Kinder

Bis zur Volljährigkeit unterstehen Kinder und Jugendliche der elterlichen Sorge, d.h., die Eltern entscheiden, unter welchen Lebensumständen ihre Abkömmlinge groß werden. Bestimmte Rechte und Pflichten von Heranwachsenden, wie die beschränkte Geschäftsfähigkeit, die Verantwortlichkeit für Straftaten und die Haftung für Schäden, richten sich ansonsten nach gesetzlich definierten Altersgrenzen.

Siehe auch Geschäftsfähigkeit, Sorgerecht, Volljährigkeit
Strafrechtliche Haftung
Bis zum 14. Geburtstag sind Kinder strafunmündig. Das bedeutet, sie können für keine Straftat belangt werden. Ab dem Beginn des 15. Lebensjahres bezeichnet man Minderjährige als Jugendliche. Für Delikte müssen sie sich in speziellen Jugendstrafverfahren vor Gericht verantworten.
Siehe auch Jugendstrafe
Zivilrechtliche Haftung
Das Zivilrecht zieht vor der Volljährigkeit nur am siebten Geburtstag eine Altersgrenze. Bis dahin ist ein Kind nicht für Schäden verantwortlich, die es verursacht hat. Danach kann es zur Rechenschaft gezogen werden, falls es bereits in der Lage ist, die Tragweite seiner Tat zu erfassen. In jedem Fall sind also die intellektuellen Fähigkeiten des betreffenden Kindes bzw. Jugendlichen abzuwägen.
Als Konsequenz aus dieser Rechtslage kann man ein Kind ab dem achten Lebensjahr bei Gericht auf Schadenersatz verklagen. Den Rechtsstreit führt es zwar im eigenen Namen, wird aber wie immer gesetzlich durch die Eltern vertreten. Was dagegen das Urteil anbetrifft, so haftet das Kind eigenständig. Die Vollstreckung kann über 30 Jahre hinweg erfolgen. Falls es sich um ein wohlhabendes Kind handelt, das beispielsweise von seinen Eltern Vermögenswerte erhalten oder schon geerbt hat, wird die Schadenersatzleistung entsprechend anders aussehen. Dieser Sachverhalt darf nicht mit der Haftung der Eltern bei Verletzung der Aufsichtspflicht verwechselt werden. Wenn ein Kind zivilrechtlich nicht für die Verursachung eines Schadens verantwortlich ist, hat es diesen gleichwohl zu ersetzen, wenn die Billigkeit das nach den Umständen des Einzelfalls erfordert (wenn das Kind z.B. sehr vermögend ist). Die Regelung wird allerdings nur angewandt, sofern man keine aufsichtspflichtigen Dritten wie die Eltern belangen kann. Dem Kind dürfen dabei zudem nicht die Mittel genommen werden, die es zum angemessenen Lebensunterhalt benötigt.
§§ 828 f BGB
Siehe auch Eltern
Kindesentziehung
Wer einen Minderjährigen durch List, Drohung oder Gewalt seinen Eltern, seinem Vormund oder seinem Pfleger entzieht, den erwartet eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Besonders schwere Fälle, vor allem aus Gewinnsucht begangene Taten, werden mit einer Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und zehn Jahren geahndet; eine Geldstrafe kommt hier gar nicht mehr in Betracht. Die Strafvorschrift schützt das Erziehungsrecht auch gegen Familienangehörige, die nicht Inhaber des Sorgerechts sind. Beispielsweise dürfen Großeltern nicht grundlos die Herausgabe eines Kindes verweigern. Das Argument, sie seien mit dem Erziehungsstil der Eltern nicht einverstanden und wollten ihren Enkel vor negativen Einflüssen schützen, genügt also keineswegs.

§ 235 StGB
Kinder vor Gericht
Unabhängig vom Alter kann jede Person als Zeuge vor Gericht geladen werden. Ob jedoch die Aussage eines Kindes Bedeutung für den Ausgang eines Strafverfahrens haben mag, bedarf im Einzelfall einer sorgfältigen Abwägung. Wie die Praxis insbesondere bei sexuellem Missbrauch von Minderjährigen gezeigt hat, stellt sich die Zeugenrolle der Opfer häufig problematisch dar. Gerade hier ist es extrem wichtig, dass die Befragung in einer Umgebung stattfindet, in der sich das Kind wohl fühlt; auch braucht es jederzeit eine Rückzugsmöglichkeit. Die Gegenüberstellung mit dem Täter muss in äußerst behutsamer Weise erfolgen; beispielsweise sollte das Gericht nicht ohne weiteres direkte Fragen des Angeklagten an das Kind zulassen.

In einzelnen Bundesländern gibt es inzwischen so genannte Zeugenbegleitprogramme, bei denen Psychologen und Staatsanwälte, die sich mit der Situation der Kinder speziell vertraut gemacht haben, die Betroffenen in einem Verfahren betreuen. Häufig vereinbart der Psychologe vor der Vernehmung bestimmte Signale mit dem Kind. Die beiden sitzen während der Aussage meist nebeneinander und das Kind kann gleich zu erkennen geben, wann es eine Unterbrechung wünscht. Trotz solcher Fortschritte im Umgang mit minderjährigen Zeugen bleibt leider noch immer die mangelnde Sensibilität mancher Richter zu beklagen.

Rechte und Pflichten von Minderjährigen
- Mit der Geburt erwirbt ein Kind seine Staatsangehörigkeit und wird Träger aller Grundrechte.
- Ab dem Alter von Jahren ist es beschränkt geschäftsfähig und kann für Schäden haften, die es verursacht hat.
Kinder über 13 Jahren dürfen mit Einwilligung der Eltern für wenige Stunden am Tag bestimmte leichte Tätigkeiten ausüben.
Ab 14 Jahren hat ein Jugendlicher das Recht, frei über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden. Er ist nun auch strafmündig.
Mit 16 Jahren müssen sich Heranwachsende einen Personalausweis oder Reisepass ausstellen lassen. Sie können in diesem Alter zudem Filmvorführungen und Gaststätten besuchen, in der Öffentlichkeit rauchen und leichtere alkoholische Getränke wie Bier oder Wein zu sich nehmen. In Ausnahmefällen dürfen 16-Jährige bereits heiraten.
Mit 8 Jahren wird man volljährig. Das Erwachsensein bringt das Wahlrecht, die volle Geschäftsfähigkeit und die Haftung für Schäden mit sich. Männer sind jetzt wehrpflichtig.

Der Kraftfahrer muß seine Aufmerksamkeit nicht nur der Fahrbahn, sondern auch den Gehwegen widmen. Bei Kleinkindern darf er nicht, bei Schulkindern (ab Schulpflichtalter) darf er in der Regel darauf vertrauen, daß sie nicht plötzlich und ohne sich umzusehen den Gehweg verlassen werden. Eine Ausnahme gilt bei schulpflichtigen Kindern nur, wenn sie sich so verhalten, daß die Annahme, sie könnten unversehens auf die Fahrbahn springen, durch irgendwelche Umstände begründet ist, so z. B. wenn ein Kind auf dem Gehweg in Richtung Fahrbahn läuft, wenn Kinder nahe der Fahrbahn auf dem Gehweg spielen, wenn ein Teil der Kindergruppe die Fahrbahn betritt, ein anderer hingegen zögernd zurückbleibt, wenn ein Kind mit dem Rücken zur Fahrbahn auf dem Gehweg steht. Zu berücksichtigen sind dabei auch die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit, der Straßenzustand und der Seitenabstand. Zeichen 136 warnt entsprechend. Bestehen begründete Bedenken, ob ein Kind sich verkehrsgerecht verhalten wird, dann muß der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit bis Anhaltemöglichkeit herabsetzen, notfalls anhalten, eventuell Hupzeichen geben, sofern dadurch nicht, in unmittelbarer Nähe, eine gegenteilige Reaktion hervorgerufen wird. Wenn eine erwachsene Aufsichtsperson in unmittelbarer Nähe ist und ihre Aufmerksamkeit dem Kind widmet, brauchen Bedenken grundsätzlich nicht zu bestehen.
Kinder im Auto gehören auf den Rücksitz (entsprechendes gesetzliches Gebot wird bis zum Alter von 10 Jahren gefordert). Unterbleibt dies, liegt bei einem Unfall Mitverschulden vor. Jährlich kommen 60 bis 70 Kinder im Alter von 1 bis 7 Jahren auf dem Beifahrersitz zu Tode.

