Parlament

(lat.: parlamentum = Gespräch); Vertretung des Volkes in demokratischen Staaten, übt hpts. gesetzgebende Gewalt aus (Legislative). Bestellt und kontrolliert jedoch auch die Exekutive und hat das Budgetrecht. P. des Bundes ist der Bundestag, P. der Länder sind die Landtage (bzw. das Abgeordnetenhaus in Berlin und die Bürgerschaft in Bremen und Hamburg; in Bayern besteht außer dem Landtag noch ein Senat). P. kann auch aus zwei Kammern bzw. Häusern bestehen. Von einem Zweikammersystem spricht man jedoch nur, wenn beide Kammern

gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind (z.B. USA: Repräsentantenhaus und Senat). In der Bundesrepublik ist der Bundesrat keine echte 2. Kammer (sog. modifiziertes Einkammersystem).

Im weiteren Sinn ist das P. ein Verfassungsorgan, dessen Hauptbefugnis die Gesetzgebung (Gesetzgebende Gewalt) und die Verabschiedung des Staatshaushalts ist (Haushaltsplan); es kann gewählte, geborene (z. B. Mitglieder des Königshauses und des Adels), entsandte (z.B. Vertreter der Kirchen) und von einem anderen Staatsorgan berufene Mitglieder haben oder in Bundesstaaten eine Vertretung der Bundesländer sein. - Im engeren Sinn ist P. nur das aus Wahlen hervorgegangene Gesetzgebungsorgan mit verschiedenen Bezeichnungen (Bundestag, Nationalrat, Abgeordnetenhaus, Landtag usw.). P. in beiden Bedeutungen gibt es heute in fast allen Staaten der Erde. Zum Begriff des P.s gehört nicht die Freiheit der Wahl, die freie Entscheidung des Abgeordneten und die parlamentarische Verantwortbarkeit der Regierung (hierzu Parlamentarismus, repräsentative Demokratie). a. Fraktion, Sitzungsperiode.

das unmittelbar vom Staatsvolk gewählte Verfassungsorgan, dem in der gewaltenteiligen Demokratie vor allem die Gesetzgebung und die Kontrolle der Regierung zugewiesen ist. Der Bundestag als Parlament der Bundesrepublik Deutschland besitzt nur die vom GG bestimmten Kompetenzen, so dass von einer Parlamentssouveränität nicht die Rede sein kann. Die zur Mässigung der Staatsmacht im Interesse der Freiheit des Einzelnen vorgeschriebene Verteilung der Gewichte zwischen den Organen der Legislative, der Exekutive und der Judikative ist unabdingbar. Keine Gewalt darf ein verfassungswidriges Übergewicht über eine andere Gewalt erhalten. Ein Parlamentsvorbehalt im Sinne des Vorrangs der gewählten Volksvertretung bei grundlegenden Entscheidungen der Staatspolitik ist dem Grundgesetz fremd. Der Legislative sind, wie jeder anderen Staatsgewalt auch, durch die geltende Gewaltenteilung bestimmte verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt.

In der repräsentativen Demokratie ist das Parlament die Volksvertretung. Es übt vor allem die gesetzgebende Gewalt aus; daneben stehen ihm die Kontrolle der vollziehenden Gewalt und das Budgetrecht zu. Das P. besteht aus den vom Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher u. geheimer Wahl gewählten Abgeordneten (Art. 38 I GG, Wahlrecht). In der Bundesrepublik ist P. des Bundes der Bundestag, P. der Bundesländer sind die Landtage (mit abweichenden Bezeichnungen in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg). Im parlamentarischen Regierungssystem ist die Regierung vom Vertrauen des Parlaments abhängig; das gilt für die Bundesregierung mit der Besonderheit, dass der Bundeskanzler - und damit die Bundesregierung insgesamt - nicht durch ein einfaches, sondern allein durch ein konstruktives Misstrauensvotum (Wahl eines Nachfolgers) abberufen werden kann (Art. 67, 69 II GG).

ist die Vertretung des Volks. Das P. ist im gewaltenteilenden Staat das zur Gesetzgebung berufene Organ. Es kann aus mehreren Kammern bestehen (z.B. Zweikammersystem), wobei dann meist die gewichtigere (zweite) Kammer durch allgemeine und gleiche Wahl beschickt wird. Die Angehörigen des Parlaments sind die Abgeordneten. Organe des Parlaments sind meist Präsident, Ältestenrat und Ausschüsse. Lit.: Trossmann, H., Parlamentsrecht des deutschen Bundestages, 1977; Parlamentsrecht und Parlamentspraxis, hg. v. Schneider, H., 1989

in demokratischen Staaten die Vertretung des Volkes. Bundestag

(altfranzösisch: partement = Unterredung) wird in demokratischen Staaten die Vertretung des Volkes genannt. Das Vorhandensein eines vom Volk gewählten P. ist Wesensmerkmal der Demokratie. Wahl, Aufgaben und Befugnisse des P. sind in der Verfassung und sonstigen Gesetzen (z. B. Wahlgesetz) geregelt, der Geschäftsgang in einer Geschäftsordnung. In Durchführung der Gewaltentrennung übt das P. die gesetzgebende Gewalt aus; doch stehen ihm auch zahlreiche andere Befugnisse (z. B. Bestellung und Überwachung der vollziehenden Gewalt; Budgetrecht) zu. Ist die Existenz der Regierung vom Vertrauen der Volksvertretung abhängig, so spricht man von parlamentarischem Regierungssystem (auch „Parlamentarismus“); Misstrauensvotum, Vertrauensfrage. Organe des P. sind zumeist der Präsident (und ein oder mehrere Stellvertreter), der Ältestenrat, der Vorstand und die Ausschüsse. In der BRep. ist P. des Bundes der Bundestag; P. der Länder sind die Landtage (andere Bezeichnungen in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg). Die gewählten Vertretungen anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, insbes. im kommunalen Bereich, können nicht als P. bezeichnet werden, da sie nicht zur gesetzgebenden Gewalt, sondern zur Verwaltung zählen.




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