Verfall

Bezahlung des Wechsels kann erst am Verfalltag (aber nicht an Sonn- und Feiertagen) verlangt werden, obschon der Wechseischuldner vor dem V.Tag zahlen darf. Der Wechsel muss am V.tag dem Haupt Wechselschuldner (Akzeptanten) vorgelegt (präsentiert) werden. Die V.zeit ist je nach der Art der vier zulässigen Bestimmungen verschieden: Sichtwechsel, Nachsichtwechsel (auf bestimmte Zeit nach Sicht), Dato-Wechsel (auf bestimmte Zeit nach Ausstellung), Tagwechsel (auf einen bestimmten Tag).

ist der Verlust eines Rechtes ohne Willen des Berechtigten. Im Strafrecht (§§ 73 ff. StGB) kann der V. eines aus einer Straftat erwachsenen Vermögensvorteils angeordnet werden, wobei ein Dritter den Vorteil dann nicht durch die Tat erlangt hat, wenn er mit dem Täter ein rechtmäßiges entgeltliches Rechtsgeschäft geschlossen hat. Dieser V. ist keine Strafe, sondern eine Prävention bezweckende Maßnahme eigener Art. Im Privatrecht wird verschiedentlich der V. für den Fall der Nichterfüllung einer Verpflichtung vereinbart (vgl. Verfallsklausel, Verfallspfand). Im Wechselrecht ist V. des Wechsels die Fälligkeit. Lit.: Husberg, W., Verfall bei Bestechungsdelikten, 1999; Dollmann, M., Die Regelung des Verfalls, 2003; Podolsky, 7., Vermögensabschöpfung im Strafverfahren, 2003

, Owi-Recht: Nebenfolge, die auf Abschöpfung des zu Unrecht erlangten wirtschaftlichen Vorteils in
Form eines abzuführenden Geldbetrages abzielt, also nicht Entzug von bestimmten Gegenständen. Letzteres ist über die Einziehung möglich. Dem Täter, der eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, sollen genau wie dem Straftäter auch alle Vorteile entzogen werden, die er durch rechtsuntreues Verhalten erzielt hat. Der Verfall wird als gesonderte Nebenfolge gern. § 29 a Abs. 1 OWiG angeordnet, wenn gegen den Täter eine Geldbuße nicht verhängt werden und somit die Abschöpfung nicht i. R. d. festzusetzenden Geldbuße erfolgen kann. In diesen Fällen kann so dem zwar rechtswidrig, aber nicht vorwerfbar Handelnden der unrechtmäßige Vermögensvorteil entzogen werden. § 29 a Abs. 2 OWiG erlaubt die Anordnung des Verfalls gegen einen Dritten, wenn dieser durch die mit Geldbuße bedrohte Handlung eines anderen „etwas erlangt hat.
Die Höhe des Geldbetrages, über den der Verfall „angeordnet werden kann, entspricht dem Wert des Erlangten. Erforderlichenfalls kann der Umfang des Erlangten und dessen Wert geschätzt werden.
Strafrecht: In §§ 73-73 c StGB geregelte obligatorische Maßnahme zur Abschöpfung unrechtmäßig erlangten Vermögenszuwachses und zur Korrektur einer deliktisch zustande gekommenen Vermögenszuordnung ohne Strafcharakter. Der Verfall bewirkt mit Rechtskraft der zugrunde liegenden Entscheidung als Tatfolge den Eigentumsübergang einer Sache oder eines verfallenen Rechts auf den Staat, § 73 e StGB, wobei folgende Voraussetzungen vorliegen müssen:
1) Die Anknüpfungstat muss rechtswidrig, nicht notwendigerweise schuldhaft begangen worden sein. Für die Anordnung reicht auch eine fahrlässige Tat aus.
2) Der Täter oder Teilnehmer muss für die - von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat oder aus ihr etwas erlangt haben, § 73 Abs. 1 S.1 StGB.
a) Der Begriff „etwas” umfasst die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten, mithin bewegliche Sachen aller Art, Grundstücke, dingliche und obligatorische Rechte sowie Erlangtes ohne Substrat, nicht aber immaterielle Werte. Nach dem „Bruttoprinzip” sind Gegenleistungen oder Aufwendungen des Täters bei der Tatdurchführung nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie den Tatgewinn unmittelbar schmälern.
b) Der Tatbeteiligte muss das „Etwas” unmittelbar erlangt haben. Für die Anordnung des Verfalls bei mittelbar Erlangtem (z. B. Surrogate) gilt die Kann-Vorschrift des § 73 Abs. 2 S. 2 StGB.
Ist der Verfall wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem sonstigen Grund nicht möglich, so kann das Gericht gemäß §73a StGB den Verfall eines Geldbetrages anordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht (Wertersatzverfall).
Sind die von § 73 Abs. 1 StGB erfassten Tatvorteile einem tatunbeteiligten Dritten zugute gekommen, so kann sich die Anordnung des Verfalls
unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 3 StGB gegen diesen richten. Auch das Dritteigentum an einem Gegenstand hindert den Verfall nicht grundsätzlich, vgl. § 73 Abs. 4 StGB.
c) Der Vermögenszuwachs muss „für die Tat”, also als Entgelt, oder „aus ihr”, also als Gewinn, erlangt worden sein.
d) Ist nicht feststellbar, ob ein Gegenstand aus einer Straftat erlangt worden ist, so kann gemäß § 73 d StGB der erweiterte Verfall angeordnet werden, wenn es sich um eine Straftat handelt, die auf § 73d StGB verweist (vgl. §§ 150, 244 Abs. 3, 260a Abs. 3, 282 Abs. 1 StGB, § 33 BtMG). Ferner muss die Annahme der Erlangung für oder aus einer rechtswidrigen Tat gerechtfertigt sein. Dies ist bei verfassungskonformer Auslegung nur der Fall, wenn nach erschöpfender Beweiserhebung und Beweiswürdigung die uneingeschränkte Überzeugung des Tatrichters besteht, dass der Angeklagte die von der Anordnung erfassten Gegenstände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne dass diese selbst im Einzelfall festgestellt werden müssen (BVerfG Urt. v. 14. 1. 2004, 2 13vR. 564/95).
3) Um dem durch die Tat Verletzten die Erfüllung seiner zivilrechtlichen Ansprüche zu sichern und eine doppelte Inanspruchnahme des Täters zu vermeiden, schließt § 73 Abs. 1 S.2 StGB die Anordnung des Verfalls schon bei der alleinigen Existenz eines solchen Anspruchs aus.
Somit scheidet Verfall bei Eigentums- und Vermögensdelikten regelmäßig aus.
4) Als Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kann von der Anordnung abgesehen werden, wenn der Verfall für den Betroffenen eine unbillige Härte darstellen würde. Zur Sicherung des Verfalls können Gegenstände vom Beginn des Ermittlungsverfahrens an nach §§ 111 b ff. StPO durch Beschlagnahme sichergestellt werden, wenn einfacher Tatverdacht besteht und die Annahme der Verfallsvoraussetzungen begründet ist. Zur Sicherung des Wertersatzverfalls wird der dingliche Arrest angeordnet.
Der Verfall und der Wertersatzverfall können gemäß § 76 StGB auch nachträglich oder gemäß § 76 a StGB in einem selbstständigen Verfahren angeordnet werden.

ist keine Strafe, sondern eine Maßnahme (§ 11 I Nr. 8 StGB). Er ist zur Abschöpfung des Erlangten (ohne Abzug von Ausgaben und Kosten), das der Täter oder Teilnehmer für eine rechtswidrige (strafbedrohte) Tat oder aus einer solchen erhalten hat, nach §§ 73 ff. StGB anzuordnen, soweit dadurch nicht Ansprüche des Verletzten aus der Tat beeinträchtigt werden. In Härtefällen wird von V. abgesehen. Mit Rechtskraft der V. geht das verfallene Recht auf den Staat über; Rechte Dritter bleiben bestehen (z. B. Pfandrecht). Ist das durch die Tat Erlangte nicht greifbar, ist Verfall des Wertes anzuordnen.

Erweiterter V. (§ 73 d StGB), für den im Wesentlichen §§ 73 ff. StGB gelten, ist in gesetzlich bestimmten Fällen schwerer Kriminalität, insbes. bei Delikten der Organisierten Kriminalität, zugelassen. Er dient der Gewinnabschöpfung. Er erfasst Gegenstände, die aus oder für beliebige rechtswidrige Taten (Straftat) erlangt worden sind, also nicht Gegenstand des Urteils sein müssen. Ein Nachweis für diese Herkunft ist nicht notwendig, konkrete Wahrscheinlichkeit genügt.

Zum V. bei Ordnungswidrigkeiten s. § 29 a OWiG. Bei Verstößen gegen das WiStG 1954 (Wirtschaftsstrafrecht) kommt es zur Abführung des Mehrerlöses.




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