Einspruch

Der Bürger hat in vielen Verfahren Einspruchsmöglichkeit, auch in außergerichtlichen. Hier einige typische Beispiele:
Ein Arbeitnehmer kann binnen einer Woche nach der Kündigung durch den Arbeitgeber Einspruch beim Betriebsrat einlegen, wenn er die Maßnahme für sozial ungerechtfertigt hält.
Ebenfalls sind Versäumnisurteile durch Einspruch anfechtbar, d.h. Urteile in Zivilprozessen, die bei Ausbleiben oder Nichtverhandeln einer Partei auf Antrag des erschienenen Gegners ergehen. Bei einem Versäumnisurteil in einem Arbeitsgerichtsverfahren kann man innerhalb einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung des Urteils schriftlich Einspruch einlegen. Bei Versäumnisurteilen in sonstigen Zivilprozessen muss der Einspruch binnen zwei Wochen ab Zustellung erfolgen.
Die gleiche Frist gilt für die Einwendungen eines Schuldners gegen den Vollstreckungsbescheid in einem Mahnverfahren.
Die Strafprozessordnung sieht Einspruchsmöglichkeiten beim Strafbefehl vor, etwa bei Geldstrafen oder Fahrverboten. Der Angeklagte bringt das Rechtsmittel bei dem Gericht vor, das den Strafbefehl erlassen hat, entweder in schriftlicher Form oder zu Protokoll bei der Geschäftsstelle. Das muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung geschehen. Im Steuerrecht ist der Einspruch beispielsweise das richtige Vorgehen gegen Steuerbescheide der Finanzbehörden. Er muss binnen eines Monats ab Zugang erhoben werden.
Es empfiehlt sich, die Einwendungen frühzeitig vorzubringen. Man braucht sie nicht zu begründen, da die berufene Instanz den Sach- und Streitstand von Amts wegen zu untersuchen hat. Gleichwohl ist es meist besser, dies zu tun. Beispielsweise fragen die Verwaltungsbehörden bei Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide ohnehin regelmäßig an, weshalb eine Überprüfung verlangt wird. Sie weisen auch darauf hin, dass das späte Vorbringen dieses Verteidigungsmittels Kostennachteile zur Konsequenz haben könnte.
Erkennt eine Behörde einen Einspruch an, so kann sie die angefochtene Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren aufheben oder abändern.

Ist ein Einspruch gegen ein Versäumnisurteil erfolgreich, wird das Gericht dieses gleichermaßen im Rahmen bestimmter Vorgaben für ungültig erklären oder modifizieren.

§§3 KSchG; 59 ArbGG; 410 StPO; 338f ZPO
Siehe auch Bußgeldbescheid, Strafbefehl


Einspruch, Berufung, Revision und Widerspruch
Im täglichen Sprachgebrauch verwechselt man diese Begriffe bisweilen, doch bestehen hier Bedeutungsunterschiede:
Der Einspruch ist ein Rechtsbehelf, d. h. ein Mittel, mit dem man eine Entscheidung der Verwaltungsbehörden oder Gerichte anfechten kann. Er führt prinzipiell zur Nachprüfung einer Entscheidung oder Maßnahme durch dieselbe Instanz. Dagegen wenden sich Anträge auf Berufung und Revision an die nächsthöhere Instanz. Es handelt sich dabei um klassische Rechtsmittel in einem Gerichtsverfahren. Die Berufung richtet sich gegen Urteile der ersten Instanz und bewirkt eine Neuaufnahme des Prozesses. Bei der Revision geht es darum, Urteile lediglich auf rechtliche Fehler hin untersuchen zu lassen. Der Widerspruch stellt ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen von Behörden dar.

Siehe auch Berufung, Revision, Widerspruch

I. Rechtsbehelf im Straf- und Zivilverfahren; im Strafprozeß gegen einen Strafbefehl, führt dann zur Hauptverhandlung; im Zivilprozeß gegen ein Versäumnisurteil, versetzt den Prozeß in die Lage vor der Säumnis zurück.

II. Nach dem Grundgesetz kann der Bundesrat bei -• Einspruchsgesetzen nach Abschluß des Vermittlungsverfahrens E. einlegen.

III. Im Verwaltungsverfahren ist an die Stelle des E. der Widerspruch getreten.

(§§ 338 ff. ZPO) ist im Zivilprozeß der Rechtsbehelf der Prozeßpartei, gegen die ein echtes Versäumnisurteil erlassen wurde. Beim sog. unechten Versäumnisurteil (Bsp.: die Klage wird mangels Zulässigkeit oder Schlüssigkeit durch kontradiktorisches Endurteil abgewiesen) steht der nicht erschienenen Partei das Rechtsmittel der Berufung nach §511 ZPO, nicht aber der Einspruch nach §338 ZPO zu.

Durch den zulässigen E. wird der Prozeß in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt, § 342 ZPO s:: Restitutionswirkung). Das Gericht entscheidet in diesem Fall in einem neuen Termin zur mündliche“ Verhandlung (Einspruchstermin) über Zulässig

ist ein Rechtsbehelf (z.B. im gerichtlichen Mahnverfahren). E. gegen Versäumnisurteil, Vollstreckungsbefehl und im Strafverfahren gegen Strafbefehl führt zu neuer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.

. Im gerichtlichen Verfahren ist der E. ein Rechtsbehelf, der zur Überprüfung der angefochtenen Entscheidung in derselben Instanz führt. Der E. ist im Zivilprozess vorgesehen gegen das Versäumnisurteil und gegen den auf der Grundlage des Mahnbescheids (Mahnverfahren) erlassenen Vollstreckungsbescheid (§§ 338,700 ZPO). Er ist schriftlich innerhalb von 2 Wochen einzulegen. Im Strafprozess kann der Beschuldigte gegen den Strafbefehl binnen 2 Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle E. einlegen (§ 409 StPO). Im Verwaltungsverfahren gibt es gegen Verwaltungsakte grundsätzlich nur noch den aussergerichtlichen Rechtsbehelf des Widerspruchs (Widerspruchsverfahren)
statt des früher üblichen E.; im Besteuerungsverfahren hingegen sind die Bescheide der Finanzbehörden mit dem E. anzufechten, über den die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, entscheidet (Steuerrecht). Im Ordnungsverfahren (Ordnungswidrigkeiten) löst der E. gegen den Bussgeldbescheid - innerhalb
2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll bei der Verwaltungsbehörde - ein gerichtliches Verfahren aus (§ 67 OWiG).

ist eine in Worte gefasste Verwahrung gegen ein bestimmtes Geschehen. Im öffentlichen Recht findet sich ein E. an sehr verschiedenen Stellen. So kann nach Art. 77 III GG der Bundesrat bei Einspruchsgesetzen nach Abschluss des Vermittlungsverfahren binnen 2 Wochen E. gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz einlegen. Im Zivil verfahrensrecht ist der E. gegen Versäumnisurteile (§§ 338 ff. ZPO), der den Prozess in die Lage vor dem Eintritt der Säumnis zurückversetzen kann, oder der E. gegen Vollstreckungsbescheide (§ 700 III ZPO) zulässig. Im Strafverfahren hat der E. gegen den Strafbefehl (§ 409 StPO) die Durchführung einer Hauptver- handlung zur Folge (§ 410 StPO). Im Verwaltungsverfahrensrecht ist an die Stelle des Einspruchs grundsätzlich der Widerspruch getreten, doch kennt das Besteuerungsverfahren den E. gegen Bescheide der Finanzbehörden (§§ 348, 367 AO). Im Ordnungswidrigkeitsverfahren (§§67 ff. OWiG) führt der E. gegen einen Bußgeldbescheid zu einem gerichtlichen Verfahren. Lit.: Meyer-Goßner, L., Strafprozessordnung, 49. A. 2006; Jesse, L., Einspruch und Klage im Steuerrecht, 2. A. 2002

, Owi-Recht: Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde. Will der Betroffene sich gegen einen Bußgeldbescheid zur Wehr setzen, muss er innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde Einspruch einlegen (§ 67 OWiG). Die weitere Überprüfung erfolgt im Zwischenverfahren und ggf. Hauptverfahren. Der Einspruch kann auch per Telefax oder mündlich zur Niederschrift erklärt werden.
Strafprozessrecht: Im Strafbefehlsverfahren kann Einspruch durch den Angeklagten gemäß § 410 Abs. 1 StPO eingelegt werden, um die Durchführung einer Hauptverhandlung zu erreichen. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Strafbefehls schriftlich bei dem Gericht einzulegen, das ihn erlassen hat. Unwirksam ist ein telefonisch eingelegter Einspruch, nicht jedoch ein zwischen Erlass und Zustellung des Strafbefehls eingelegter Einspruch. Die Beschränkung des Einspruchs auf bestimmte Beschwerdepunkte ist wie bei Rechtsmitteln (Rechtsmittelbeschränkung) möglich.
In der Praxis häufig ist z.B. die Beschränkung des Einspruchs auf die Höhe des einzelnen Tagessatzes bei Geldstrafen. Gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO kann das Gericht im Beschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung über die Höhe des einzelnen Tagessatzes einer festgesetzten Geldstrafe entscheiden, sofern Angeklagter, Verteidiger und Staatsanwaltschaft zustimmen.
Ist der Einspruch verspätet eingelegt, wird er gemäß § 411 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen; gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Anderenfalls bestimmt das Gericht Termin zur Hauptverhandlung, für die insoweit keine Besonderheiten gelten. Der Einspruch kann in der gleichen Form der Einlegung, in der Hauptverhandlung auch mündlich, zurückgenommen werden; nach Beginn der Hauptverhandlung jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Das Verschlechterungsverbot gemäß §§ 331, 358 Abs. 2 StPO gilt in der Hauptverhandlung nicht; das Gericht kann ohne vorherigen Hinweis die Strafe erhöhen. Im Fall des Ausbleibens des Angeklagten wird der Einspruch gemäß § 412 i. V. m. § 329 StPO verworfen.
Zivilprozessrecht: Im Zivilprozess ist der Einspruch Rechtsbehelf gegen Versäumnisurteil (§ 338 ZPO) und Vollstreckungsbescheid (§ 700 Abs. 1 ZPO). Er ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen (im Arbeitsgerichtsverfahren beträgt die Frist nur eine Woche, § 59 S.1 ArbGG) ab Zustellung des Versäumnisurteils bzw. des Vollstreckungsbescheides schriftlich bei dem Prozess- bzw. Mahngericht einzureichen.
Da der Einspruch die vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung nicht berührt, ist er ggf. mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach §§719 Abs. 1, 707 ZPO zu verbinden.
Mit dem Einspruch (bzw in einer vom Vorsitzenden auf Antrag verlängerten Frist) sind alle Angriffsmittel und Verteidigungsmittel sowie —5 Zulässigkeitsrügen vorzubringen (§ 340 Abs. 3 ZPO). Anders als bei Berufung und Revision ist aber die Begründung nicht Zulässigkeitsvoraussetzung des Einspruchs, sondern hat nur Auswirkungen auf eine eventuelle Verspätung von Prozessvortrag. Ist der Einspruch an sich nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt, kann ihn das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unzulässig verwerfen (§341 ZPO). Anderenfalls ist mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der zulässige Einspruch
versetzt das Verfahren in die Lage vor Erlass des Versäumnisurteils bzw. des Vollstreckungsbescheides.
Im Mahnverfahren wird der Rechtsstreit vom Mahngericht von Amts wegen an das Streitgericht abgegeben, das dann den Kläger zur Anspruchsbegründung auffordert (§ 700 Abs. 3 ZPO); geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, ist - anders als nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid - von Amts wegen Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen (§ 700 Abs. 5 ZPO); die Anordnung eines schriftlichen Vorverfahrens ist ausgeschlossen (§ 700 Abs. 4 S. 2 ZPO).
Mit kontradiktorischem Urteil wird dann entschieden, ob das Versäumnisurteil bzw. der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten bleibt (wobei dann eine Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil bzw. Vollstreckungsbescheid nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf, § 709 S. 2 ZPO) oder ob die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils bzw. des Vollstreckungsbescheides abgewiesen wird.
Ist die Partei, die Einspruch eingelegt hat, erneut säumig, wird der Einspruch (auch gegen einen Vollstreckungsbescheid) durch sog. „zweites Versäumnisurteil” verworfen, gegen das ein Einspruch nicht mehr statthaft ist (§345 ZPO; es kann nur Berufung eingelegt werden mit der Begründung, ein Fall der Versäumung habe nicht vorgelegen, § 514 Abs. 2 ZPO).

1.
Im Zivilprozess ist der E. gegen Versäumnisurteile und Vollstreckungsbescheide zulässig (§§ 338, 700 ZPO). Er muss schriftlich mit Begründung (§ 340 ZPO) binnen 2 Wochen ab Zustellung eingelegt werden (§ 339 ZPO). Ein zulässiger E. (§ 341 I ZPO) versetzt im Umfang der Anfechtung den Prozess in die Lage zurück, in der er sich vor Eintritt der Säumnis befunden hat (§ 342 ZPO). Ein Einspruch wird verworfen, wenn er unzulässig ist (§ 341 II ZPO) oder wenn die Partei, die ihn eingelegt hat, im nächsten Termin erneut säumig ist (sog. zweites Versäumnisurteil, § 345 ZPO).

2.
Im Strafprozess kann gegen einen Strafbefehl binnen 2 Wochen E. eingelegt werden (§ 410 I StPO), ebenso im Bußgeldverfahren gegen einen Bußgeldbescheid (§ 67 I OWiG). Für das Verwaltungsverfahren Widerspruchsverfahren; für das Patenterteilungsverfahren Patentanmeldung. S. a. Widerspruch im Zivilprozess.

3.
Bevor gegen einen Verwaltungsakt von Finanzbehörden vor dem Finanzgericht geklagt werden kann, muss das sog. Vorverfahren durchlaufen werden ( außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren). Darunter versteht man die nochmalige Überprüfung einer Entscheidung durch die Behörde, die durch den E. vom Stpfl. herbeigeführt wird. Der E. ist ab 1996 allein statthafter Rechtsbehelf (§§ 347, 348, 366, 367 AO). Die Möglichkeit der Beschwerde ist entfallen. Zum E. der Gleichstellungsbeauftragten s. dort.




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