Kredit

Unter einem Kredit versteht man die Überlassung von Kapital gegen einen bestimmten Preis, nämlich den Zins. Rechtlich handelt es sich dabei um ein Darlehen. Die Kreditvergabe in Form von Gelddarlehen gehört zu den typischen Bankgeschäften. In größerem gewerblichem Umfang darf sie nur mit Erlaubnis des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen betrieben werden. Zum einen gibt es Kredite ohne Sicherheiten; man nennt sie Blankokredite. Eine wichtigere Rolle spielen aber die gesicherten Kredite, die weiter unterteilt werden:
Bei Realkrediten vereinbaren die Geschäftspartner die Bestellung von Grundpfand-rechten, also Hypotheken, Grund- oder Rentenschulden. Bei gedeckten Personalkrediten erfolgt die Sicherung beispielsweise durch eine Bürgschaft bzw. Mithaftungserklärung, die Übereignung eines Warenlagers oder die Abtretung von Forderungen wie Gehältern.
Darlehensvertrag
Ein Darlehensvertrag kommt in der Regel auf Initiative eines Bankkunden zustande. Ein solcher Vertrag sollte die Sicherheiten auflisten und Angaben bezüglich der Rückgabepflicht machen; außerdem sind darin der Zinssatz, die Rückzahlungsbedingungen und die Kündigungsmöglichkeit zu nennen. Hält die Bank diese Formalien nicht ein, darf sie nur 4 % Zinsen verlangen, wenn das Verbraucherkreditgesetz zur Anwendung kommt. Ansonsten ist rechtlich ein mündlicher Darlehensvertrag genauso wirksam. Hier fallen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung Zinszahlungen an. Banken können Tilgungsdarlehen mit Endverbrauchern lediglich unter folgenden Bedingungen kündigen:
Der Verbraucher ist mit mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug.
Der Rückstand muss sich auf 10 % oder bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren auf 5 % des Nennbetrags des Kredits belaufen. Beim Nennbetrag handelt es sich um die Nettokreditsumme zuzüglich einmaliger Kosten wie Disagio und Bearbeitungsgebühr.
Die Bank hat dem Kunden eine mindestens zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags zu setzen und dabei zu erklären, dass sie nach erfolglosem Ablauf dieser Zeitspanne die gesamte Restschuld verlangen werde. Erst nach der Frist ist eine Kündigung möglich.
Die Rechtsprechung ist hier sehr streng und verlangt von den Geldinstituten eine exakte Einhaltung dieser Vorschriften. Auch die Zahlungsaufforderung muss genau stimmen. Nach der Kündigung nimmt die Bank eine Abzinsung vor, d. h., sie zieht die bereits im Voraus berechneten Zinsen und die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten für die Spanne nach der Kündigung vom Darlehen ab. Den Restbetrag muss der Verbraucher mit 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verzinsen, sofern die Bank keinen höheren Schaden nachweist. Mit der Einführung des Euro wird zukünftig der Basiszinssatz zu zahlen sein, der von der Europäischen Zentralbank festgelegt wird.
§ 607 BGB
Siehe auch Abzahlungsgeschäft, Darlehen
Kreditsicherheiten
Der Zins hängt u. a. ganz wesentlich davon ab, welchen Wert die Sicherheiten des Kreditnehmers haben. Die größte Sicherheit bietet ein erstrangiges Grundpfandrecht auf einem Grundstück. Gut ist ebenso die Bürgschaft einer solventen Person. Daneben nimmt man häufig Sicherungsübereignungen vor. Die Bank erhält als Garantie für ein Darlehen das Eigentum an einem Gegenstand, z. B. an einem Pkw, den der Darlehensnehmer unterdessen weiter nutzt. Kreditnehmer aus der Handelsbranche geben oft ganze Warenlager als Sicherheit. Nicht zuletzt sind Abtretungen, etwa von Gehalts- oder Lebensversicherungsansprüchen oder auch von Kundenforderungen, ein verbreitetes Sicherungsmittel. Seltener greift man auf das in den Geschäftsbedingungen der meisten Geldhäuser enthaltene Pfandrecht zurück. Dennoch kann die Bank etwa ein Aktiendepot des Kunden verwerten, wenn dieser seine Verpflichtungen aus einem Darlehensvertrag nicht erfüllt. Bei allen Kreditsicherheiten gibt es einen Sicherungsvertrag, in dem zwei Punkte detailliert geregelt sein sollten: Er muss festlegen, unter welchen Umständen die Bank die Sicherheit verwerten darf, z. B. wann sie dem Arbeitgeber des Kunden eine Gehaltsabtretung anzeigen und Zahlung verlangen darf. Außerdem muss er Angaben darüber enthalten, wann die Bank welche Sicherheiten zurückzugeben hat. Insbesondere wenn der Kunde mehrere Sicherheiten gestellt und das Darlehen größtenteils getilgt hat, sollte er schon einen Teil der Sicherheiten zurückerhalten. Es empfiehlt sich deshalb, darauf zu achten, dass die beigebrachten Sicherheiten nur für einen Kredit und nicht für sämtliche Bankverbindlichkeiten haften.
Kontokorrentkredit
Der Kontokorrentkredit stellt eine Besonderheit dar; man bezeichnet ihn auch als Uberziehungs- oder Dispositionskredit. Er ist die am meisten in Anspruch genommene Kreditart und erlaubt dem Inhaber eines Girokontos, dieses bis zu einem Limit zu überziehen. Gemäß den Konditionen der meisten Banken sind Dispositionskredite jederzeit frei widerrufbar, d. h. ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

Zwar müssen die Geldinstitute auf berechtigte Belange ihrer Kunden Rücksicht nehmen, können aber dennoch bei Zahlungsschwierigkeiten ganz schnell ein Konto "zumachen". Beim Überziehungskredit hat die Bank weniger Pflichten zu erfüllen als bei sonstigen Darlehen. Sie muss den Verbraucher lediglich vor der ersten Inanspruchnahme auf den Jahreszins, über die Höchstgrenze und die Widerrufbarkeit des Kredits sowie über die Möglichkeiten zur Abänderung des Jahreszinses in Kenntnis setzen. Dafür genügt etwa ein Aushang in den Bankräumen. Nach der ersten Inanspruchnahme muss der Verbraucher noch einmal schriftlich auf die Bedingungen aufmerksam gemacht werden. Während er den Überziehungskredit in Anspruch nimmt, reicht beispielsweise ein Hinweis auf dem Kontoauszug zur Information über Zinssatzänderungen.
Kredit an Minderjährige
Viele Banken sind dazu übergegangen, Jugendlichen Girokonten zu relativ günstigen Konditionen anzubieten. Den entsprechenden Vertrag muss entweder der gesetzliche Vertreter, also in der Regel die Eltern, oder der Minderjährige mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abschließen. Mit der Bewilligung des Geschäfts haben die Eltern gleichwohl keine Verfügungen ihres Kindes wie Barabhebungen gutgeheißen. Für bestimmte Geschäfte bedarf selbst der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Familiengerichts. Dazu gehören die Aufnahme eines Kredits, d. h. auch die Überziehung des Girokontos, sowie Wechseloder Scheckverpflichtungen und Bürgschaften. Geht ein Minderjähriger trotzdem solche Geschäfte ein, dann sind sie unwirksam. Unter bestimmten Voraussetzungen muss er bereits erhaltene Beträge rückerstatten. Er ist jedoch keinesfalls zur Zahlung des Vertragszinses verpflichtet.
§§ 1643, 1821 f BGB

Keine Haftung über die Bürgschaft hinaus
Sachverhalt: Herr W. erhielt ein Darlehen von seiner Bank und seine Frau übernahm eine Bürgschaft für ihn. Im vorformulierten Bürgschaftstext hieß es, Frau W. hafte für alle bestehenden und künftigen Verpflichtungen ihres Partners. Dieser zahlte sein Darlehen zurück. Später verlangte die Bank, Frau W. solle das erheblich überzogene Girokonto ihres Mannes ausgleichen. Das Geldinstitut hatte kein Recht dazu.

Urteil und Begründung: Übernimmt jemand aus Anlass eines Tilgungsdarlehens eine Bürgschaft, so sind vorformulierte Bestimmungen unwirksam, nach denen der Betreffende für alle künftigen Verbindlichkeiten haftet. Um Frau W. in Anspruch nehmen zu können, müsste die Bank nachweisen, dass sie auf dieses Risiko ausdrücklich hingewiesen hat. BGH X1 ZR 133/93

(lat.: creditum = das auf Treu und Glauben Anvertraute); die meist gegen Zinsen erfolgende zeitweise Überlassung von Geld oder Sachgütern an einen anderen zur wirtschaftlichen Verwertung. Man unterscheidet verschiedene K.-Arten je nach K.-Nehmer, Verwendungszweck, Laufzeit, Sicherstellung usw.

ist die zeitweise Überlassung von eigenen Mitteln an einen anderen zur wirtschaftlichen Verwertung (z.B. Darlehen, s.a. §§ 19 KWG, 265b 111 StGB). Die Gewährung von K. geschieht zumeist im Rahmen eines schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts. Nach der Ausgestaltung im Einzelnen können verschiedene Arten von K. unterschieden werden (z.B. Personalkredit, Realkredit, Akzeptkredit, Verbraucherkredit u.a.). Lit.: Bülow, P., Recht der Kreditsicherheiten, I.A. 2006; Rollenhagen, D., Der Lieferantenkredit, 2003; Moskric, E., Der Lombardkredit, 2003; Gischer, H., Geld, Kredit und Banken, 2004; Weber, H., Kreditsicherungsrecht, 8. A. 2006

Oberbegriff sowohl für die Geldleihe in Form eines Darlehens gem. § 488 BGB, für den Verbraucherdarlehensvertrag gem. § 491 BGB als auch für die Kreditleihe wie z. B. den Avalkredit, den Akzept-und Diskontkredit, bei denen dem Kreditverhältnis die Vorschriften über den Geschäftsbesorgungsvertrag, der Bürgschaft bzw. der Garantie zugrunde liegt. Kredit wird zum Teil auch synonym für Kreditwürdigkeit gebraucht. Nach § 1 Abs. 1 S.2 Nr. 2 KWG wird das Kreditgeschäft als die Gewährung von Gelddarlehen und Akzeptkrediten definiert. Der Kreditbegriff nach §§ 19, 21 KWG ist weiter gefasst und bezieht auch die dort genannten Bilanzaktiva mit ein. Nach ihrer Fristigkeit können Kredite eingeteilt werden in kurzfristige Kredite, bei einer Laufzeit unter einem Jahr, mittelfristige Kredite, bei einer Laufzeit von einem bis vier Jahren, und langfristige Kredite bei einer Laufzeit über vier Jahren. Es werden Kredite nach der Art ihrer Kreditsicherheiten und Kredite nach der Zweckbindung unterschieden. Zur Reduzierung von Kreditrisiken der Banken bestehen Meldepflichten nach dem KWG an die Bankenaufsicht. Umgangssprachlich auch Bezeichnung für einen entgeltlichen Zahlungsaufschub.

Realkredit, Personalkredit, Kontokorrent, Kreditvertrag, Darlehen.




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