Urlaub

Arbeitet ein Arbeitnehmer, Beamter und so weiter für eine vorübergehende Zeit nicht, obwohl er dazu in der Lage wäre, so nimmt er Urlaub. Er darf dies nur im Einverständnis mit seinem Arbeitgeber oder Vorgesetzten. Liegt dieses nicht vor, kann einem Arbeitnehmer gekündigt werden, gegen einen Beamten kann ein Disziplinarverfahren eingeleitet werden. Der Arbeitnehmer oder Beamte hat aber einen Anspruch darauf, daß ihm sein Arbeitgeber oder Vorgesetzter aus bestimmten Anlässen und in bestimmtem Umfang Urlaub gewährt. Er hat darüber hinaus einen Anspruch darauf, daß er für diese Zeit (zumindest teilweise) sein Arbeitsentgelt weiter erhält, so, als ob er arbeitete (bezahlter Urlaub). Für Arbeitnehmer ergibt sich dieser Anspruch aus dem Bundesurlaubsgesetz aus dem Jahre 1963 sowie aus den Urlaubsgesetzen der Länder. Nach dem Bundesurlaubsgesetz hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindest-Erholungsurlaub von 18 Werktagen im Jahr. Dieser Anspruch entsteht erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Die Urlaubszeit ist unter Abwägung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Erfordernisse des Betriebs festzulegen. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr darf nur ausnahmsweise erfolgen. Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine andere Erwerbstätigkeit ausüben. Erkrankt er während des Urlaubs, so werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Scheidet der Arbeitnehmer vorzeitig aus, so ist ihm der Urlaub anteilig zu gewähren beziehungsweise in Geld abzugelten. Durch Tarifverträge und im einzelnen Arbeitsvertrag kann nur ein längerer, nie aber ein kürzerer Erholungsurlaub vereinbart werden. Daneben hat der Arbeitnehmer auch einen Anspruch auf (teils bezahlten, teils unbezahlten) Urlaub aus besonderen Anlässen, zum Beispiel zu Zwecken der Berufsbildung oder aus familiären Gründen. Längeren Urlaub können insbesondere Jugendliche und Schwerbehinderte beanspruchen.

Arbeitnehmer, Beamte, Richter und Soldaten haben Anspruch auf Erholungsurlaub, der in jedem Kalenderjahr unter Fortzahlung der Bezüge (Urlaubsentgelt) zu gewähren ist. Wann und wie lange Erholungs-U. genommen werden kann, ergibt sich für die einzelnen unselbständigen Berufe aus den verschiedensten Gesetzen u. Verordnungen; ferner aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und Einzelarbeitsverträgen. Durch das BundesurlaubsG wird den Arbeitnehmern ein Erholungs-U. von jährlich mindestens 15 Werktagen, nach Vollendung des 35. Lebensjahres mindestens 18 Werktagen, gewährleistet. Eine Abgeltung des Urlaubs durch Geld oder sonstige Leistungen ist i.d.R. nicht zulässig (Urlaubsabgeltung). Bei der zeitlichen Festlegung des U.s sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, soweit nicht dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der U. ist i.d.R. zusammenhängend zu gewähren und im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Auf das nächste Kalenderjahr darf der Urlaub nur übertragen werden, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. In diesem Falle muss der U. in den ersten 3 Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des U.s so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den U. angerechnet. Während des U.s darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.

ist die einem Arbeitnehmer, Beamten (öffentlicher Dienst) oder Richter u. a. gewährte Befreiung von der Arbeits- bzw. Dienstpflicht. Das Urlaubsrecht für Arbeitnehmer ist im wesentlichen durch Tarifverträge geregelt. Diese gehen den Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes vor; sie dürfen allerdings von der Mindesturlaubsdauer des Gesetzes nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichen. Nach dem BUrlG, das somit nur subsidiär gilt, hat jeder Arbeitnehmer in jedem Jahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 18 Werktagen (darunter fallen alle Kalendertage ausser Sonn- u. gesetzlichen Feiertagen). Voraussetzung des Urlaubsanspruchs ist das 6monatige Bestehen des Arbeitsverhältnisses. Erfüllt der Arbeitnehmer wegen Wechsels der Arbeitsstelle diese Wartezeit nicht oder scheidet er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er für jeden vollen Monat der Beschäftigung Anspruch auf Vn des Jahresurlaubs. Der U. ist grundsätzlich zusammenhängend im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Wird er ausnahmsweise - aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen - geteilt, muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 Werktage umfassen. Eine Übertragung des U. auf das folgende Kalenderjahr (bis spätestens 31. März) u. eine Abgeltung des U. sind nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubsantritts, hat dabei aber im Rahmen des Möglichen u. unter Beachtung der Interessen anderer Beschäftigter die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Im übrigen ist nach § 87 I Nr. 5 BetrVG im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein Urlaubsplan für die Belegschaft aufzustellen. Während des U. ist dem Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt zu gewähren, dessen Höhe sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst während der letzten 13 Wochen bemisst. Darüber hinaus sehen Tarifverträge (für Arbeitnehmer) sowie das Urlaubsgeldgesetz (für Beamte u. Richter u. a.) ein zusätzliches Urlaubsgeld vor. auch Bildungsurlaub.
Zum U. ohne Dienstbezüge im öffentlichen Dienst Teilzeitbeschäftigung.
Urteil ist die gerichtliche Entscheidung über eine Klage. Es ergeht in schriftlicher Form. Das U. enthält neben dem - Rubrum die Urteilsformel (Tenor) sowie den Tatbestand u. die Entscheidungsgründe (im Strafprozess statt beider nur die Gründe). Mit der Urteilsformel wird im streitigen Verfahren der mit der Klage geltend gemachte Anspruch ganz oder teilweise zuerkannt oder abgewiesen, im Strafverfahren der Schuld- u. Strafausspruch verhängt oder auf Freispruch erkannt. Der Tatbestand fasst den Sach- und Streitstand aufgrund der Anträge u. der mündlichen Verhandlung zusammen; die Entscheidungsgründe geben die rechtliche Würdigung des Gerichts wieder. In einigen Verfahrensarten, z.B. vor dem Verwaltungsgericht u. vor dem Arbeitsgericht, gehört zum U. auch die Rechtsmittelbelehrung (Rechtsmittel). U. ergehen "Im Namen des Volkes" u. sind grundsätzlich im Anschluss an die mündliche Verhandlung zu verkünden. Sie werden (auch in dem von den Parteien betriebenen Zivilprozess) von Amts wegen zugestellt. Mit der Zustellung (in Strafsachen mit der Verkündung) beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Ein U. wird rechtskräftig, wenn es nicht oder nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann ( Rechtskraft). Es gibt mehrere Urteilsarten. Von Bedeutung sind vor allem die folgenden Unterscheidungen; Ein U. ist Prozessurteil, wenn eine Klage als unzulässig abgewiesen, ein Strafverfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird. Es ist Sachurteil, wenn bei Vorliegen der Prozessvoraussetzungen über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch bzw. über die Straftat entschieden wird. Einige Verfahrensordnungen (z. B. ZPO, VwGO) unterscheiden zwischen End- u. Zwischenurteilen. Das Endurteil beendet das Verfahren für die jeweilige Instanz; durch das Zwischenurteil wird eine für die endgültige Entscheidung bedeutsame Vorfrage, insbes. hinsichtlich der Prozessvoraussetzungen, geklärt. Eine besondere Form des Endurteils ist das Teilurteil, das erlassen wird, wenn die Klage nur teilweise spruchreif ist (§ 301 ZPO, § 110 VwGO). Entsprechend den Klagearten (z.B. Leistungs-, Gestaltungs- u. Feststellungsklage) gibt es Leistungs-, Gestaltungs- und Feststellungsurteile usw. ( Klage). Neben den streitigen U. sind auch nichtstreitige U. möglich, so wenn der Kläger auf seinen Anspruch verzichtet (Verzichtsurteil, § 306 ZPO) oder wenn der Beklagte den klägerischen Anspruch anerkennt (Anerkenntnisurteil, § 307 ZPO).

