Offene Handelsgesellschaft (OHG) Wenn sich Kaufleute zusammenschließen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben, ohne irgend etwas Näheres zu vereinbaren, so entsteht damit zwischen ihnen eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Diese muß von ihnen zum Handelsregister angemeldet werden, wobei sie auch eine gemeinsame Firma wählen müssen (§106 HGB). Diese muß den Namen eines der Gesellschafter und einen das Gesellschaftsverhältnis andeutenden Zusatz (&Co.) enthalten (§19 Abs. 1 HGB). Untereinander sind die Gesellschafter einer OHG gleichberechtigt: Jeder von ihnen kann die Geschäfte der Gesellschaft führen und diese gegenüber Dritten vertreten. Am Gewinn und Verlust der Gesellschaft sind sie zu gleichen Teilen beteiligt (§§ 114, 119, 121, 125 HGB). Die Gesellschaft kann unter ihrer Firma Vermögen erwerben (§124 HGB). Für Schulden der Gesellschaft haften alle Gesellschafter uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen (§ 128 HGB). Alle diese Vorschriften können von den Gesellschaftern durch einen Gesellschaftsvertrag abgeändert werden (§ 109 HGB), nur nicht die uneingeschränkte persönliche Haftung für die Schulden der Gesellschaft (§128 Satz 2 HGB). Wenn insofern Einschränkungen gemacht werden, wird aus der Gesellschaft eine Kommanditgesellschaft.
Weitere Begriffe : Nichtvollzogene Ehe | Psychotherapeutische Behandlung | Geheimhaltungsbedürfnis |
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