Rechtsstaatsgefährdung

Die Straftaten, die den demokratischen Rechtsstaat gefährden, sind in §§ 84-91 StGB normiert (vgl. auch Staatsschutzdelikte). Die Tathandlungen der Rechtsstaatsgefährdungsdelikte stellen - im Gegensatz zum Hochverrat - grundsätzlich gewaltlose Angriffe, wenn auch z. T. mit äußerer Hilfe, auf den Staat bzw. seine verfassungsmäßige Ordnung im Inland dar (vgl. die Begrifflichkeiten in § 92 StGB). Im Einzelnen sind folgende vorsatzbedürftige Straftaten zu unterscheiden:
- Die Fortführung einer vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer festgestellten Ersatzorganisation ist nach § 84 StGB mit Strafe bedroht. Pönalisiert ist dabei die Aufrechterhaltung und Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts, sei es als Rädelsführer, Hintermann oder tätiges Mitglied, ferner die Zuwiderhandlungen gegen Sachentscheidungen des BVerfG im Parteiverbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG oder im Feststellungsverfahren nach § 33 Abs. 2 ParteienG.
* Dieselben Tathandlungen sind nach § 85 StGB (Verstoß gegen ein Vereinigungsverbot) auch dann strafbar, wenn sie zugunsten einer --)Partei oder Vereinigung vorgenommen werden, von der nach § 33 Abs. 3 ParteienG unanfechtbar festgestellt ist, dass sie eine Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder die selbst unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsgemäße Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, bzw eine unanfechtbar festgestellte Ersatzorganisation einer solchen Partei oder Vereinigung ist.
Die Strafbarkeit der Betätigung für einen verbotenen ausländischen Verein (z. B. die PKK oder ETA) kann sich wegen der Inlandsbeschränkung der Rechtsstaatsgefährdungsdelikte (vgl. § 91 StGB) nur nach § 20 VereinsG richten; dies gilt aber nach § 129b StGB nicht für eine in Betracht zu ziehende Strafbarkeit wegen Bildung -krimineller Vereinigungen bzw. Bildung terroristischer Vereinigungen.
* Das Verbreiten von Propagandamitteln einer der dort enumerativ genannten verfassungswidrigen Organisationen wird nach §86 StGB geahndet. Hierunter fällt auch das Verbreiten nationalsozialistischer Propagandamittel (§ 86 Abs. 1 Nr.4 StGB). Neben dem Verbreiten von Schriften i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, wird auch das Herstellen, Vorrätighalten, Ein- und Ausführen und öffentliche Zugänglichmachen in Datenspeichern solcher Propaganda nach dieser Vorschrift bestraft.
* Nach § 86a StGB ist auch das Verwenden von Kennzeichen, namentlich Fahnen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen solch verfassungswidriger oder vormals nationalsozialistischer Organisationen (samt diesbezüglicher Vorbereitungshandlungen) verboten. Für eine Strafbarkeit i. d. S. ist ausreichend, dass die verwendeten Kennzeichen den echten Zeichen zum Verwechseln ähnlich sind.
Eine sozial adäquate Verwendung der Propagandamittel oder Kennzeichen - z. B. im Interesse der Kunst,
Wissenschaft oder Forschung - schließt den Tatbestand dieser Strafnormen aus (§§ 86 Abs. 3, 86a Abs. 3
StGB).
* Die Vorbereitung rechtsstaatsgefährdender Sabotagehandlungen ist als Agententätigkeit zu Sabotagezwecken nach § 87 StGB strafbar. Der Täter muss im Auftrag einer fremdländischen Regierung,
Vereinigung oder Einrichtung eine der in § 87 Abs. 2 StGB legaldefinierten Sabotagehandlungen im Inland durch sein Verhalten vorbereiten und sich dadurch zumindest wissentlich für Bestrebungen gegen den Bestand, die Sicherheit oder die Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland einsetzen.
* Mit dem gleichen Vorsatz muss auch der Täter handeln, der eine nach § 88 StGB strafbare verfassungsfeindliche Sabotage begeht, indem er - als Einzeltäter oder für eine Gruppe - absichtlich durch Störhandlungen die Funktionsbereitschaft bestimmter, überwiegend öffentlichen Zwecken dienender Unternehmen, Anlagen, Dienststellen, Einrichtungen oder Gegenstände beeinträchtigt. Der Versuch des § 88 StGB ist strafbar.
* Staatsgefährdende Zersetzungsversuche in Form von verfassungsfeindlicher Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane sind nach § 89 StGB ebenfalls strafbar. Tatbestandsmäßig ist hierbei das planmäßige Einwirken auf die geschützte Person in der Absicht, deren pflichtgemäße Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der BRD oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben. Der Täter muss sich hierdurch zusätzlich für die schon in den §§ 87, 88 StGB genannten Bestrebungen einsetzen wollen. Auch die versuchte Einwirkung i. S. d. § 89 StGB ist strafbar. Landesverteidigungsdelikte.
* Schließlich unterfallen auch die Verunglimpfung des Bundespräsidenten, die Verunglimpfung des Staats und seiner Symbole und die verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen nach §§ 90, 90a, 90b StGB den R_echtsstaatsgefährdungsdelikten Verunglimpfung).
Die voranstehenden Vergehen wider den demokratischen Rechtsstaat sind im Höchstmaß überwiegend mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, die minder schweren Delikte mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren bedroht. Zu beachten sind die verschiedenen Varianten der tätigen Reue, nach denen das erkennende Gericht die angedrohte Strafe abmildern oder sogar ganz von ihr absehen kann (z.B. in §§ 84 Abs. 5, 86 Abs. 4, 87 Abs. 3 StGB). Bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen einer Tat nach diesem Abschnitt können die in § 92a StGB aufgeführten -Nebenfolgen angeordnet werden. Erweiterte Möglichkeiten der
Einziehung ergeben sich aus § 92b StGB. Rechtsstaatsprinzip Rechtsstaat. rechtsstaatswidrige Tatprovokation agent provocateur.

Über die Abgrenzung der R. von Hoch- und Landesverrat Hochverrat. §§ 84 ff. stellen als gewaltlose, rechtsstaatsgefährdende Angriffe unter Strafe:

Fortführen einer vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten oder nach dem ParteienG oder dem VereinsG verbotenen Partei, Vereinigung oder Ersatzorganisation (§§ 84, 85 StGB);

Herstellen, Vorrätighalten, Einführen, Verbreiten oder Ausführen von Schriften und anderen Darstellungen als Propagandamittel einer verbotenen Partei, Vereinigung oder Ersatzorganisation oder zur Fortsetzung nat.-soz. Bestrebungen, wenn der Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verstößt (§ 86 StGB); ausdrücklich ausgenommen sind nach dem Gedanken der sozialen Adäquanz die Verwendung zur staatsbürgerlichen Aufklärung, zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen usw. sowie nach Art. 296 EGStGB außerhalb der BRep. regelmäßig publizierte Zeitungen und Zeitschriften;

rechtsstaatsgefährdende Sabotage, d. h. Außerbetriebsetzen oder Behinderung von Verkehrsunternehmen, Postdienstunternehmen oder -anlagen, Telekommunikationsanlagen oder Versorgungseinrichtungen mittels Störhandlungen, um Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der BRep. oder gegen Verfassungsgrundsätze zu fördern (§ 88 StGB);

Vorbereitung rechtsstaatsgefährdender Sabotagehandlungen im Dienst einer fremden Regierung, Vereinigung usw. (§ 88 StGB);

Zersetzungsversuche gegenüber Angehörigen der Bundeswehr oder von Sicherheitsorganen in rechtsstaatsgefährdender Absicht (§ 89 StGB);

Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89 a StGB), nämlich von Mord, Totschlag, erpresserischem Menschenraub und Geiselnahme (§§ 211, 212, 239 a, 239 b StGB), die bestimmt oder geeignet ist, den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beeinträchtigen oder Verfassungsgrundsätze der BRep. zu beseitigen, außer Geltung zu setzen oder zu untergraben, durch Handlungen, die mangels Bestehens oder Nachweisbarkeit einer terroristischen Vereinigung nicht als Beteiligung oder Unterstützung gemäß § 129 a StGB verfolgt werden können, z. B. Ausbildung Deutscher in einem ausländischen Terroristenlager oder in einer Einrichtung der gewaltbereiten rechtsexemistischen Szene);

Aufnahme und Unterhalten von Beziehungen zu einer terroristischen Vereinigung in der Absicht, sich in der Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat unterweisen zu lassen (§ 89 b StGB), auch im Ausland;

Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 91 StGB) u. a. durch Anpreisen oder Zugänglichmachen von Schriften, die geeignet sind, als Anleitung zu solchen Gewalttaten zu dienen, die Bereitschaft dazu zu fördern oder zu wecken.

Zu den R.delikten zählen ferner öffentlich oder durch Verbreitung von Schriften oder anderen Darstellungen begangene Verunglimpfung des BPräs. oder leitender Staatsorgane (§§ 90, 90 b StGB) oder Beschimpfung von Staat oder Flagge (§ 90 a StGB) oder Verwenden von Kennzeichen verbotener Vereinigungen (§ 86 a StGB).

Die R. ist meist im Höchstmaß mit 5 Jahren, bei minder schweren Delikten (§§ 86, 86 a, 90 a StGB) mit 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht.

Der Geltungsbereich der Strafvorschriften gegen R. wird im Hinblick auf den besonderen Charakter dieser Bestimmungen des politischen Strafrechts durch § 91 a StGB in den Fällen der §§ 84, 85, 87 StGB auf Taten beschränkt, die in der BRep. begangen sind.




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