Rechtsstaatsgeschichte

Als historische Erscheinung ist der Rechtsstaat ein Produkt aus verfassungsstaatlichen Grundsätzen der Gegenwart und fortwirkenden Rechtsideen der Vergangenheit. Hauptanliegen des überkommenen Rechtsstaatsgedankens und des geltenden Rechtsstaatsprinzips ist die Mässigung hoheitlicher Herrschaft durch den Primat des Rechts gegenüber der politischen Macht. Erstmals in der deutschen Staatsrechtsgeschichte ist das vom Grundgesetz konstituierte Gemeinwesen ausdrücklich als .Rechtsstaat" verfasst (Art. 28 I 1). Wortbildung und Sinngehalt dieses Verfassungsbegriffs sind, unbeschadet der Verwurzelung in westlicher Ideengeschichte, eine eigentümliche Hervorbringung der deutschen Jurisprudenz. Die angelsächsische .Rule of Law" etwa ist dem Rechtsstaatsprinzip verwandt, mit diesem aber nicht ganz bedeutungsgleich.
1. Historisch-politischer Hintergrund der Rechtsstaatsidee ist der Umbruch vom ständestaatlichen System zum fürstlichen Absolutismus. Damals entstanden Staatstheorien, die ihre Wirkkraft über den klassischen Liberalismus bis in die nachbürgerliche Gegenwart zu entfalten vermochten.
So fordert John Locke - im Gegensatz zu der von Hobbes vertretenen Rechtlosigkeit der Untertanen gegenüber der Staatsgewalt - ein "government of laws, not of men" zum Schutz der Einzelnen gegen Staatsomnipotenz. Der als gemässigte Monarchie gedachte Staat soll - grundverschieden von einer absolutistischen Auffassung fürstlichen Regiments - Leben, Freiheit und Eigentum der Bürger schützen. Zur Erfüllung seiner Aufgabe, die Rechte der Individuen zu sichern, muss der Staat mächtig sein. In der Erkenntnis aber, dass - wie es später Lord Acton ausdrückt - absolute Macht absolut korrumpiert, warnt Locke vor einer Vereinigung der gesamten Staatsgewalt in einer Hand. Im Gegensatz zu Hobbes fordert er eine Ge- waltenteilung und Gewaltenbalance, deren organisatorische Gestaltung hier noch offen bleibt. Angesichts der "Schwäche der menschlichen Natur, die stets bereit ist, nach der Macht zu greifen", hält es Locke für eine "zu grosse Versuchung, wenn dieselben Personen, welche die Macht haben, Gesetze zu geben, auch befugt sind, sie zu vollziehen".
Von Montesquieu wurden die Gedanken Lockes grundlegend weiterentwickelt zur Lehre von den drei selbständigen, getrennten, sich gegenseitig kontrollierenden und balancierenden Gewalten. Diese Doktrin hat auf das freiheitliche Staatsdenken der Folgezeit bis in die Gegenwart grossen Einfluss gehabt. In seinem berühmten Werk "De l’Esprit des Lois" unterscheidet Montesquieu am Beispiel der englischen Verfassung drei Arten hoheitlicher Gewalt als kennzeichnend für jeden Staat. Es sind die gesetzgebende (Puissance législative), die vollziehende (Puissance exécutrice) und die richterliche Gewalt (Puissance de juger). Um den nach aller geschichtlichen Erfahrung stets drohenden Machtmissbrauch namentlich zu lasten der individuellen Freiheit zu bannen, gibt sich Montesquieu mit theoretischen Analysen nicht zufrieden. Vielmehr fordert er als praktische Anwendung seiner Erkenntnisse, dass die drei verschiedenen Staatsfunktionen auch institutioneil getrennt werden. Dabei erschöpft sich der Zweck dieser "Séparation des pouvoirs" nicht in einer wechselseitigen gleichgewichtigen Kontrolle der Macht. Ihr tieferer Sinn ist vielmehr, wie sich aus dem Gesamtzusammenhang des Werkes ergibt, der Schutz menschlicher Würde und Freiheit: der "Dignité humaine".
