Partei

(lat.: pars = Teil, Seite, Partei).

I. Politische P.: Vereinigung von Bür gern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (Parteiengesetz). Die P. sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Zum Verbot verfassungswidriger P. Parteiverbot.

II. P. im Zivilprozeß: derjenige, von dem und derjenige, gegen den bei Gericht Rechtsschutz gesucht wird. Je nach Verfahrensart sind dies Kläger und Beklagter, Antragsteller und Antragsgegner, Gläubiger und Schuldner.

Im Zivilprozeß gilt ein rein formeller Parteibegriff. Danach ist P. derjenige, der vom Gericht für sich Rechtsschutz begehrt (Kläger), und derjenige, gegen den dieser Rechtsschutz begehrt wird (Beklagter). Die Bestimmung der Parteien ist objektiv durch Auslegung der Angaben in der Klageschrift vorzunehmen, §§133, 157 BGB analog. Solange sich an der Identität der P. nichts ändert, kann eine in Einzelheiten ungenaue oder falsche Parteibezeichnung jederzeit berichtigt werden.

1) Politische P. a) Das GG erkennt anders als die Weimarer Verfassung die P.en als Zusammenschlüsse zur politischen Willensbildung ausdrücklich an. Jeder kann eine P. gründen, um bestimmte politische Ziele zu verfolgen. Ob eine Vereinigung als politische P. anzusehen ist, richtet sich nach dem Programm, der Satzung sowie nach Dauer, Art und Umfang ihrer Organisation. Die P. kann juristische Person des Privatrechts sein. Die innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. - b) P.en, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, zu beseitigen oder den Bestand der BRD zu gefährden, sind verfassungswidrig. Ersatzorganisation, Hintermann, Staatsgefährdung. Die Verfassungswidrigkeit kann nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden - Art. 21 GG (Parteifinanzierung). - 2) P. im Zivilprozessist, wer durch Klage oder Antrag (z.B. auf einstweilige Verfügung) Rechtsschutz durch das Gericht begehrt, sowie derjenige, gegen den sich dieses Rechtsschutzbegehren richtet; z. B. Kläger und Beklagter, Antragsteller und Antragsgegner, Gläubiger und Schuldner. Partei kraft Amtes.

ist im Verfassungsrecht (Art. 21 GG) die Vereinigung von Menschen (Bürgern), die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volks im Bundestag oder einem Landtag teilnehmen wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten (§ 2 ParteiG). Sie ist meist nichtrechtsfähiger Verein. Die Parteien sind ein verfassungsrechtlich notwendiger Bestandteil der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Sie wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Sie lassen sich unterscheiden in Regierungspartei und Oppositionspartei, in Weltanschauungspartei und Interessenpartei, in konservative, liberale und progressive Parteien sowie in unitarische oder föderalistische Parteien. Die P. kann im Einzelfall verfassungswidrig sein (Art. 21 GG). Sie darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden, sofern der entsprechende Eingriff (z.B. Einsatz von Vertrauensmännern) verhältnismäßig ist. Im Zivilprozess ist P., von wem und gegen wen (im Zivilprozess) Rechtsschutz begehrt wird, wer tatsächlich klagt oder verklagt ist. Jeder Zivilprozess verlangt zwei verschiedene Parteien. Sie werden als Kläger und Beklagter oder in besonderen Fällen als Antragsteller und Äntragsgeg- ner (oder als Gläubiger und Schuldner) bezeichnet. Eine P. kann ihre Stellung kraft Amts innehaben (z.B. Konkursverwalter, Insolvenzverwalter). Im Privatrecht kann ein Beteiligter eines Schuldverhältnisses auch P. (Vertragspartei) genannt werden. Lit.: Maurer, //., Die Rechtsstellung der politischen Parteien, JuS 1991, 881; Westerwelle, G., Das Parteienrecht, 1994 (Diss. jur. Hagen); Parteien und Fraktionen, hg.v. Helms, L., 1999; Olzog, G., Die politischen Parteien, 25. A. 1999; Ipsen, J., Das neue Parteienrecht, NJW 2002, 1909

, Verfassungsrecht: Vereinigung von Bürgern, die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen wollen. Grundlegende Regelungen finden sich in Art.21 GG, der die Aufgabe der Parteien definiert (Mitwirkung bei der politischen Willensbildung) und die Voraussetzungen für ein Parteienverbot enthält (Art. 21 Abs. 2 GG). Nähere Einzelheiten finden sich gern. Art. 21 Abs. 3 GG im Parteiengesetz (ParteiG) vorn 31. 1. 1994 (BGBl. I S. 149) mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 112-1).
Nach § 2 ParteiG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und zu diesem Zweck Volksvertreter in den Bundestag oder einen Landtag entsenden wollen.
Keine Parteien sind danach Wählervereinigungen, die lediglich im kommunalen Bereich wirken wollen (sog. Rathausparteien). Das folgt daraus, dass die Kommunen zur Verwaltung gehören und die Gemeindevertretung keine parlamentarische, politische Tätigkeit ausübt. Die Begrenzung ist daher mit Art. 21 GG vereinbar.
Die Rathausparteien werden aber über Art. 9 u. 28 Abs. 2 GG geschützt; außerdem muss zumindest im steuerlichen Bereich eine Gleichbehandlung mit Parteien erfolgen (BVerfG NVwZ 1999, 400; für kommunale Wählervereinigungen auch BVerfG Beschl. v. 17.4. 2008 — 2 BvL 4/05).
Aufgrund einer ausreichenden Organisation muss außerdem die Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bestehen (insb. nach Umfang und Festigkeit der Organisation, Zahl der Mitglieder, Hervortreten in der Öffentlichkeit). Hierdurch unterscheiden sich Parteien von bloßen Vereinigungen.
Für die Gründung und die Organisation der Parteien gilt in erster Linie das Zivilrecht (BGB), modifiziert durch Art. 21 GG und das ParteiG. Die Organisationsform der Partei ist i. d. R. die eines rechtsfähigen oder nichtrechtsfähigen privaten Vereins. In jedem Fall kann sie unter ihrem Namen klagen und verklagt werden (§ 3 ParteiG). Nach Art. 21 Abs. 1 S. 2 GG ist die Gründung einer Partei frei, darf also nicht von einer staatlichen Genehmigung oder Überwachung abhängig gemacht werden.
Nach Art. 21 Abs. 1 S.3 GG muss die innere Ordnung der Parteien demokratischen Grundsätzen entsprechen. Das bedeutet, dass die entscheidende Willensbildung bei den Mitgliedern liegt. Oberstes Willensbildungsorgan muss eine Mitgliederversammlung (Parteitag) sein. Die Partei muss eine schriftliche Satzung und ein schriftliches Programm haben. Den Mindestinhalt der Satzung regelt §6 Abs. 2 ParteiG. Innerparteiliche Wahlen müssen nach dem Demokratieprinzip die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 GG beachten.
Das Demokratiegebot betrifft aber nur die Innenbeziehungen der Partei, nicht dagegen die Außenbeziehungen zu Dritten, sodass sich daraus kein Anspruch auf Aufnahme in die Partei herleiten lässt. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 ParteiG entscheiden die zuständigen Organe der Partei vielmehr frei über die Aufnahme. Nach § 10 Abs. 4 ParteiG ist ein Parteiausschluss zulässig, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
Besondere Bedeutung hat die Finanzierung der Parteien erlangt. Nach Art. 21 Abs. 1 S.4 GG müssen die Parteien nicht nur über die Herkunft ihrer Mittel, sondern auch über die Mittelverwendung sowie über das Parteivermögen öffentlich Rechenschaft abgeben (sog. Transparenzgebot, konkretisiert durch §§ 23 ff. ParteiG). Wesentliche Finanzierungsquellen sind Mitgliedsbeiträge und Spenden (in den Grenzen von § 25 Partei) sowie die staatliche Teilfinanzierung, § 18 ParteiG. Parteienfinanzierung
