Notar

Wie der Rechtsanwalt ist der Notar ein Organ der Rechtspflege. Seine Haupttätigkeit besteht in der Beurkundung von Verträgen wie z. B. Grundstückskaufverträgen oder Erbverträgen. Wenn gesetzliche Vorschriften eine notarielle Beurkundung zwingend vorschreiben, sind dazu nur die Notare ermächtigt. Je nach Bundesland gibt es hauptamtliche Notare, die auch als Bezirksnotare bezeichnet werden, oder Anwaltsnotare. Unterschiede im Hinblick auf ihre Beurkundungsbefugnis sind damit jedoch nicht verbunden.
Der Notar ist zu strikter Neutralität verpflichtet und darf insbesondere nicht rechtsberatend tätig werden. Allerdings ist das in der Praxis nicht immer zu vermeiden und wird daher toleriert. Wenn ein Notar z. B. den Auftrag erhält, einen Erbvertrag zu beurkunden, und der Mandant noch gar keine Vorstellungen von einem Erbvertrag hat, so kommt der Notar nicht umhin, ihn im Zuge der Anfertigung eines Vertragsentwurfs mit den Einzelheiten vertraut zu machen. Dabei berät er ihn natürlich auch über die Vor- und Nachteile einzelner vertraglicher Ausgestaltungen.

unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der als Organ der Rechtspflege von der Justizverwaltung öffentlich bestellt wird. Erforderlich ist die Befähigung zum Richteramt (in Württemberg nicht beim sog. Bezirksnotar). In einzelnen Bundesländern (z.B. Hessen) übt der N. zugleich den Beruf des Rechtsanwalts aus (Anwalts-N., im Gegensatz zum Nur-N.). Aufgaben: ins-bes. öffentliche Beurkundung und Beglaubigung. Bestellung sowie Aufgaben und Pflichten des N. sind in der Bundesnotarordnung gesetzlich geregelt. Im Unterschied zum Rechtsanwalt ist der N. nicht Vertreter einer Partei, sondern unparteiischer Betreuer der Beteiligten. Für seine Tätigkeit erhält der N. Gebühren und Auslagenersatz nach der Kostenordnung.

Notare werden als unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes für die Beurkundung von Rechtsvorgängen (z. B. Kaufverträgen, Testamenten) und anderen Aufgaben auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (freiwillige Gerichtsbarkeit) bestellt. Für sie gilt die Bundesnotarordnung. I. d. R. sind die N.e hauptberuflich tätig (Ausnahmen Anwaltsnotar). Es werden nur so viele N.e bestellt, wie für eine geordnete Rechtspflege erforderlich sind. Voraussetzung für die Ernennung ist die Befähigung zum Richteramt (Richter) und
i. d. R. eine als N.assessor geleistete dreijährige Anwärterdienstzeit. Der N. darf Amtshandlungen nur innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks, in welchem er seinen Amtssitz hat, vornehmen. Aufgaben des N.s: Beurkundungen aller Art (hier gilt das Beurkundungsgesetz), Vornahme von Verlosungen, Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Anlegung von Siegeln, Ausstellung von Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefen, Durchführung von Versteigerungen, ferner die Aufbewahrung und Ablieferung von Wertgegenständen, allgemein die Betreuung der Beteiligten auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (z.B. Anfertigung von Urkundsentwürfen). Der N. erhält für seine Tätigkeit Gebühren. Besonderheiten gelten für die N.e in Teilen Baden-Württembergs (Bezirksnotar). a. Notariatsverweser.
- Vgl. die Statistik unter Staatsanwaltschaft.

Der N. ist als unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege tätig; ihm obliegt insbes. die Beurkundung von Rechtsgeschäften. Aufgaben und Rechtsstellung sind in der Bundesnotarordnung u. im Beurkundungsgesetz geregelt. Der N. nimmt sein Amt freiberuflich (Ausnahme: die von der Bundesnotarordnung nicht erfassten beamteten Notare im OLG-Bezirk Karlsruhe) u. grundsätzlich hauptberuflich (Ausnahme: die nebenberufliche Tätigkeit der Anwaltsnotare vor allem in den rechtsrheinischen ehemals preussischen Gebieten) wahr. Für seine Tätigkeit erhält der N. Gebühren u. Auslagen nach den Vorschriften der Kostenordnung. Er ist unparteiischer Betreuer der Beteiligten u. zur Verschwiegenheit verpflichtet. Bei Beurkundungen trifft ihn eine Prüfungs- u. Belehrungspflicht. Seine Urkundstätigkeit darf er, sofern sie mit seinen Amtspflichten vereinbar ist, ohne ausreichenden Grund nicht verweigern. Er hat sich durch sein Verhalten innerhalb u. ausserhalb des Berufs als achtungs- u. vertrauenswürdig zu erweisen. Die N., die die Befähigung zum Richteramt (Richter) besitzen müssen, werden von der Landesjustizverwaltung bestellt, u. zwar so viele, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert. Sie unterstehen der Dienstaufsicht (Aufsicht) des Landgerichtspräsidenten, des OLG-Präsidenten u. der Landesjustizverwaltung. Für gerichtliche Entscheidungen in Disziplinarsachen sind die beim OLG u. beim BGH errichteten Notarsenate zuständig. Die N. eines OLG-Bezirks gehören kraft Gesetzes einer Notarkammer an; die Notarkammern sind zur Bundesnotarkammer zusammengeschlossen.

(§§ 1 ff. BNotO) ist das zur Beurkundung und zur Wahrnehmung bestimmter anderer Rechtspflegeaufgaben vom Staat bestellte unabhängige Organ der Rechtspflege. Der N. ist unabhängiger Träger eines Amts, das er teils im Hauptamt ( ■ Nurnotar), teils im Nebenamt (Anwaltsnotar) ausübt. Voraussetzung für dieses Amt ist fast in allen Ländern die Richteramtsbefähigung. Der N. ist vor allem zuständig für Beurkundungen. Er darf außerhalb seiner Diensträume beurkunden. Für seine Tätigkeit erhält er. Gebühren und Auslagen (§§ 140 ff. KostO). Er ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§ 19 a BNotO). Sein Amt endet mit dem Ende des Monats, in dem er das 70. Lebensjahr vollendet (§ 48 a BNotO). (In Deutschland gab es am 31. 12. 2001 10428 Notare, davon 8765 Anwaltsnotare, davon rund 750 Frauen, und 1663 Nurnotare, davon rund 300 Frauen). Lit.: Beck’sches Notarhandbuch., 4. A. 2005; Notarrecht, hg.v. Weingärtner, H., 8. A. 2003; Lerch, K., Bundesnotarordnung, 5. A. 2003; Anwalt- und Notarverzeichnis, 6. Edition 2004 CD-ROM; Walz, R., Verhandlungstechnik für Notare, 2003; Huhn, D., Beurkundungsgesetz sowie Dienstordnung für Notare, 4. A. 2003; Kleine-Cosack, M., Vom Universalnotar zum Spezialisten, NJW 2005, 1230; Würzburger Notarhandbuch, hg. v. Limmer, P. u. a., 2005

Unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes, der für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und andere Aufgaben auf dem Gebiete der vorsorgenden Rechtspflege bestellt wird und dabei den Regelungen der Bundesnotarordnung (BNotO) untersteht. Notare sind insbes. für notarielle Beurkundungen und öffentliche Beglaubigungen, für die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen (§ 20 Abs. 1 BNotO) und für die Entgegennahme von Auflassungen (§ 20 Abs. 2 BNotO) zuständig (zu weiteren Aufgaben vgl. §§ 20 ff. BNotO). Der Notar übt sein Amt nicht als Vertreter einer Partei, sondern als unabhängiger und unparteiischer Betreuer der Beteiligten aus (§ 14 Abs. 1 BNotO).
Der Notar wird von der Landesjustizverwaltung bzw. der dieser nachgeordneten, nach Landesrecht zuständigen Behörde (i. d. R. Präsident des Oberlandesgerichts) für einen bestimmten Amtsbezirk (= Bezirk des Oberlandesgerichts, § 11 Abs. 1 BNotO) bestellt (§§ 12,112 BNotO). Bestellungen erfolgen nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege (§ 4 BNotO) im Wege der Ausschreibung (§ 6 b BNotO) nach Maßgabe der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber (§ 6 Abs. 1 BNotO). Voraussetzung sind jedenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit und die Befähigung zum Richteramt (§5 BNotO, Richter). Die Bestellung heute erfolgt entweder (gemäß französischer Rechtstradition) zur hauptberuflichen Amtsausübung auf Lebenszeit (§ 3 Abs. 1 BNotO, „Nur-Notar”) oder (gemäß preussischer Tradition) zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts (Anwaltsnotar,§3 Abs. 2 BNotO).
Das Nurnotariat als ausschließliche Form des Notariats gibt es in Bayern, Hamburg, den Gebieten früheren rheinischen Rechts Nordrhein-Westfalens (= OLG-Bezirke Köln und Düsseldorf, letzterer mit Ausnahme des rechtsrheinischen Gebiets des LG-Bezirks Duisburg und des AG-Bezirks Emmerich), Rheinland-Pfalz, Saarland und den neuen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen). In Baden-Württemberg werden die bisherigen verbeamteten, auch für Grundbuch-, Nachlass- und Vormundschaftssachen zuständigen Bezirks- (in Württemberg = OLG-Bezirk Stuttgart) und Amts- bzw. Richternotare (in Baden = OLG-Bezirk Karlsruhe) bis 2018 — als Folge der Europarechtswidrigkeit der Gebühren der bislang staatlichen Notariate — durch freiberuflich tätige Nur-Notare abgelöst. Das Anwaltsnotariat als ausschließliche Form des Notariats gibt es in Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, den Gebieten Nordrhein-Westfalens ohne Nurnotariat und in Schleswig-Holstein.
Da der Notar ein öffentliches Amt ausübt, unterliegt er der Dienstaufsicht (durch den Präsidenten des Landgerichts, den Präsidenten des Oberlandesgerichts und die Landesjustizverwaltung, §§ 92 ff. BNotO) und haftet bei Amtspflichtverletzungen (persönlich, ohne Überleitung nach Art. 34 GG) aus einem Amtshaftungsanspruch (§ 19 BNotO i. V. m. § 839 BGB). Gebühren für die notarieller Tätigkeit hat er nach den Vorschriften der Kostenordnung zu erheben (§ 17 BNotO).

Als Rechtspflegeorgan ist der N. unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Seine Aufgaben liegen (im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit) auf dem Gebiet der vorsorgenden Rechtspflege (§ 1 BNotO vom 24. 2. 1961, BGBl. I 98, m. Änd.). Er ist vor allem zuständig für Beurkundungen (Form, 1 c; s. a. Verwahrung). Die N. werden von der Landesjustizverwaltung bestellt, und zwar nur so viele, wie es eine geordnete Rechtspflege erfordert (§§ 4, 12 BNotO). Die Befähigung zum Richteramt (§ 5 DRiG) ist Voraussetzung (§ 5 BNotO). Zum hauptberuflichen Notar auf Lebenszeit soll nur bestellt werden, wer eine dreijährige Anwärterzeit als Notarassessor abgeleistet hat (§ 7 BNotO). Nebenberuflich (d. h. anders als der sog. Nur-Notar) kann das Notaramt nur unter bestimmten Voraussetzungen in den Gerichtsbezirken ausgeübt werden, in denen das Anwaltsnotariat (Anwaltsnotar) besteht (§§ 3 II, 6 II BNotO, vorwiegend in den ehemals preußischen Gebieten). S. a. Bezirksnotar. Amtsbereich, innerhalb dessen der N. nur tätig werden soll, ist regelmäßig der Bezirk des zuständigen Amtsgerichts (§ 10 a BNotO).

In der Amtsausübung ist der N. unparteiischer und unabhängiger Betreuer der Beteiligten (§ 14 BNotO). Bei den Rechtsgeschäften, die er beurkundet, hat der N. Prüfungs- und Belehrungspflichten gegenüber den Beteiligten hins. der Rechtslage usw. (§§ 17-21 BeurkG). Den N. trifft die Pflicht zu Verschwiegenheit (§ 18 BNotO) und zu achtungswürdigem Verhalten (§ 14 II BNotO). Der N. hat sich der Amtstätigkeit zu enthalten, wenn bestimmte Fälle der Interessenkollision vorliegen (§ 3 BeurkG, § 16 I BNotO), ferner bei Unvereinbarkeit mit seinen Amtspflichten (§ 4 BeurkG). Bei schuldhafter Amtspflichtverletzung haftet der N. auf Schadensersatz (ähnlich der Staatshaftung); er ist verpflichtet, hierwegen eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen (§§ 19, 19 a BNotO; Pflichtversicherung). Der N. unterliegt der Dienstaufsicht des Landgerichtspräsidenten, Oberlandesgerichtspräsidenten und der Landesjustizverwaltung (§ 92 BNotO). Zum Disziplinarverfahren vgl. §§ 95 ff. BNotO; als Disziplinargerichte bestehen beim OLG und beim BGH ein Notarsenat, dem neben Berufsrichtern auch N. angehören. Für seine Tätigkeit erhält er Gebühren und Auslagen nach §§ 140 ff. der Kostenordnung i. d. F. vom 26. 7. 1957 (BGBl. I 960) m. Änd. (Gerichtskosten). Ähnlich wie bei den Rechtsanwälten sind in den OLG-Bezirken Notarkammern gebildet, außerdem die Bundesnotarkammer.




Vorheriger Fachbegriff: Notanwalt | Nächster Fachbegriff: Notarassessor


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen