Ausländer

Laut Artikel 116 des Grundgesetzes ist Deutscher, "wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat". Alle anderen Menschen sind, vom deutschen Standpunkt aus gesehen, Ausländer.

Es wird zwischen privilegierten und den übrigen Ausländern unterschieden. Privilegierte Ausländer, zu denen beispielsweise die aus den EU-Staaten stammenden Ausländer oder als asylberechtigt Anerkannte gehören, genießen eine besondere Rechtsstellung. Die übrigen Ausländer benötigen nach dem Ausländergesetz für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Erlaubnis und müssen einen gültigen Pass besitzen. Für Touristen sind in besonderen Rechtsverordnungen auf bestimmte Staaten bezogene Ausnahmen definiert.
Aufenthaltsgenehmigung
Die Genehmigung, sich in Deutschland aufhalten zu dürfen, wird in verschiedenen Abstufungen gewährt.
Eine Aufenthaltsgestattung steht Asylbewerbern während der Dauer des Verfahrens zu. Eine Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck, also für eine befristete Zeit, gewährt, z. B. wenn ein Ausländer in Deutschland studiert.
Eine Aufenthaltserlaubnis wird ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck zunächst befristet erteilt, sie kann danach unbefristet erteilt werden.
Eine Aufenthaltsberechtigung wird zeitlich und räumlich unbeschränkt erteilt, etwa nach acht Jahren Auf-
enthalt im Bundesgebiet oder bei Asylberechtigten.
Wenn ein Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung benötigt und diese nicht oder nicht mehr besitzt, so muss er ausreisen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, wird er ausgewiesen.
Abschiebung
Ein Ausländer kann aus Deutschland ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt. Zwangsweise durchgesetzt wird die Ausreisepflicht durch die Abschiebung, die unter Fristsetzung schriftlich anzudrohen ist. Allerdings darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aufgrund seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Abschiebung ist ferner nicht zulässig bei konkreter Gefahr der Folter oder Gefahr der Todesstrafe.

AuslG
Siehe auch Asylrecht, Staatsangehörigkeit

Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Nach der Neufassung des Ausländergesetzes aus dem Jahre 1990 dürfen sie grundsätzlich frei nach Deutschland einreisen und sich auch hier aufhalten. Wollen sie jedoch länger als drei Monate bleiben, so benötigen sie eine Aufenthaltsgenehmigung, die in der Regel bereits zusammen mit dem für die Einreise erforderlichen Visum beantragt werden muß. Die Aufenthaltsgenehmigung wird in zwei Formen erteilt: entweder als Aufenthaltsbewilligung für einen vorübergehenden Zweck, z. B. für ein Studium oder eine sonstige Berufsausbildung, oder als Aufenthaltserlaubnis, die für eine unbestimmte Dauer erteilt wird, zum Beispiel an ausländische Familienangehörige (Ehepartner und Kinder) von Deutschen oder anderen, bereits hier lebenden Ausländern. Dieser sog. Nachzug von Familienangehörigen wird allerdings dadurch erschwert, daß ein bereits hier lebender Ausländer nachweisen muß, daß er über ein gesichertes Einkommen und über ausreichenden Wohnraum für seine neu hinzuziehenden Angehörigen verfügt. Ausländer, die sich bereits seit fünf Jahren erlaubtermaßen in Deutschland aufhalten, haben grundsätzlich ebenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, nach acht Jahren Aufenthalt einen solchen auf Erteilung einer dauernden Aufenthaltsberechtigung. Ausländern, die in ihrer Heimat verfolgt werden, die aber dennoch keinen Anspruch auf Gewährung des Asylrechts haben, kann aus humanitären Gründen eine sog. Aufenthaltsbefugnis erteilt werden. Ausländer dürfen sich während ihres Aufenthalts in Deutschland im Rahmen der hier geltenden Gesetze politisch frei betätigen. Der Versuch einiger Bundesländer, ihnen nach längerem Aufenthalt auch das kommunale Wahlrecht zu gewähren, ist jedoch vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden.

ist jeder, der nicht Deutscher ist (Art. 116 Abs. 1 GG), also auch Staatenlose. Nicht zu den A.n gehören Flüchtlinge od. Vertriebene (Heimatvertriebene) deutscher Volkszugehörigkeit aus dem Gebiet des Deutschen Reichs nach dem Stand vom 31.12.37. Rechtsstellung der A. ist durch das AusländerG und das Gesetz über heimatlose Ausländer geregelt. - Grundsätzlich gilt für A. das innerdeutsche Recht (so u.a. auch die Vorschriften über Sozialversicherung, Sozialhille. Krankenversicherungsschutz [Pflichtversicherung], Unfallversicherungsschutz, Rentenversicherung). - Anwerbung als Arbeitnehmer grundsätzl. nur durch die Dienststellen der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. - Eheschliessung kann nach Heimatrecht erfolgen, wenn beide Partner Ausländer oder Staatenlose sind.

werden vom Grundgesetz den Deutschen nicht in jeder Hinsicht gleichgestellt. Zwar folgt die Verfassung prinzipiell der naturrechtlichen Idee unverletzlicher und unveräusserlicher Menschenrechte (Art. 1 II). Doch bestimmte Grundrechte - wie Versammlungsfreiheit, Vereinigungsfreiheit, Berufsfreiheit und Wahlrecht - stehen als Bürgerrechte grundsätzlich nur den Deutschen zu.
In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass nach geltendem Völkerrecht keine prinzipielle Verpflichtung der Staaten besteht, staatsfremde Personen in ihrem Gebiet aufzunehmen. Und der zulässigerweise eingereiste Ausländer kann nicht beanspruchen, den Bürgern des Aufenthaltsstaates gleichgestellt zu werden. Dem Ausländer wird nach internationalem Fremdenrecht lediglich ein Mindeststandard zuerkannt. Das aktive und passive Wahlrecht im Gaststaat gehört z.B. nicht dazu. In der Zulassung von Fremden auf ihrem Gebiet sind die Staaten völkerrechtlich sehr frei. Doch ist ihr Ermessen bei der Ausweisung von legal eingereisten Ausländern durch gewisse Begründungspflichten eingeschränkt. Freilich gibt es mannigfache, dem internationalen Mindeststandard genügende Gründe für eine Ausweisung staatsfremder Personen. Soweit deren Verbleib im Inland den berechtigten Interessen des Aufenthaltsstaats zuwiderläuft, kann die Ausweisung z.B. mit Obdachlosigkeit, Seuchengefahr, Kriminalität, unerwünschter politischer Betätigung oder Arbeitslosigkeit im eigenen Staatsvolk begründet werden.

ist in Deutschland der Mensch, der (nur) eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche hat (bzw. nicht Deutscher i.S.v. Art. 116 I GG ist [§ 1 II AuslG]). Für A. in Deutschland (1992 ca. 6 Millionen, 1998 ca. 7 Millionen) gilt im öffentlichen Recht das Ausländergesetz, das für nichtprivilegierte Ausländer (beachte § 2 II AuslG für EU- Angehörige) für Einreise und Aufenthalt grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis verlangt, ohne dass (grundsätzlich) ein Anspruch auf Einreise und Aufenthalt besteht. Ein A. ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er eine Aufenthaltserlaubnis benötigt und nicht hat. Ein A. kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt. Ein A. ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und ihre freiwillige Erfüllung nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung erforderlich erscheint. Im Sozialrecht erstreckt sich die Sozialversicherung auch auf den in Deutschland beschäftigten A. und erfasst die Sozialhilfe mit Einschränkungen auch den A. mit Aufenthalt in Deutschland. Im Privatrecht ist der A. dem Inländer grundsätzlich gleichgestellt. Einen Anspruch darauf, dass an ihn gerichtete amtliche Schreiben in seiner Muttersprache abgefasst werden, hat er nicht. Seit 1989 bestehen zu seiner Vertretung gemeindliche Ausländerbeiräte. Heimatloser A. (Gesetz vom 25. 4. 1951) ist der fremde Staatsangehörige oder Staatenlose, der nachweist, dass er der Obhut einer besonderen Organisation der Vereinten Nationen untersteht, nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist und am 30. 6. 1950 seinen Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder in West-Berlin hatte. Er ist (ebenso wie der Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Angehörige einer diplomatischen Vertretung) gegenüber sonstigen Ausländern privilegiert. Lit.: AuslR, 20. A. 2005; Renner, G., Ausländerrecht, 8. A. 2005; Kloesel, A./Christ, R./Häußer, O., Deutsches Ausländerrecht (Lbl.), 5. A. 2005; Handbuch des Ausländer- und Asylrechts (Lbl.), hg. v. Huber, B., 17. A. 2003; Ausländerrecht, hg.v. Kissrow, W./Maaßen, H., 17. A. 2004; Verwaltungsvorschriften zum Staatsange- hörigkeits- und Ausländerrecht mit einer Einführung v. Renner, G., 2001; Ausländerrecht, hg. v. Hofmann, R./Hofmann, //., 2005

jeder, der nicht Deutscher i. S. d. Art.116 Abs. 1 GG ist. Positiv formuliert fallen hierunter Personen mit einer ausschließlich fremden Staatsangehörigkeit und Staatenlose. Ausländer haben nicht die Rechte, die nur den Deutschen zustehen. Das gilt vor allem für bestimmte Grundrechte, z. B. die Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG), die Freizügigkeit (Art.11 GG), die Berufsfreiheit (Art. 12 GG). Die entsprechenden Rechte der Ausländer werden in diesen Fällen nur über die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) geschützt. Ebenso steht Ausländern grundsätzlich kein Wahlrecht zu (Ausländerwahlrecht). Etwas anderes gilt auf kommunaler Ebene für EU-Ausländer (Art.28 Abs. 1 S.3 GG).
Die Rechtsstellung der Ausländer ist seit 2005 ( Zuwanderungsgesetz) vor allem im Aufenthaltsgesetz geregelt (Ausländerrecht). Für EU-Ausländer gilt das Freizügigkeitsgesetz/EU).

1.
Status und Aufenthalt von A. sind im Ausländerrecht geregelt.

2
. Zur Rechtsstellung der A. in der Sozialversicherung: In der deutschen Sozialversicherung herrscht das Territorialprinzip, wonach sich die Versicherung grundsätzlich auf die im Inland beschäftigten Personen erstreckt, ohne dass es auf deren Staatsangehörigkeit ankommt. Dies gilt auch für die Leistungsansprüche. Es wird allerdings in zwischenstaatlichen Abkommen und durch EG-Recht durchbrochen, ferner bei vorübergehendem Aufenthalt im Falle der Einstrahlung (§ 5 SGB IV). Auslandsaufenthalt und Sozialversicherung, Auslandsrenten.

3. Zur Rechtsstellung der
A. in der Sozialhilfe: a) Ausländer und Staatenlose mit Aufenthalt im Bundesgebiet haben Anspruch auf folgende Leistungen der Sozialhilfe: Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege. Die übrigen Leistungen können gewährt werden, soweit dies der Einzelfall rechtfertigt. Wurde das Bundesgebiet nur zur Erlangung der S. aufgesucht, besteht kein Anspruch (§ 23 SGB XII).
b) Keine Sozialhilfeleistungen erhalten grundsätzlich Ausländer, die zu den Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) i. d. F. vom 5. 8. 1997 (BGBl. I 2022 m. Änd.) gehören. Dieser Personenkreis erhält den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Haushaltsgegenständen als Sachleistungen sowie einen Geldbetrag zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erweitert sich der Leistungsumfang (§§ 3 ff. AsylbLG).

4.
Zur Rechtstellung der Ausländer im Steuerrecht s. Steuerpflicht.




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