1) Strafrechtlich: a) bis 14 Jahre strafrechtlich nicht verantwortlich, b) von 14-18 Jahren Jugendliche, c) von 18-21 Jahren Heranwachsende; für die 14-21jährigen gilt das JugendgerichtsG. - 2) Strafprozess: a) Verbot der Vereidigung für Kinder unter 16 Jahren, bei Personen, die das 16. oder noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann von der Vereidigung abgesehen werden (§ § 60,61 StPO);
b) Kinder (eheliche und nichteheliche) des Beschuldigten haben das Recht, die Aussage sowie die Vereidigung zu verweigern (§§ 52, 63 StPO). - 3) Zivilrechtlich: Kinder i.S. des BGB sind Abkömmlinge ersten Grades; Unterhaltspflicht, Erbfolge, elterliche Gewalt, Ehelichkeit, nichteheliche Kinder. Hinsichtlich Aussage- und Eidesverweigerung gilt im Zivilrecht annähernd Gleiches wie im Strafrecht (§§ 383 ff. ZPO). ~ 4) für Kinder und Jugendliche gelten noch Sonderregelungen: Jugendschutz, JugendwohlfahrtsG.

Elternrecht Uneheliche Kinder Jugendschutz- bestimmungen

sind nach dem BGB Abkömmlinge 1. Grades (Verwandtschaft). Die Terminologie des JGG bezeichnet als K. den Minderjährigen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres; das K. ist strafunmündig ( Strafmündigkeit).

Strafrecht: Personen unter 14 Jahren. Sie fallen nicht unter das Jugendstrafrecht, weil sie nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 19 StGB) schuldunfähig sind.

1.
K. i. S. des BGB sind die Abkömmlinge ersten Grades (Erbfolge) unabhängig von ihrem Lebensalter. S. auch Jugendschutz, Jugendarbeitsschutz, Jugendstrafrecht sowie zum UN-Übereinkommen über die Rechte des K. das G. v. 17. 2. 1992 (BGBl. II 121).

2.
K. i. S. des Einkommensteuerrechts und des Sozialversicherungsrechts sind weiter und mit verschiedenen Altersgrenzen (18, 21, 25 Jahre) definiert; zu ihnen gehören z. B. auch Pflege-K. (Pflegekinder, Kinder, steuerliche Berücksichtigung, Hinterbliebenenrente).

3.
K. sind i. Ü. Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (Lebensalter; Deliktsfähigkeit (2), Schuldunfähigkeit, Strafmündigkeit; Jugendschutz). Eine Ausnahme bildet § 2 I JArbSchG, der als Kind eine noch nicht 15 Jahre alte Person bezeichnet (Jugendarbeitsschutz, Kinderarbeit).

4.
Das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16. 12. 1997 (BGBl. I 2942) hat (im Zusammenhang mit weiteren gesetzlichen Maßnahmen, Amtspflegschaft, Erbersatzanspruch) in Vollzug des Verfassungsauftrags des Art. 6 V GG den bisherigen rechtlichen Unterschied zwischen ehelichen und nichtehelichen (unehelichen) Kindern im Grundsatz beseitigt. Dies gilt insbes. für die Abstammung, den Namen des Kindes, die elterliche Sorge (vor allem Personensorge) und das Umgangsrecht. Lediglich soweit eine Differenzierung noch erforderlich war, bestehen Sondervorschriften (s. z. B. Unterhaltspflicht bei nicht miteinander verheirateten Eltern).

5.
K. erhalten die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil diese bei der Geburt besitzt (§ 4 I StAG). Sie teilen, solange sie minderjährig sind, den Wohnsitz ihrer Elten (nicht aber, insbes. bei Getrenntleben der Ehegatten, den Wohnsitz des Elternteils, dem die Personensorge nicht zusteht, § 11 BGB). Eltern und K. sind einander Beistand und Rücksicht schuldig (§ 1618 a BGB). K. haben gegen ihre Eltern einen Unterhaltsanspruch (Unterhaltspflicht unter Verwandten), sind aber andererseits entsprechend ihren Kräften und ihrer Lebensstellung zu Dienstleistungen im Haushalt und Geschäft verpflichtet (§ 1619 BGB, Hausgemeinschaft). S. ferner Ausstattung, Aussteuer, Mitgift.




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