Zivilprozessrecht: Derjenige, von dem oder gegen den in einem Zivilprozess oder einem Arbeitsgerichtsverfahren staatlicher Rechtsschutz begehrt wird (in den übrigen Verfahrensordnungen wird der — weitere Begriff des Beteiligten verwendet). Nach dem Zweiparteienprinzip ist Voraussetzung eines Zivilprozesses, dass sich zwei verschiedene Parteien (Kläger und Beklagter) gegenüberstehen. Unzulässig ist daher ein sog. Insichprozess, bei dem die Parteien identisch bzw. unselbstständige Teile ein und derselben Person sind. Zwischen den Parteien sowie zwischen diesen und dem Gericht besteht ein (öffentlich-rechtliches) Prozessrechtsverhältnis (zwischen mehreren Streitgenossen auf einer Seite besteht dagegen kein Prozessrechtsverhältnis; beim streitgenössischen Prozess existieren daher mehrere Prozessrechtsverhältnisse nebeneinander).
Im Zivilprozess gilt der formelle Parteibegriff, d. h., Partei ist nicht derjenige, dessen Position nach materiellem Recht tatsächlich betroffen ist (= materieller Parteibegriff), sondern allein derjenige, der im eigenen Namen Rechtsschutz begehrt bzw gegen den Rechtsschutz begehrt wird (ist die Partei nach materiellem Recht tatsächlich nicht Inhaber des geltend gemachten Rechts, ist die Klage wegen fehlender Aktiv- oder Passivlegitimation [ Sachbefugnis] als unbegründet abzuweisen).
Der Kläger/Antragsteller bestimmt daher in seinem verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Parteien des Rechtsstreits. Die dort verwendeten Bezeichnungen sind auslegungsfähig, wobei auf den objektiv erkennbaren Inhalt der Erklärung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegner) abzustellen ist.
Für Fehler bei der Parteibestimmung sind zu unterscheiden:
— Fehler der Zustellung: Die Klage wird nicht dem vom Kläger bestimmten Beklagten, sondern einem Dritten zugestellt (z. B. dem Insolvenzverwalter statt dem ausdrücklich bezeichneten Gemeinschuldner oder einem Namensvetter des Beklagten). Der Dritte wird weder durch die Zustellung noch durch etwaige eigene Einlassungen im Prozess Partei, sondern bleibt eine außerhalb des Prozessrechtverhältnisses stehende Scheinpartei. Die Scheinpartei kann sich jedoch mit dem Ziel an dein Prozess beteiligen, ihre fehlende Parteistellung festgestellt und eigene Kosten erstattet zu bekommen sowie etwaige gegen sie bereits ergangene Titel anzugreifen.
— Die Klage ist gegen die (materiell-rechtlich) falsche Partei gerichtet: Die Klage ist aufgrund fehlender Passivlegitimation (Sachbefugnis) abzuweisen, soweit der Kläger nicht einen Parteiwechsel auf den richtigen Beklagten vornimmt.
Falschbezeichnungen der (richtigen) Partei können durch den Kläger oder das Gericht berichtigt werden, solange die Identität gewahrt bleibt (sonst liegt ein Parteiwechsel vor).
— Die im Prozess als Partei auftretende Person ist mit der wahren Partei nicht identisch: Besteht hierüber Einigkeit, sind die Prozesshandlungen der „falschen” Partei unbeachtlich, sonst muss ggf. ein Streit über die Identität durch Zwischenurteil entschieden werden.
— Die im verfahrenseinleitenden Schriftsatz bezeichnete Partei ist nicht existent: Die Klage der nicht existenten Klagepartei ist unzulässig, ein gegen eine nicht existente Partei ergangenes Urteil ist wirkungslos.

im Zivilprozess ist derjenige, von dem oder gegen den bei Gericht Rechtsschutz begehrt wird; das sind je nach Verfahrensart Kläger und Beklagter, Antragsteller und Antragsgegner, Gläubiger und Schuldner. Eine P. muss parteifähig sein (Parteifähigkeit). Der P. entspricht in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, im Verwaltungs-, Finanz- und Sozialstreitverfahren der Beteiligte. Über den politischen Begriff Parteien.




Vorheriger Fachbegriff: Parrizida | Nächster Fachbegriff: Partei kraft Amtes


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen