Kreis

auch Landkreis; kommunale Gebietskörperschaft (Körperschaft) zur Erfüllung von Aufgaben mit überörtlicher Bedeutung, die über den Bereich oder die Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinausgehen (z.B. K.Krankenhaus). Dem K. steht nach dem GG das Recht der Selbstverwaltung zu. Organe sind der aus allgemeinen, unmittelbaren, gleichen, freien und geheimen Wahlen hervorgegangene K.Tag, der K.-Ausschuß und der Landrat bzw. Oberkreisdirektor. Daneben ist der K. zugleich unterer staatlicher Verwaltungsbezirk, sodaß der Landrat (bzw. Oberkreisdirektor) gleichzeitig kommunale und staatliche Aufgaben wahrnimmt.

in der BRD und in der DDR Teil des Staatsgebiets, der i.d.R. das Gebiet mehrerer Gemeinden umfasst (Landkreis) oder mit dem Gebiet einer kreisfreien Stadt identisch ist (Stadtkreis). Gesamtgemeinde. - 1) Landkreise sind öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaften mit dem durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierten Recht der Selbstverwaltung in eigenen und übertragenen Angelegenheiten. Der Landkreis nimmt insbes. über den Bereich oder die Finanzkraft der kreisangehörigen Gemeinden hinausgehende Aufgaben wahr, z.B. die Errichtung und den Unterhalt eines Kreiskrankenhauses oder von Kreisstrassen. Rechte, Pflichten und Organisationen der Landkreise sind in den durch die Länder erlassenen Landkreisordnungen, die z.T. erheblich voneinander abweichen, gesetzlich geregelt. Organe des Landkreises sind: a) der Kreistag. Er ist die Vertretung der Kreisbürger und besteht aus ehrenamtlichen Mitgliedern (Kreisräten, Kreisverordneten, Kreistagsabgeordneten), die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sein müssen (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). Vorsitzender des Kreistages ist der Landrat oder der durch den Kreistag gewählte Kreistagsvorsitzende (Kreistagspräsident). Der Kreistag hat im Rahmen seines Aufgabenbereiches, der grundsätzlich alle Kreisangelegenheiten betrifft, Beschlüsse zu fassen und deren Ausführung zu überwachen; b) der Landrat. Seine Rechtsstellung ist in den einzelnen Ländern verschieden geregelt. Er ist i.d.R. Kommunalbeamter und wird in den meisten Ländern durch den Kreistag, in Bayern unmittelbar durch die Kreisbürger gewählt. Er ist Leiter der Kreisverwaltung (in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen wird der Leiter der Kreisverwaltung "Oberkreisdirektor" und der ehrenamtliche Vorsitzende des Kreistages "Landrat" genannt). Beschlüsse des Kreistages hat der Landrat auf ihre Rechtmässigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu beanstanden. Ferner ist er i.d.R. zur selbständigen Erledigung eiliger Angelegenheiten und einfacher Geschäfte der laufenden Verwaltung befugt. Soweit der Kreis zugleich staatliche Aufgaben wahrnimmt (vgl. unter 3) ist der Landrat bzw. Oberdirektor auch Leiter der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde; c) der Kreisausschuss besteht aus vom Kreistag gewählten ehrenamtlichen Mitgliedern und dem Landrat, der den Vorsitz führt. Als ständiger Ausschuss hat er die Sitzungen des Kreistages vorzubereiten, bestimmte Aufgaben der Kreisverwaltung wahrzunehmen und - in einigen Ländern - über ihm vom Kreistag übertragene Angelegenheiten selbständig zu beschliessen. - 2) Stadtkreise kreisfreie Städte. - 3) Die Kreisverwaltung nimmt in den Ländern der ehemals britischen Zone zugleich die Aufgaben der staatlichen "unteren Verwaltungsbehörde" wahr. Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) wird insoweit als staatliche Behörde (und nicht als Kreisbehörde) tätig. Der Landrat (bzw. Oberkreisdirektor) leitet demnach z.T. staatliche und z.T. Kreisverwaltung.

ist die kleinere Gebietskörperschaft, die eine Mehrzahl von Gemeinden zur Erledigung gemeinsamer Aufgaben (z.B. öffentlicher Sicherheit und Ordnung, Bauaufsicht) in der Form der Selbstverwaltung zusammenfasst (, wobei das Verhältnis von Kreis und Gemeinden im Einzelnen umstritten ist). Organe des Kreises sind Kreistag, Kreisausschuss und Landrat. Daneben ist der K. zugleich unterer staatlicher Verwaltungsbezirk, so dass der Landrat gleichzeitig kommunale Aufgaben und staatliche Aufgaben wahrnimmt. Lit.: Schmidt-Eichstaedt, G./Stade, I./Borchmann, M., Die Gemeindeordnungen und Kreisordnungen in der Bundesrepublik Deutschland, (Lbl.); Seele, G., Die Kreise in der Bundesrepublik Deutschland, 1990; Kreisrecht, hg.v. Henneke, H., 1994; Beutling, A., Die Ergän- zungs- und Ausgleichsaufgaben der Kreise, 2002

, Landkreis: im Verwaltungsaufbau über den kreisangehörigen Gemeinden stehende eigenständige (nicht staatliche) juristische Person des öffentlichen Rechts (Gebietskörperschaft) mit dem Recht zur Selbstverwaltung (Selbstverwaltungsgarantie). Das Gebiet eines Kreises entspricht im Regelfall dem Bezirk der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. Der Kreis ist zugleich Gemeindeverband. Die Rechtsstellung und innere Organisation des Kreises sowie die staatliche Aufsicht über die Kreise wird durch die (Land-)Kreisordnung geregelt. Zu den unterschiedlichen Regelungsmodellen in den einzelnen Bundesländern Kreisverfassungstypen.

1.
Der K. (auch Landkreis) ist eine öffentlich-rechtliche Gebietskörperschaft, die das Recht hat, die Angelegenheiten der durch das Kreisgebiet begrenzten überörtlichen (übergemeindlichen) Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten. K. bestehen in allen Ländern mit Ausnahme der Stadtstaaten. In den meisten Ländern besteht deckungsgleich mit dem K. ein staatlicher Verwaltungsbezirk; anders z. B. in Niedersachsen und Sachsen, wo die staatlichen Verwaltungsaufgaben durch den Kreis als Gebietskörperschaft wahrgenommen werden (Vollkommunalisierung).

2.
Die Rechtstellung der K. ist durch Landesrecht (Kommunalrecht) geregelt. Die maßgeblichen Rechtsgrundlagen finden sich in den Kreisordnungen (vgl. z. B. für Nordrhein-Westfalen Kreisordnung v. 14. 7. 1994, GV NW S. 646 m. Änd.), den Landkreisordnungen (z. B. Bayern und Sachsen) oder der Kommunalverfassung (z. B. Mecklenburg-Vorpommern).

3.
Die Kreisverfassung weist nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts erhebliche Unterschiede auf. In den meisten Ländern ähnelt die Kreisverfassung der süddeutschen Ratsverfassung bei den Gemeinden (Gemeindeverfassung, 2). Hauptorgan ist stets der Kreistag. Den Vorsitz im Kreistag führt in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und i. d. R. Thüringen der Landrat, im Übrigen ein aus der Mitte des Kreistags gewählter Vorsitzender, in Mecklenburg-Vorpommern mit der Bezeichnung Kreistagspräsident, in Schleswig-Holstein mit der Bezeichnung Kreispräsident. An der Spitze K.verwaltung steht der Landrat, in Hessen in Anlehnung an die Magistratsverfassung (Gemeindeverfassung, 2 b) der Kreisausschuss unter Vorsitz des Landrates. In Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen wird der Landrat vom Volk gewählt.

4.
Der K. hat Aufgaben von überörtlicher Bedeutung zu erfüllen, die über den Bereich oder die Leistungsfähigkeit der Gemeinden hinausgehen; er ist deshalb gegenüber den Gemeinden nur subsidiär zuständig. Teilweise wird zwischen eigenen und übertragenen Aufgaben unterschieden. Soweit der Landrat zugleich Leiter der Staatsverwaltung im Kreisgebiet ist, nimmt das Landratsamt als Behörde auch des staatlichen Verwaltungsbezirkes K. zugleich staatliche und kommunale Aufgaben wahr. Im Falle der Vollkommunalisierung ist das Landratsamt bereits als Kreisbehörde für die Staatsaufgaben auf unterer Ebene zuständig (Kreisverwaltung). Je nach der Art des Geschäftsbereichs unterliegt der K. der Rechts- oder der Fachaufsicht der übergeordneten Behörde (Staatsaufsicht).




Vorheriger Fachbegriff: Kreditzinsen | Nächster Fachbegriff: Kreisausschuss


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen