 2 HGB stellt klar, dass bestimmte Gesellschaften kraft ihrer Rechtsform als Kaufmann (Formkaufmann) zu behandeln sind, unabhängig davon, ob sie ein Handelsgewerbe betreiben. Formkaufleute sind die GmbH, die AG, die KGaA und die Genossenschaft.
Als Fiktivkaufmann wird derjenige bezeichnet, dessen Unternehmen gemäß § 5 HGB als Handelsgewerbe gilt. Auch ein Nichtkaufmann muss sich nach den allgemeinen Rechtsscheinsgrundsätzen als Kaufmann behandeln lassen, wenn er im Rechtsverkehr als solcher auftritt (Scheinkaufmann).

1.
K. i. S. des Handelsrechts ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt (§ 1 I HGB) oder dessen gewerbliches Unternehmen als Handelsgewerbe gilt (§§ 2, 3 HGB). Die frühere Unterscheidung zwischen dem Ist- oder Muss-K. (der bestimmte, gesetzlich definierte Grundhandelsgeschäfte betreibt) und dem Soll- bzw. Kann-K. (der die K.eigenschaft durch verpflichtete oder freiwillige Eintragung im Handelsregister erlangt) hat das HandelsrechtsreformG vom 22. 6. 1998 (BGBl. I 1474) zugunsten des nunmehr einheitlichen K.begriffs aufgegeben. Dieser umfasst damit gleichermaßen Unternehmen des Warenhandelsverkehrs (z. B. Groß- und Einzelhandel, Kommission), des Dienstleistungsgewerbes (z. B. Beförderungsunternehmen, Spedition), des Handwerks und auch der sog. Urproduktion (z. B. Bergbau, Ziegelei, Steinbruch). Es wird lediglich zwischen dem K. kraft Gewerbebetriebs, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 1 II HGB), und dem K. kraft Eintragung im Handelsregister (insbes. für Kleingewerbetreibende und -handwerker, Land- und Forstwirtschaft, Urproduktion, §§ 2, 3 HGB) unterschieden. Bei ersterem besteht die K.eigenschaft kraft Gesetzes (also auch ohne Eintragung im Handelsregister), bei letzterem wird sie durch diese (freiwillige) Eintragung (konstitutiv) begründet. Einzelheiten Handelsgewerbe.

2.
Daneben kennt das Gesetz noch den K. kraft Rechtsform (sog. Form-K., § 6 HGB). Dies sind die Handelsgesellschaften, also insbes. die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft sowie die eingetragene Genossenschaft, auch wenn diese im Einzelfall kein Handelsgewerbe betreiben. Diese Gesellschaften erlangen die K.eigenschaft durch ihre Eintragung im Handelsregister. Dagegen bestehen für gewerbliche Unternehmen der öffentlichen Hand (z. B. städtische Verkehrsbetriebe, Sparkassen, staatliche Regiebetriebe) keine Besonderheiten mehr; sie sind jetzt in das Handelsregister einzutragen. Einzel-K. nennt man denjenigen, der als alleiniger Inhaber ein Handelsgewerbe betreibt; das kann auch ein hierzu von seinem gesetzlichen Vertreter mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts ermächtigter Minderjähriger sein, der dann insoweit voll geschäftsfähig ist (§ 112 BGB). Die K.eigenschaft wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Inhaber des Handelsgeschäfts nicht selbst tätig ist, sondern das Geschäft durch eine andere Person leiten und sich selbst vertreten lässt. Kaufleute sind auch die Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft und die persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft, nicht dagegen die Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die Kommanditisten und Prokuristen.

3.
Auf den K. finden die Vorschriften des HGB in vollem Umfang Anwendung. Insbes. führt der K. eine Firma (1), ist im Handelsregister einzutragen, hat Handelsbücher zu führen und kann Prokura erteilen; Rechtsgeschäfte, die er beim Betrieb seines Handelsgewerbes vornimmt, sind Handelsgeschäfte (s. z. B. Handelskauf, Mängelrüge). Die frühere Unterscheidung zwischen Voll- und MinderK. (auf den diese Vorschriften nicht oder nur eingeschränkt Anwendung gefunden hatten) ist ersatzlos entfallen. Dies bedeutet, dass auch Kleingewerbetreibende, sofern sie sich (freiwillig) in das Handelsregister haben eintragen lassen, dem Handelsrecht in vollem Umfang (z. B. Formfreiheit für Bürgschaft u. dgl.) unterliegen. Umgekehrt finden die Vorschriften über Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommission, Speditionsvertrag, Frachtvertrag und Lagervertrag auch dann Anwendung, wenn ihr Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (§§ 84 IV, 93 III, 383 II, 407 III, 453 III, 467 III HGB). Dem K. wird auf Grund Rechtsscheins der sog. Schein-K. gleichgestellt.




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