Das Prinzip einer verfassungsrechtlichen Balancierung der geteilten Staatsgewalt zum Schutz individueller Freiheit und Würde hat Kant eigenständig weitergedacht. In seinen "Metaphysischen Anfangsgründen der Rechtslehre" definiert er den Staat als die "Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen". Diese Gesetze sollen zugleich die Staatsgewalt begrenzen und die individuelle Freiheit umhegen. Zum Kriterium des Rechtsgesetzes bestimmt Kant dessen Entstehung aus der Autonomie des vereinigten Willens der Individuen. Indessen genügt ihm der demokratische Mehrheitsbeschluss noch nicht, um einem Gesetz auch Legitimität zu verleihen. Denn "unter den drei Staatsformen ist die Demokratie im eigentlichen Verstände des Wortes notwendig ein Despotism, da alle über und allenfalls auch wider einen, mithin alle, die doch nicht alle sind, beschliessen; welches ein Widerspruch des allgemeinen Willens mit sich selbst und mit der Freiheit ist". Dieses empirische Dilemma der Freiheit unter dem Gesetz löst Kant mit einer "blossen Idee der Vernunft", deren politische Umsetzung für ihn zum "Probierstein der Rechtmässigkeit eines jeden öffentlichen Gesetzes" wird. Demgemäss ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Gesetze so zu geben, wie sie aus dem vereinigten freien Willen des Staatsvolkes hätten entspringen können. Dabei wird das Rechtsgesetz strikt auf die liberale Aufgabe beschränkt, das Zusammenleben mündiger Bürger gerecht zu ordnen. Für Kant gehört es zur menschlichen Freiheit, dass jeder befugt ist, seine "Glückseligkeit" auf eigenem Wege zu verfolgen, solange er die gleiche Freiheit anderer Menschen nicht verletzt. Deshalb wäre eine auf Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt gerichtete, wenn auch noch so wohlwollende hoheitliche Herrschaft "der grösste denkbare Despotism". Mit dem Freiheits- und Gesetzesdenken Kants steht seine Theorie der Gewaltenteilung in engstem Zusammenhang. Wie in seiner Abhandlung über die "Metaphysik der Sitten" dargelegt, enthält jeder Staat "drei Gewalten in sich (trias politica): die Herrschergewalt (Souveränität) in der Person des Gesetzgebers, die vollziehende Gewalt in der des Regierers (zufolge dem Gesetz) und die rechtsprechende Gewalt (als Zuerkennung des Seinen eines jeden nach dem Gesetz) in der Person des Richters (potestas legislatoria, rectoria et judiciaria)".
2. Die von Locke, Montesquieu und Kant formulierten rechtsstaatlichen Ideen wirkten weiter in grundlegenden Forderungen der Verfassungsbewegung des 19. Jahrhunderts und in staatsrechtlichen Strukturen der konstitutionellen Monarchie. Volksvertretung und Verfassung waren die wesentlichen Postulate des Bürgertums in seinem Kampf gegen das monarchische Prinzip, dessen absolutistische Übersteigerung durch die Aufklärungsphilosophie schon unterminiert war. Die konstitutionelle Verbürgung individueller Freiheiten gegenüber der monarchischen Staatsgewalt war Dreh- und Angelpunkt der vehement geforderten rechtsstaatlichen Verfassung.
