Leistung

jede zulässige Handlung oder Unterlassung, die Gegenstand eines Schuldverhältnisses ist. Ihr Inhalt muß bestimmt oder mindestens bestimmbar sein. Zu Teil-L. ist der Schuldner i. d. R. nicht berechtigt. Hat der Schuldner nicht persönlich zu leisten, so kann auch ein Dritter die L. bewirken. Dazu ist die Einwilligung

des Schuldners nicht erforderlich, jedoch kann der Gläubiger die L. ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht. Im Bereicherungrecht (ungerechtfertigte Bereicherung) ist L. jede bewußte und zweckgerichtete Vermögenszuwendung an den Bereicherten. L. an Erfüllungs statt ist das Erbringen einer anderen als der an sich geschuldeten L. Sie ersetzt die Erfüllung jedoch nur dann, wenn der Gläubiger sie an Erfüllungs statt annimmt. L. erfüllungshalber liegt vor, wenn dem Gläubiger ein Gegenstand überlassen wird, aus dem er seine Befriedigung suchen soll (z. B. Abtretung einer Forderung zur Einziehung); Erfüllung tritt erst ein, wenn dem Gläubiger aus dem erfüllungshalber überlassenen Gegenstand tatsächlich Mittel zufließen. Der Gläubiger ist, wenn L. erfüllungshalber vereinbart ist, aus Treu und Glauben verpflichtet, zunächst die Verwertung des erfüllungshalber überlassenen Gegenstandes zu versuchen.

i.S.d. §8121 BGB ist eine bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Erforderlich ist eine sog. „doppelte Finalität“, d.h. die Vermögensmehrung durch den Leistenden muß bewußt erfolgen und der Handlung muß eine bestimmte Zweckrichtung zugrunde liegen. Aus dem Zweck der mit der L. verbundenen Vermögenszuwendung ergeben sich unmittelbar die Personen des Leistenden und des Leistungsempfängers, so daß das Merkmal „auf dessen Kosten“ bei der Leistungskondiktion ohne Bedeutung ist. In der Regel darf nur innerhalb dieser Leistungsbeziehung die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung erfolgen. Nach h.M. ist für die Frage des Leistungszwecks und damit der Leistungsrichtung der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Es kommt für das Vorliegen einer Leistung daher nicht auf den inneren Willen des Leistenden an, sondern auf die Erkennbarkeit aus der Sicht des Zuwendungsempfängers, wobei objektive Kriterien zugrundezulegen sind. Die der L. aufgegebene Zweckbestimmung ist kein Rechtsgeschäft, so daß der Leistende auch minderjährig sein kann, ohne daß dieser die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters benötigt. Zu beachten ist ferner, daß der Leistungsbegriff des § 817 S.2 BGB nicht dem des § 812 BGB entspricht. Hier wird nur das erfaßt, was endgültig in das Vermögen des Leistungsempfängers übergegangen ist. Nach § 817 S.2 BGB muß auch das zurückgewährt werden, was seiner Natur nach zurückzugewähren ist, also v. a. nur zu einem vorübergehenden Zweck erbrachte Leistungen. So ist z.B. nicht einzusehen, warum bei einem sittenwidrig geleisteten Darlehen die Valuta im Vermögen des Empfängers verbleiben soll, wenn klar ist, daß ihm der Vorteil ohnehin nicht endgültig zustehen soll.

• Leistung an Erfüllungs Statt (§ 364 BGB) ist die Hingabe eines anderen als des ursprünglich geschuldeten Gegenstands durch den Schuldner an den Gläubiger zur Erfüllung seiner Schuld. Nimmt der Gläubiger die Leistung an, erlischt das Schuldverhältnis. Auch die L. stellt somit eine rechtsvernichtende Einwendung dar. Abzugrenzen ist die L. von der Ersetzungsbefugnis. Zwar gilt auch bei letzterer § 364 BGB analog, jedoch liegt der Unterschied darin, daß die Befugnis zur Ersatzleistung bereits im Vorfeld vereinbart war, bei der L. dagegen gerade nicht. Hier wird erst bei Erfüllung die geschuldete Leistung durch eine andere ersetzt. Trotzdem ist bei der L. ein Vertrag notwendig, daß die erbrachte Leistung anstelle der geschuldeten angenommen wird und daß diese dann auch Erfüllungswirkung hat. Ist der hingegebene Gegenstand fehlerhaft, verweist § 365 BGB den Gläubiger auf die Gewährleistungsrechte des Kaufrechts, also auf die §§ 440 f. BGB (Rechtsmängelhaftung) und die §§ 459 ff. BGB (Sachmängelhaftung). Die ursprüngliche Schuld lebt dann nicht von selbst wieder auf. Der Schuldner kann aber über § 242 BGB (v. a. im Falle des Rücktritts oder der Wandelung) zur Wiederherstellung der erloschenen Forderung verpflichtet sein. Bei der L. trägt der Gläubiger also das Verwertungsrisiko.

• Leistung erfüllungshalber ist die Hingabe eines anderen als des ursprünglich geschuldeten Gegenstands durch den Schuldner an den Gläubiger mit der Vereinbarung, daß der Gläubiger zunächst versuchen soll, aus der Verwertung des Gegenstands Befriedigung zu erlangen. Nach e.A. ist die alte Schuld so lange gestundet, nach a.A. entfällt nur die Klagbarkeit der alten Forderung für diesen Zeitraum. Nur wenn dies mißlingt, soll der Gläubiger auf die ursprüngliche Schuld zurückgreifen dürfen, ansonsten entfällt der alte Anspruch. Durch die bloße Hingabe des Gegenstands tritt also noch keine Erfüllung ein. Es tritt vielmehr eine neue Verbindlichkeit neben die alte. Die L. ist im Gesetz nicht geregelt. § 364 II BGB nennt nur ein Beispiel und stellt eine Auslegungsregel „im Zweifel“ dar. Paradebeispiel für eine Leistung erfüllungshalber ist die Hingabe eines Schecks. Bei der L. trägt also der Schuldner das Verwertungsrisiko.






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