Produkthaftung (Produzentenhaftung)

1.
Zwischen dem Hersteller einer Ware und dem Endabnehmer bestehen i. d. R. keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen (auch nicht durch Beigabe einer Gebrauchsanweisung o. ä.). Demzufolge scheiden für Schäden, die diesem infolge Fehlerhaftigkeit (insbes. Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Produktbeobachtungsfehler) durch mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen (z. B. Tiere verenden auf Grund verwendeten Futtermittels; zunächst unbekannt gebliebene schädliche Eigenschaften treten nach Inverkehrbringen auf), insoweit Ansprüche aus Gewährleistung oder positiver Vertragsverletzung aus (auch nicht auf Grund eines Vertrags zugunsten Dritter).

2.
Eine Haftung für infolge eines fehlerhaften (auch Teil-)Produkts hervorgerufene Körper-, Gesundheits- und Sachschäden regelt in erster Linie das P.-Ges. vom 15. 12. 1989 (BGBl. I 2198) m. Änd., und zwar in der Form einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Danach haftet der Hersteller (auch der Importeur in den Bereich der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft; ersatzweise der Lieferant; § 4), wenn durch derartige Fehler eines Produkts (= bewegliche Sache, auch wenn eingebaut; § 2), das nicht die berechtigterweise zu erwartende Sicherheit bietet (§ 3; Mindestanforderungen Produktsicherheit), der Körper oder die Gesundheit beschädigt wird; im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur gegenüber dem privaten Verbraucher und, soweit eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird (§ 1 I). Der Hersteller trägt auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion wegen möglicher Produktfehler. Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast; Ausschlusstatbestände (z. B. erst späteres Entstehen oder Nichterkennbarkeit des Fehlers) muss der Hersteller beweisen (§ 1 IV). Mehrere Ersatzpflichtige haften als Gesamtschuldner (Gesamtschuld); ein Mitverschulden des Geschädigten ist zu berücksichtigen (§§ 5, 6). Der Schadensersatz wegen Personenschäden (Heilungskosten, Unterhalts- und Erwerbsausfall, Berufsunfähigkeitsrente usw., §§ 7-9) ist auf maximal 85 Mio. EUR begrenzt (§ 10); auch kann Schmerzensgeld gefordert werden. Im Falle der Sachbeschädigung trifft den Geschädigten eine Selbstbeteiligung bis zu einer Höhe von 500 EUR (§ 11). Der Anspruch verjährt (Verjährung) in 3 Jahren ab Kenntnis von Fehler, Schaden und Ersatzverpflichtetem (§ 12) und erlischt grundsätzlich in 10 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht worden ist (§ 13). Die P. nach diesem Gesetz ist zwingend (§ 14).

3.
Eine P. auf Grund anderer Vorschriften bleibt hiervon unberührt (§ 5 II). Dies gilt insbes. für eine Haftung des Herstellers aus unerlaubter Handlung, und zwar, soweit ein Schutzgesetz (z. B. Lebensmittelgesetze oder das Geräte- und ProduktsicherheitsG v. 6. 1. 2004, BGBl. I 2, Produktsicherheit) verletzt ist, aus § 823 II BGB, im Übrigen aus § 823 I BGB. Hierfür ist jedoch Verschulden Voraussetzung, wobei allerdings nach der Rspr. (vgl. BGHZ 51, 91; 80, 186; 104, 323) der Hersteller beweisen muss, dass ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft (sog. Umkehrung der Beweislast). Für Schäden auf Grund fehlerhafter Arzneimittel gelten die dortigen Vorschriften (§ 15 I). S. a. Gen-Recht.

Unter der Produkthaftung versteht man die Haftung des Herstellers gegenüber dem Verbraucher für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die sich aus der Benutzung fehlerhafter Produkte ergeben. Hier kommen vor allem drei Haftungsgrundlagen in Betracht, nämlich die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, die verschuldensabhängige Deliktshaftung sowie die vertragliche Haftung des Vertriebshändlers, die jedoch wegen des Fehlens einer vertraglichen Beziehung zwischen dem Hersteller und dem
Endverbraucher nur ausnahmsweise greift.
Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
Nach diesem Gesetz haftet der Hersteller, wenn durch ein fehlerhaftes Produkt der Körper oder die Gesundheit des Verbrauchers geschädigt wird. Ferner haftet er für Sachschäden, soweit eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird. Dabei haftet primär der eigentliche Hersteller, in Ausnahmefällen auch der Verkäufer, Zulieferer, Importeur und Vertriebshändler des Produkts. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ist verschuldensunabhängig (Gefährdungshaftung), der Geschädigte trägt lediglich die Beweislast für den Fehler des Produkts, den Schaden sowie die Ursächlichkeit zwischen Fehler und Schaden. Allerdings enthält das Produkthaftungsgesetz verschiedene Haftungsbeschränkungen, z. B. eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von 1125 EUR bei Sachschäden. Im Gegensatz zur deliktischen Haftung gewährt das Produkthaftungsgesetz auch kein Schmerzensgeld. Gerade wegen der fehlenden Möglichkeit, Schmerzensgeld geltend zu machen, spielt das Produkthaftungsgesetz keine wesentliche Rolle.
Deliktshaftung
Von entscheidender Bedeutung ist vielmehr die Deliktshaftung. Sie hat im Vergleich zur Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz den Vorteil, dass der Geschädigte auch Schmerzensgeld geltend machen kann. Außerdem gilt keine Haftungshöchstgrenze bzw. keine Selbstbeteiligung bei Sachschäden. Bei der deliktischen Haftung muss der Hersteller für einen Schaden dann einstehen, wenn er beim Inverkehrbringen eines Produkts seine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt hat und dadurch ein Schaden entstanden ist. Hinsichtlich der jeden Hersteller von Produkten treffenden Verkehrssicherungspflicht ist zwischen verschiedenen Pflichtbereichen zu unterscheiden.
So ist der Hersteller verpflichtet,
* das Produkt so zu konstruieren, dass der durchschnittliche Benutzer es gefahrlos verwenden kann (Konstruktionspflicht),
* den Ablauf der Fertigung des Produkts in seinem Betrieb durch moderne Prüfverfahren und Qualitätssicherungssysteme so zu organisieren, dass nur einwandfreie und fehlerlose Produkte auf den Markt kommen (Fabrikationspflicht),
* den Produktbenutzer ausreichend zu informieren (Instruktionspflicht),
* den Einsatz seines Produkts in der Praxis mithilfe eines funktionsfähigen Informationssystems genau zu beobachten (Produktbeobachtungspflicht).

Liegt seitens des Herstellers eine schuldhafte Verletzung einer dieser Verkehrssicherungspflichten vor, hat er den hieraus entstandenen Schaden zu erstatten und eventuell auch Schmerzensgeld zu zahlen. Bei der deliktischen Haftung trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass dem Produkt ein Fehler anhaftete und dieser Fehler bei bestimmungsmäßigem Gebrauch zu einem Schaden führte. Der Geschädigte muss ferner beweisen, dass den Hersteller ein Verschulden trifft. Allerdings gewährt die Rechtsprechung dem Geschädigten hinsichtlich des Verschuldens des Herstellers eine Beweislastumkehr. Wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass ein Schaden im Einflussbereich des Herstellers durch einen objektiven Mangel oder Zustand der Verkehrswidrigkeit ausgelöst worden ist, muss der Hersteller beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.

§ 823 Abs. 1, 847 BGB

Siehe auch Schadenersatz, Schmerzensgeld

Die Rechtsprechung hat zu Lasten von Herstellern aller möglichen Produkte im Laufe der Jahre bereits eine spezielle Haftung entwickelt, ohne dass diese allerdings gesetzlich festgeschrieben war. Aufgrund dieser auf allgemeinen Rechtserwägungen beruhenden Rechtsprechung wurde inzwischen ein Produkthaftungsgesetz erlassen, das viele der bisher entwickelten Rechtsgrundsätze fortschreibt. Grundsatz ist, dass dem Produkt selbst ein Fehler anhaften muss, der dazu führt, dass jemand verletzt oder gar getötet oder eine Sache beschädigt wird. In diesen Fällen ist es möglich, dass den Hersteller des Produkts eine besondere Schadenersatzpflicht trifft. Der Schaden darf nicht am Produkt selbst eintreten, sondern an einer anderen Sache oder beim Menschen. Er muss selbstverständlich auf diesen Produktionsfehler unmittelbar zurückzuführen sein.
Von einem Fehler spricht das Gesetz dann, wenn das Produkt nicht die Sicherheit bietet, die berechtigterweise aufgrund seiner Darbietung, des üblichen Gebrauchs und des Zeitpunkts, mit dem es in den Verkehr gebracht, also verkauft oder sonst wie vertrieben wurde, erwartet werden kann. Man unterscheidet im einzelnen zwischen Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionsfehlem. Besonders spektakulär waren ünmer wieder Konstruktions- oder Fabrikationsfehler bei Autos, obwohl diese beileibe nicht auf die Kfz-Hersteller beschränkt sind. Instruktionsmängel gibt es bei vielen Sachen, die nicht einfach zu verwenden sind, sondern erst aufgrund vom Hersteller vorgeschriebenen Einweisungen. Es kann ebenso fehlerhafte Montagebeschreibungen geben wie Gefahren einer missbräuchlichen, völlig zweckfremden Anwendung. Besondere Warn- und Hinweispflichten bestehen dann, wenn Produkte mit besonderen Gefahren verbunden sind, wie insbesondere im Medikamentenbereich. Die Haftung für Produktfehler trifft nicht nur den Hersteller, sondern eventuell auch den Importeur oder den Lieferanten, wenn z.B. der Hersteller nicht feststellbar ist. Das Besondere an der Produkthaftung ist, dass nicht auf ein Verschulden abgestellt wird, sondern darauf, dass ein entsprechendes fehlerhaftes Produkt gegebenenfalls auch ohne Verschulden des Herstellers verkauft worden ist. Derzeit ist die Ersatzpflicht auf einen Höchstbetrag zugunsten aller möglichen Geschädigten festgelegt worden. Man erinnere sich an die durch Contergan geschädigten Personen. Man wird dann erkennen, dass dieser Höchstbetrag keineswegs immer zur gesamten Ersatzleistung ausreichen muss.

Kaum jemand kauft eine Sache noch direkt bei demjenigen, der sie hergestellt hat. Zwischen dem Hersteller einer Sache und dem Verbraucher sind meist mehrere Stufen des Handels (Groß- und Einzelhandel) eingeschaltet. Dies hat zur Folge, daß der Käufer einer fehlerhaften Sache zwar gegenüber dem Verkäufer einen Anspruch auf Gewährleistung hat (z.B. Austausch der fehlerhaften Sache gegen eine mangelfreie, Wandlung des -»Kaufvertrages, Minderung des Kaufpreises), einen weitergehenden Schaden (an Leben, Gesundheit oder anderen ihm gehörenden Sachen) kann er aber meist nicht geltend machen, da den Verkäufer keine Schuld an dem mangelhaften Zustand der gekauften Sache trifft, da er sie ja selbst nicht hergestellt hat und den Mangel meist auch nicht erkennen konnte. Diese Lücke im Schutz der Verbraucher hatte schon in der Vergangenheit dazu geführt, daß die Gerichte versuchten, dem Verbraucher einen Anspruch auf Schadensersatz direkt gegen den Hersteller der fehlerhaften Sache zu geben. Seit dem 1. Januar 1990 ist dieser Anspruch nunmehr durch das Produkthaftungsgesetz geregelt. Danach ist der Hersteller eines Produktes verpflichtet, jedem, der durch einen Fehler des Produktes einen Schaden an Leben, Gesundheit oder Eigentum erleidet, diesen Schaden zu ersetzen, wenn er nicht nachweist, daß er für den Fehler nicht verantwortlich ist oder daß der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zur Zeit der Herstellung nicht erkennbar war. Der Hersteller haftet insgesamt allerdings nur bis zu einer Höchstsumme von 160Millionen DM. Bei Schäden an der Gesundheit des Verbrauchers, die zu einer Aufhebung oder Minderung seiner Erwerbsfähigkeit führen, hat der Hersteller eine Geldrente zu zahlen. Bei Sachschäden ist eine Selbstbeteiligung des Geschädigten bis zu einer Höhe von 1125,-DM vorgesehen. Der Anspruch verjährt in allen Fällen in drei Jahren ab Kenntnis des Geschädigten vom Eintritt des Schadens.

regelt eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für seine Produkte (§ 1 I S.1 ProdHaftG), die neben die Produzentenhaftung aus § 823 I BGB tritt, vgl. § 15 II ProdHaftG. Die Haftung bestimmt sich nach dem ProdHaftG, dessen zeitlicher Anwendungsbedarf gem. §§ 16; 19 ProdHaftG eröffnet sein muß. Durch das mit einem Fehler (§ 3 ProdHaftG) behaftete Produkt (§ 2 ProdHaftG) muß eine Verletzung von Leben, Körper/Gesundheit oder Sachen (§ 1 I S.2 ProdHaftG) verursacht worden sein. Außerdem darf kein Haftungsausschluß nach § 1 II, III ProdHaftG vorliegen. Die Haftung nach dem ProdHaftG ist nicht disponibel, § 14 ProdHaftG.

Abzugrenzen ist die P. zur Produzentenhaftung nach § 823 I BGB: Der Unterschied besteht v.a. darin, daß das ProdHaftG Haftungshöchstbeträge, §§ 7-10 ProdHaftG und eine Selbstbeteiligung des Geschädigten vorsieht, §11 ProdHaftG. Außerdem kennt das ProdHaftG keinen Schmerzensgeldanspruch.

ist die ab 1.1. 1990 geltende, durch eine EG-Richtlinie veranlasste Gefährdungshaftung des Herstellers eines Produkts für Produktfehler. Für die P. gilt das Produkthaftungsge- setz. Der Haftungshöchstbetrag beträgt bei Personenschaden 80 Millionen Euro. Bei Sachschaden hat der Geschädigte einen Selbstbehalt von 565 Euro zu tragen. Unberührt bleiben die deliktischen Schadensersatzansprüche aus Produzentenhaftung, denen rechtstatsächlich größere Bedeutung zukommt. Lit.: Katzenmeier, C., Entwicklungen des Produkthaf- tungsrechts, JuS 2003, 943; Wagener, A., Produkthaftung Deutschland USA von A-Z, 2005; Kullmann, H., Die Rechtsprechung des BGH zum Produkthaftpflichtrecht, NJW 2005, 1907; Kullmann, H., ProdHaftG, 5. A. 2006

(Produzentenhaftung): Haftung des Produzenten für Schäden, die durch fehlerhafte, von ihm in Verkehr gebrachte Produkte verursacht werden. Eine vertragliche Produkthaftung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, da es aufgrund der Zwischenschaltung des Handels i. d. R. an einer vertraglichen Beziehung zwischen Hersteller und Verbraucher fehlt (eine Ausnahme stellt etwa ein Vertrag über eine Herstellergarantie dar).
Frühere Versuche der Konstruktion einer vertraglichen Haftung durch Einbeziehung des Verbrauchers in den Schutzbereich des Vertrages zwischen Hersteller und Händler (Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte) oder über eine Drittschadensliquidation des Schadens des Verbrauchers durch den Händler haben sich nicht durchgesetzt.
Die auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte deliktische Produkthaftung ist von der Rspr. (seit der sog. „Hühnerpestentscheidung”, BGHZ 51, 91 ff.) entwickelt worden. Haftungsvoraussetzung ist zunächst die Verletzung eines der von § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechtsgüter und Rechte des Geschädigten. Eine Beschädigung des fehlerhaften Produktes selbst ist i. d. R. keine Eigentumsverletzung, da der Erwerber niemals Eigentum an einer fehlerfreien Sache hatte (eine Ausnahme ist der sog. weiterfressende Mangel). Hinzukommen muss die Verletzung einer durch das Inverkehrbringen eines Produkts begründeten Verkehrspflicht. Für den Bereich der Produkthaftung sind von der Rspr. spezielle (Produzenten-) Verkehrspflichten entwickelt worden, die an einen Produktfehler anknüpfen. Unter Fehler wird dabei ein Zustand verstanden, der (insbes. hinsichtlich seines Sicherheitsstandards) nicht der in den Abnehmerkreisen herrschenden Verkehrsauffassung entspricht und hinter den (berechtigten) Erwartungen zurückbleibt (vgl. § 3 ProdHaftG). Die Pflichten des Herstellers zur Vermeidung solcher Fehler werden typisiert als Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler, Instruktionsfehler, Produktbeobachtungsfehler und als Befundsicherungspflicht. Je nach Art des Fehlers kommen dem Geschädigten Beweiserleichterungen vor allem hinsichtlich des objektiven Pflichtverstoßes durch den Hersteller und seines Verschuldens zugute.
Die Regeln der deliktischen Produkthaftung gelten nicht nur für die industrielle Massenproduktion, sondern auch für handwerkliche Fertigungen (auch durch Familien- oder Einmannbetriebe).
Durch das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wurde eine gesetzliche Produkthaftung eingeführt. Nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG haftet der Hersteller (§ 4 ProdHaftG) für Fehler (§3 ProdHaftG) des Produkts (§ 2 ProdHaftG) verschuldensunabhängig (und damit ohne die Exkulpationsmöglichkeiten der deliktischen Produkthaftung). Die Haftung ist aber ausgeschlossen, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts nicht erkannt werden konnte (§1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHaftG). Die Ansprüche nach dem ProdHaftG sind inhaltlich beschränkt (§§ 7-11 ProdHaftG). Sachschäden werden im gewerblichen Geschäftsverkehr nicht ersetzt (§ 1 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG). Die Vorschriften des ProdHaftG lassen die von der Rspr. entwickelte deliktische Produkthaftung unberührt (§ 15 Abs. 2 ProdHaftG), die daher daneben anwendbar bleibt.

ist eine Ausprägung der allgemeinen Delikthaftung nach § 823 I BGB. Der Hersteller haftet für Folgeschäden seiner Produkte, die im Rahmen des bestimmungsgemäßen oder vorhersehbaren Gebrauchs beim Käufer oder sonstigen Personen infolge eines Fehlers eintreten. Der Grund der Haftung lag nach früherer Ansicht der Rspr. darin, daß der Produzent ein fehlerhaftes Produkt in Verkehr bringt. Da diese Haftung zu weit geht, wird die Begründung für die P. heute eher darin gesehen, daß der Produzent eine betriebliche Organisationspflicht verletzt. Dabei kann es sich handeln um eine

• Konstruktionspflicht bei der Planung und im Vorstadium der Herstellung

• Fabrikationspflicht beim konkreten Herstellungsvorgang

• Instruktionspflicht, der der Produzent durch deutliche Nachweise über den Gebrauch des Produkts nachzukommen hat oder um eine

• Produktbeobachtungs- und Reaktionspflicht. Auch nach dem Inverkehrbringen des Produkts muß der Hersteller das Produkt wegen möglicher Fehlerquellen im Auge behalten und evtl. auch zurückrufen.

Ob ein Fehler, der aus der Verletzung dieser Pflichten entstanden ist, auch wirklich verschuldet istr muß grds. der Geschädigte beweisen. Bei Konstruktions-. Fabrikations- oder Instruktionsfehlern geht die h.M. aber von einer Beweislastumkehr zu seinen Gunsten aus, da diese dem Gefahrenbereich des Produzenten entspringen, in den der Geschädigte regelmäßig keinen Einblick hat. Der Geschädigte muß also den Fehler und seinen Schaden nachweisen, der Schädiger sein Nichtverschulden. Der Produzent muß aber auch dann nicht haften, wenn er nachweisen kann, daß es sich bei dem fehlerhaften Produkt um einen sog. „Ausreißer“ handelt.

Bei der Produktbeobachtungspflicht bleibt es bei den allgemeinen Beweisregeln, da die Sache aus dem Betrieb des Produzenten herrührt und damit der Verschuldensnachweis (angeblich) leichter zu führen ist.

Problematisch ist, ob die P. nur eingreift bei Schäden an anderen Rechtsgütern des Erwerbers oder auch am Produkt selbst. Dazu hat die Rspr. das Kriterium der Stoffgleichheit und die Grundsätze über den weiterfressenden Mangel entwickelt.

Problem: Eine Firma fertigt eine Ware schlecht an, sie verkauft die Ware an den Grosshändler, dieser verkauft sie an den Einzelhändler, dieser wiederum an den Kunden; erleidet der Kunde wegen der Fehlerhaftigkeit der Ware einen Schaden, so fragt sich, ob er nur den durch seinen Kaufvertrag verpflichteten (möglicherweise zahlungsunfähigen) Einzelhändler in Regress nehmen kann, oder ob er sich auch an die Firma (Produzent) halten kann. Der BGH hat es in seinem Urteil (Produzent hatte einen Impfstoff hergesteilt, der die Hühnerpest verhindern sollte, jedoch genau das Gegenteil bewirkte) für erwägenswert gehalten, den Produzenten aufgrund einer aus dem Vertrauensgedanken abgeleiteten vertragsähnlichen Beziehung zum Verbraucher haften zu lassen, lehnte aber letztlich einen Vertragsanspruch des Verbrauchers ab, da dieser nur mit dem Einzelhändler einen Vertrag abgeschlossen habe; demgegenüber bejahte der BGH einen Anspruch des Verbrauchers aus unerlaubter Handlung, wobei er zur Beweislast folgenden Grundsatz aufstellte: Wird jemand bei bestimmungsgemässer Verwendung eines Industrieproduktes dadurch geschädigt, dass das Produkt fehlerhaft hergestellt ist, so hat der Produzent sein Nichtverschulden nachzuweisen.

(Produkthaftung) ist die Haftung des Warenherstellers für Schäden, die durch die Benutzung fehlerhafter Produkte entstehen (z.B. Infektion infolge virenhaltiger Trinkmilch). Als Produktmängel kommen in Betracht: Konstruktionsfehlerder ganzen Serie (z.B. Maschinen eines bestimmten Typs, die den Unfallverhütungsvorschriften nicht entsprechen), Fabrikationsfehler einzelner Produkte (z. B. falsche Montage der Bremsanlage infolge Unaufmerksamkeit) oder Instruktionsfehler (z.B. unrichtige oder unvollständige Bedienungs- oder Gebrauchsanleitung). Da zwischen Hersteller u. Verbraucher keine vertraglichen Beziehungen bestehen, scheidet ein Anspruch des Geschädigten gegen den Produzenten auf Gewährleistung oder auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung aus. Die Haftung des Produzenten ergibt sich aber aus unerlaubter Handlung. Dazu hat die Rspr. folgende Grundsätze entwickelt: Der Warenhersteller muss aufgrund der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht den Produktionsprozess u. Vertrieb einwandfrei organisieren. Er ist insbes. verpflichtet, auf Gefahren, die beim Gebrauch der Ware auftreten können, unmissverständlich hinzuweisen. Entsteht infolge schuldhafter Verletzung dieser Pflicht ein Schaden, haftet er nach § 823 I BGB, bei Verstoss gegen ein Schutzgesetz (z. B. Maschinenschutzgesetz v. 24.6.1968) auch nach § 823 II BGB. Im Prozess hat der Geschädigte die Fehlerhaftigkeit des Produkts u. ihre Schadensursächlichkeit zu beweisen; dabei kommt ihm eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (Beweis) zugute. Demgegenüber hat der Produzent, aus dessen Organisations- u. Gefahrenbereich der Schaden herrührt, in analoger Anwendung des § 831 BGB zu beweisen, dass ihn an dem Fehler kein Verschulden trifft (Exkulpation); insoweit kommt es also zu einer Umkehr der Beweislast. Für Körper- und Gesundheitsschäden, die durch die Anwendung von Arzneimitteln entstehen, muss der pharmazeutische Unternehmer nach § 84 Arzneimittelgesetz auch ohne Verschulden, also unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung einstehen (Arzneimittelrecht).
Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck den Entwurf eines Produkthaftungsgesetzes eingebracht. Dieses sieht eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte vor, die weitgehend der Gefährdungshaftung entspricht. Haftungsadressat ist der Hersteller, daneben auch der Importeur, der das Produkt aus einem Drittstaat in den EU-Bereich eingeführt hat. Die Ersatzpflicht erstreckt sich auf Personen- u. Sachschäden. Der Haftungsumfang ist bei Personenschäden beschränkt; bei Sachschäden muss der Geschädigte eine Selbstbeteiligung übernehmen.

ist die Haftung des Herstellers einer Ware (z.B. eines Gastwirts für ein Essen) aus unerlaubter Handlung (mit Verschuldensvermutung). Die P. betrifft Folgeschäden aus der Benutzung der Produkte, die beim bestimmungsgemäßen Verbraucher oder einer sonstigen Person infolge eines Fehlers eintreten, wobei der Fehler ein Konstruktionsfehler, Fabrikationsfehler oder Instruktionsfehler sein kann. Die Schadensersatzpflicht setzt voraus, dass der Hersteller bei der Herstellung oder durch die Inverkehrbringung im Einzelfall die objektiv gebotene Sorgfalt verletzt und damit gegen eine ihn treffende Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat. Neben die P. (vgl. § 15 II ProdHaftG) trat zum 1.1. 1990 die Produkthaftung. Lit.: Dietborn, C., Produzentenhaftung, 2000; Meyer, F. , Produzentenhaftung im Konzern, 2003

Produkthaftung.

Produkthaftung.




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