Eine erste Ausprägung auf gesamtdeutscher Ebene fand das Rechtsstaatsprinzip in der Paulskirchenverfassung von 1849. Übrigens geht das Wort,Rechtsstaat" zurück auf Robert von Mobl. In seiner "Polizei-Wissenschaft nach den Grundsätzen des Rechtsstaates" (1844) bestimmt er als obersten Grundsatz die Freiheit des Bürgers, dessen Selbstentfaltung der Staat allenfalls zu fördern habe. Rechtsstaatliche Elemente, vor allem Grundrechte und Gewaltenteilung, finden sich ansatzweise schon in den frühen süddeutschen Konstitutionen, die - wie etwa die bayerische Verfassung von 1818 - nach dem Muster der französischen Charte von 1814 gestaltet waren. Freilich stand die in der Präambel verheissene "Gleichheit der Gesetze" noch unter dem Verfassungsvorbehalt der Privilegien von Adel und Klerus. Auch waren die Grundrechte durch Gesetzesvorbehalte weitgehend relativiert. Immerhin brachten die süddeutschen Konstitutionen im Vergleich zum früheren Fürstenstaat einen grossen Fortschritt besonders beim Schutz des Privateigentums.
Rechtsstaatliche Gedanken der Paulskirche fanden einen ersten positiven Niederschlag in der preussischen Verfassung von 1850, die bis zum Untergang der deutschen Monarchie in Geltung war. Die Kompetenzen der organisatorisch getrennten Staatsfunktionen von Exekutive und Judikative waren durch Gesetze abgegrenzt. Die Gesetzesbindung der Rechtsprechung korrespondierte mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit. In dem Abschnitt "Von den Rechten der Preussen" statuierte die Verfassung grundlegende Frei- heits- und Gleichheitsrechte. Indessen wurde der Gesetzesvorbehalt, wie er z.B. dem Grundrecht der persönlichen Freiheit beigefügt war, von der konstitutionellen Rechtslehre als praktisch unbegrenzte Ermächtigung zu Freiheitsbeschränkungen interpretiert, was die Verfassungsgarantie weitgehend entwertete. Die restriktive Auslegung der Grundrechte - deren Wirksamkeit nur gegenüber Verwaltung und Rechtsprechung, nicht aber gegenüber der Gesetzgebung galt - war ein bezeichnendes Defizit, verglichen mit ihrem heutigen Geltungsbereich. Ausser den Freiheitsrechten wurde auch der Gleichheitsgrundsatz einschränkend interpretiert. Daher war zwar die gleiche Rechtsanwendung, nicht aber eine den Gesetzgeber bindende inhaltliche Rechtsgleichheit garantiert. Für den Bereich der Gerichtsbarkeit wurde das Rechtsstaatsprinzip grundsätzlich im Sinne der Paulskirche gewährleistet. Auch galt schon der Grundsatz ,Keine Strafe ohne Gesetz", doch enthielt dieser nach damaliger Anschauung noch kein Rückwirkungsverbot für den Gesetzgeber.
In der Verfassungsurkunde des Bismarck’schen Kaiserreichs fehlte ein Grundrechtskatalog; diese Materie galt als Sache der Gliedstaaten. Indessen wäre der Schluss verfehlt, das damalige Reich sei ein blosser Machtstaat gewesen. Rechtsstaatliche Elemente werden mannigfach erkennbar, wenn man die Staatsverfassung im weiteren Sinne sieht, wie sie in einschlägigen Reichsgesetzen ausgeformt war. So galten klassische rechtsstaatliche Grundsätze vor allem im Anwendungsbereich des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Strafgesetzbuches und der Strafprozessordnung.
3. Das spätkonstitutionelle Rechtsstaatsdenken fand in der Weimarer Reichsverfassung einen normativen Niederschlag. Nach dem Zusammenbruch der Monarchie hatte sich die verfassungsgebende Nationalversammlung für eine liberal-rechtsstaatliche Republik entschieden. Der neue demokratische Verfassungsstaat war durch Freiheitsverbürgungen und Gewaltenteilung geprägt. Auch zeigten sich schon Ansätze einer - erst unter dem Bonner Grundgesetz voll entfalteten - Aufwertung der Dritten Gewalt. Jene Verfassung enthielt wichtige Prinzipien, die nach den Massstäben der Zeit den rechtsstaatlichen Kriterien der Herrschaft des Gesetzes, der Gesetzmässigkeit der Exekutive, der gerichtlichen Kontrolle der öffentlichen Gewalt und der richterlichen Unabhängigkeit durchaus entsprachen. Indessen war das "Heiligtum des deutschen Volkes", wie das Reichsgericht die Weimarer Grundrechtsordnung genannt hat, gänzlich ungeschützt gegen Eingriffe des verfassungsändernden Gesetzgebers und der verfassungsmässigen Diktaturgewalt des Reichspräsidenten. Diese offene Flanke des - seit Anfang 1933 zum Dritten Reich mutierenden - damaligen Rechtsstaats gründete in der Verfassung selbst. Dort waren - im Unterschied zu dem aus historischen Schaden klug gewordenen Bonner Grundgesetz - weder unantastbare Verfassungsprinzipien noch eine Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte verbrieft. So wurde die Liberalität der Weimarer Republik auf legalem Wege allmählich ausgehöhlt und schliesslich zerstört.
Rechtsstaatsprinzip, ein Verfassungsfundament der Bundesrepublik Deutschland, die ausdrücklich als .Rechtsstaat" konstituiert ist (Art.28 I i.V.m. Art.20 I—III). Diese Grundentscheidung ist kraft der Unantastbarkeitsgarantie jeder Verfassungsänderung entzogen.
Das grundgesetzliche Rechtsstaatsprinzip steht vor dem Hintergrund einer bestimmten, vorstehend skizzierten verfassungshistorischen und ideengeschichtlichen Entwicklung. Dabei sind im geltenden Verfassungsrecht die überlieferten Grundsätze mannigfach fortgebildet und vertieft. Zu den Strukturen des Rechtsstaats im Sinne des GG zählen vor allem der Primat des Rechts, die Gewaltenteilung, die Gesetzmässigkeit der Exekutive, der gerichtliche Rechtsschutz, die Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte, das Verbot von Ausnahmegerichten, das Recht auf den - gesetzlichen Richter, der Anspruch auf rechtliches Gehör, das strafrechtliche Rückwirkungsverbot, die Habeas-corpus-Garantien und das Erfordernis gesetzlicher Ermächtigung für den Erlass von Rechtsverordnungen.
1. Der grundgesetzliche Primat des Rechts geht in seiner strengen Normierung und judikativen Ausgestaltung über frühere Verfassungen erheblich hinaus. Dieser Vorrang ist eine dezidierte Antwort des Grundgesetzes auf die Preisgabe des Rechts an die totalitäre Gewalt im Dritten Reich. Die neue Suprematie ist so streng, dass man ihr gelegentlich vorgeworfen hat, sie behandele den Staat, als sei er von Grund auf böse. Die präzedenzlose Rechtsstaatlichkeit der neuen Grundordnung des Gemeinwesens zeigt sich vor allem in der Bindung auch des Gesetzgebers an die Verfassung, deren Bestimmungen im Stufenbau der Rechtsnormen höchstrangig sind (Art. 20 III). Der allgemeine Vorrang der Verfassung ist für die Grundrechte nochmals unterstrichen: Sie binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 III). Die normative Höchstrangigkeit der Verfassung wird insbesondere geschützt durch die Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte (Art. 19 II), durch das Verbot von Verfassungsdurchbrechungen (Art. 79 I) und durch die Unantastbarkeit der Verfassungsfundamente, die - anders als in der Weimarer Republik - von keiner noch so qualifizierten Mehrheit berührt werden dürfen (Art. 79 III). Schliesslich wacht über den Vorrang des Verfassungsrechts eine neuartige, sehr effiziente Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 93).
Nach der vom Grundgesetz fortentwickelten freiheitlichen Kernsubstanz der Rechtsstaatsidee richtet sich der geltende Primat des Rechts in erster Linie gegen den ,Polizeistaat", dessen Gewalt durch die liberale Verfassung zugunsten der individuellen Selbstentfaltung eingedämmt werden soll. Die frühere Übermacht des Staates hat sich freilich in neuerer Zeit nicht selten gewandelt zu einer schwächlichen Permissivität und Toleranz gegenüber gezielten, zumal gruppenmässigen Verletzungen der verfassungsmässigen Ordnung. Hier ist daran zu erinnern, dass der Rechtsstaat unter den Bedingungen der modernen Massengesellschaft nicht nur für individuelle Freiheiten, sondern auch für die Rechtssicherheit der Allgemeinheit zu sorgen hat. Die zu realisierende Rechtsstaatlichkeit kann zwar immer noch bedroht werden durch ein Zuviel an ,Obrigkeit", nicht minder aber auch durch eine Schwäche der zuständigen Staatsorgane bei der Durchsetzung der freiheitlich demokratischen Legalordnung.
2. Die konstituierte Gewaltenteilung ist grundlegend für die rechtsstaatliche Organisation der Staatsgewalt. Gemäss der repräsentativen Demokratie des GG wird die vom Volke ausgehende Staatsgewalt durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt (Art. 20 II). Diese ,Besonderung‘ der Staatsorgane empfängt ihren freiheitsstiftenden Sinn aus der rechtsstaatlichen Tradition, in der das Grundgesetz steht. Danach ist es Sinn und Zweck des von der Unantastbarkeitsgarantie (Art. 79 III) geschützten Prinzips der Gewaltentrennung, dass Legislative, Exekutive und Judikative sich wechselseitig in Schach halten, balancieren und kontrollieren. Dieses Verfassungssystem der "checks and balances" soll im Dienste der Freiheitsidee verhindern, dass dem Bürger "die furchtbare Wucht der Staatsgewalt an einer Stelle vereinigt" (Otto Mayer) entgegentritt. Ebendies wäre das Kennzeichen einer totalitären Staatsstruktur, gleichviel ob in Gestalt der absolutistischen Monarchie, der kommunistischen Diktatur oder der faschistischen Tyrannei.
Die Gewaltenteilung ist ein Pfeiler der geltenden freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Dabei geht es nicht um eine absolute Trennung der Gewalten, sondern um ihre verfassungskonforme gegenseitige Kontrolle und Mässigung. Die besonderen Gewalten der Legislative, Exekutive und Judikative stehen in einem staatsrechtlichen Verhältnis mannigfacher Interdependenz und Kooperation. Die konstituierte Gewaltentrennung soll ein Gefüge politischer Machtverteilung sichern, um so den Druck der Staatsgewalt zu mässigen zugunsten menschlicher Würde und individuellen Freiheitsraums. Indessen fragt es sich, ob das klassische Prinzip der Gewaltenbalance der heutigen Verfassungslage noch gerecht wird. Den "powers" bei John Locke und den "pouvoirs" bei Montesquieu entsprachen immerhin eigenständige Gewalten, die als Monarch, Parlament usw. widerstreitende Machtfaktoren verkörperten und die sich gegenseitig in Schach zu halten vermochten. Wo aber bleibt jener Widerspruch eigengewichtiger Kräfte, wenn, wie im parlamentarischen Regierungssystem des GG, dieselben politischen Gruppen zugleich die Exekutive und die Legislative beherrschen? Hier hat das System eine Lücke, die durch das Gegenspiel von parlamentarischer Opposition, öffentlicher Meinung und anderer Faktoren des politischen Prozesses nur unvollkommen sich schliesst.
3. Neben der freiheitssichernden Gewaltenteilung bildet die strikte Gesetzesbindung von Regierung und Verwaltung ein weiteres Essentiale der geltenden rechtsstaatlichen Verfassung. Nicht nur die Rechtsprechung, was sich von selbst versteht, sondern auch die gesamte Exekutive ist an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 III). Dieses Gesetzesmässigkeitsprinzip - es gehört zu den von der Unantastbarkeitsgarantie geschützten Kernstrukturen der Verfassung - wird besonders geprägt durch die beiden Grundsätze des Gesetzesvorrangs und des Vorbehalts des Gesetzes. Der allgemeine Vorbehalt des Gesetzes (nicht zu verwechseln mit den besonderen Gesetzesvorbehalten im Grundrechtsbereich) wurde vom GG stillschweigend aus seiner rechtsstaatlichen Tradition übernommen. Er besagt, dass die Exekutive nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung in die Rechtssphäre der Personen eingreifen darf. Hingegen bedeutet der Vorrang des Gesetzes, dass der gesetzesförmig verkündete Staatswille jedem anderen Akte der Staatsgewalt im Range vorgeht.
4. Der gerichtliche Rechtsschutz als eine massgebende Komponente des Rechtsstaatsprinzips steht im Zeichen einer erhöhten Wirkungskraft der rechtsprechenden Gewalt unter dem Grundgesetz. Hier haben richterlicher Individualrechtsschutz und objektive Rechtskontrolle der Judikative gegenüber der Legislative und Exekutive eine verfassungsgeschichtlich präzedenzlose Steigerung erfahren. Diese verstärkte Funktion der Rechtsprechung wurde vereinzelt sogar als rechtsstaatliche Kuratel für Regierung und Verwaltung oder
- noch zugespitzter - als Bedrohung der Freiheit durch die Macht der Richter kritisiert. Jedenfalls ist das Richterbild des Grundgesetzes weit entfernt von der früheren Vorstellung einer blossen "viva vox legis", was bei Montesquieu als "la bouche qui prononce les paroles de la loi" und bei John Marshall als "the mere mouthpiece of the law" zum Ausdruck kommt.
Unter dem Schock der NS-Diktatur und mit Blick auf die anglo- amerikanische Rechtstradition sahen die Schöpfer des GG eine besondere Garantie der Freiheitlichkeit des Staats- und Gesellschaftslebens in einem umfassenden Ausbau der Gerichtsbarkeit. So fand die von jeher mit dem Rechtsstaatspostulat verbundene Forderung nach einem lückenlosen Rechtsschutz des Bürgers gegenüber der Exekutive in der Rechtsweggarantie des GG eine Erfüllung, die man als Krönung des Rechtsstaats bezeichnet hat. Noch stärker tritt der richterstaatliche Akzent des Grundgesetzes in einer Verfassungsgerichtsbarkeit hervor, deren Kompetenzenfülle präze- denzlos erscheint. Die neue Verfassungslage einer Legislative, die z.B. in den Verfahren der Normenkontrolle und der Verfassungsbeschwerde gleichsam vor Gericht gestellt werden kann, belastet die Richter mit einer Verantwortung, die ein Höchstmass an Wissen, Erfahrung und Selbstbeschränkung verlangt. Das Grundgesetz hat die Richter zu Hütern der Verfassung gegenüber dem Gesetzgeber und zu Verteidigern des Rechts gegenüber der Exekutive berufen. Ein so verfasster Rechtsstaat steht und fällt mit den Persönlichkeiten, denen die Ausübung des Richteramtes anvertraut ist.
5. Die vom Grundgesetz konstituierte Rechtsstaatlichkeit erschöpft sich nicht in ihren formellen Prinzipien, wie sie vor allem in dem Primat des Rechts, dem Höchstrang der Verfassung, der Gewaltenteilung und der Rechtsweggarantie statuiert sind. Sucht man nach den substantiellen Zwecken, die den rechtsstaatlichen Verfassungssätzen zugrundeliegen, so treten als Leitideen die Menschenwürde, die Freiheit und die Gleichheit hervor.
Die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist der eigentliche Angelpunkt des geltenden Rechtsstaatsprinzips. Nach einem würdevernichtenden Exzess der Staatsgewalt im Dritten Reich wurde die Menschenwürde zur obersten Norm des grundgesetzlichen Wertesystems. Der Verfassungsbegriff menschlicher Würde
- in seinen tieferen Schichten wirken vor allem Grundgedanken christlicher Ethik und idealistischer Philosophie - schützt den unverlierbaren, jedem Zugriff des Staates entzogenen Eigenwert des Menschen als sittlich autonomer Person. Die Unantastbarkeit der Würde des Individuums ist strikt verpflichtendes Gebot für alle Organe der Staatsgewalt in Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit. Das Grundrecht der Menschenwürde gehört zu den fundamentalen Prinzipien, die selbst der verfassungsändernde Gesetzgeber nicht antasten darf (Art. 79 III).
Mit der Menschenwürde aufs engste verbunden ist die rechtsstaatliche Gewährleistung der Freiheit als notwendiger Bedingung eines menschenwürdigen Lebens in Privatheit und Politik. Der autonome Entfaltungsraum des Einzelnen, ein Grundanliegen der Rechtsstaatsbewegung des 19. Jahrhunderts, hat - nach der totalitären Überwältigung der Weimarer Republik durch den nationalsozialistischen Führerstaat - in den Freiheitsrechten des Grundgesetzes ein neues Fundament erhalten. Die freie Entwicklung der menschlichen Persönlichkeit zählt zu den Kernstücken des geltenden Rechtsstaatsprinzips. Indessen ist die verfassungskonforme Freiheit keinesfalls schrankenlos. Denn bei aller Liberalität unterscheidet sich das Menschenbild des GG wesentlich von der Vorstellung des Einzelnen als eines selbstherrlichen Individuums. Vielmehr wird die Persönlichkeit des Menschen, unbeschadet ihres personalen Eigenwerts, als auf die Gemeinschaft bezogen und dieser mannigfach verpflichtet definiert. Nur in-diesem grundrechtlichen Rahmen hat der Einzelne einen Anspruch auf freie Entfaltung seiner selbstbestimmten Individualität.
Auch die Gleichheit gehört, harmonisiert mit Menschenwürde und Freiheit, zur Substanz der Rechtsstaatlichkeit. Bereits die "repu- blikanische Verfassung" Kants enthielt, neben dem Prinzip der Freiheit unter dem Gesetz, den Grundsatz der Gleichheit aller als Staatsbürger. Der allgemeine Gleichheitssatz des Grundgesetzes, der im Unterschied zur Weimarer Reichsverfassung nicht nur Deutsche berechtigt und sogar den Gesetzgeber bindet, wäre auch ohne ausdrückliche Garantie insoweit gültig, als die gleichmässige Anwendung des Gesetzes dem überkommenen Rechtsstaatsprinzip innewohnt. Zweifelhaft war in der Anfangszeit des GG die Reichweite der Bindungswirkung des Gleichheitssatzes gegenüber der Legislative in Abgrenzung zur Gestaltungsfreiheit des parlamentarischen Gesetzgebers. Indessen führt das grundgesetzliche Gleichheitsgebot nicht zu einer schematischen Einengung der Legislative. Zwar hat diese wesentlich Gleiches gleich, Ungleiches aber seiner Eigenart gemäss verschieden zu behandeln. Doch bleibt es ihr von Verfassungs wegen Vorbehalten, in willkürfreier Weise selbst zu entscheiden, welche Lebenstatbestände als gleich oder ungleich anzusehen sind. Dass übrigens die verbreitete Leidenschaft für Gleichheit vielfach nichts Edleres ist als idealisierter Neid, hat auch Karl Marx erkannt, in dessen Sicht "der rohe Kommunist nur die Vollendung dieses Neides und dieser Nivellierung" war. Apropos wird eine Gesellschaft, wie Tocqueville bemerkt, um so neidintensiver, je vollständiger das Prinzip der Gleichheit durchgeführt ist. Jedenfalls birgt die legislative Übersteigerung der Gleichheit eine existentielle Gefahr für die Menschenwürde und Freiheit als den liberalen Grundanliegen des Rechtsstaatsprinzips.




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