Im Sozialrecht:

Bezieher von Arbeitslosengeld dürfen grundsätzlich nur nach vorheriger Genehmigung der Agentur für Arbeit deren Nahbereich verlassen. Mit einer solchen Genehmigung erhalten sie bis zu drei Wochen Arbeitslosengeld weitergezahlt. Zu Einzelheiten s. die Erreichbarkeits-Anordnung.

Im Arbeitsrecht:

1. Jeder AN hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (1 1 BUr1G). a) Urlaub ist der Anspruch des AN, von den Arbeitspflichten für seine Dauer befreit zu werden. Bei dem Anspruch auf Urlaubsentgelt handelt es sich um einen einfachen Vergütungsfortzahlungsanspruch (AP 22 zu § 13 BUr1G = DB 86, 2394). Der U. ist zu unterscheiden von sonstigen Arbeitsbefreiungen aus persönlichen Gründen, zur Ausübung staatsbürgerlicher Rechte u. Pflichten, zur Betriebs- u. Personalratstätigkeiten usw. Anspruchsberechtigt sind alle AN (§ 2 BUr1G). Dazu gehören Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiter, Voll- u. Teilzeitbeschäftigte. Da
der U. auf Arbeitsfreistellung gerichtet ist, geht er nach dem Tode des AN nicht auf den Erben über (AP 53 zu § 7 BUr1G Abgeltung = NZA 90, 940).
b) Der U. entsteht unabhängig von dem Erholungsbedürfnis des AN. Er entsteht mithin auch dann, wenn der AN im Kalenderjahr nur wenig o. überhaupt nicht gearbeitet hat (AP 11 zu § 3 BUr1G Rechtsmissbrauch = NJW 82, 1548; AP 14 = DB 84, 1883; AP 12 zu § 7 BUr1G Abgeltung = NJW 84, 1835).
c) Der U. beträgt jährlich mind. 18 Werktage. Als Werktage gelten alle Tage, die nicht Sonn- o. gesetzliche Feiertage sind (§ 3 BUr1G). In den neuen BL beträgt der Urlaub 20 Arbeitstage in der 5-Tagewoche. Schwerbehinderte haben Anspruch auf Zusatzurlaub von 5 Tagen (§ 47 SchwbG). Aufgrund von Landesgesetzen bestehen zusätzliche U.-Ansprüche für Opfer des Nationalsozialismus sowie Jugendleiter. Hat sich ein AG die Kürzung eines Treueurlaubs vorbehalten, wenn der tarifliche U. verlängert wird, so ist die Verrechnung möglich, wenn sich der Gesamtanspruch nicht verringert (AP 2 zu § 1 BUr1G Treueurlaub = BB 92, 2008).
2. Der U-Anspruch entsteht nach erstmaligem Ablauf der Wartefrist mit Beginn des Kalenderjahres u. endet mit Ablauf dieses Jahres, es sei denn, dass wegen dringender betrieblicher o. in der Person des AN liegender Gründe die Erfüllung unterblieben ist. In diesen Fällen
ist der U. auf die ersten drei Monate des Folgejahres zu übertragen (§ 7 III). Liegen die Übertragungsvoraussetzungen vor, so erfolgt sie ohne Antrag des AN; jedoch kann tariflich sich etwas anderes ergeben (AP 8 zu § 7 BUrIG Übertragung = DB 86, 757; AP 41 zu § 7 BUrIG Abgeltung = NZA 88, 243 = DB 88, 447; AP 15 zu § 7 BUr1G Übertragung = NZA 88, 245 = DB 88, 447; AP 16 = NZA 89, 426). Wird der U. in dieser Zeit nicht gewährt u. genommen, so erlischt er. Dieser Auffassung steht das IA0-Übereinkommen Nr. 132 nicht entgegen (v. 7. 12. 93 — 9 AZR 683/92).
a) Der U.-Anspruch erlischt auch dann, wenn der AN während des U. Jahres o. des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig krank war (AP 39, 40 zu § 7 BUr1G Abgeltung -= NZA 88, 256; AP 47 = NZA 89, 761 = BB 89, 1760; AP 12 zu § 9 BUr1G = NZA 90, 945; AP 18 zu § 7 BUr1G Übertragung). Hat der AN auf Bitten des AG den U. zum Jahresende verschoben, wird er daher zweckmässig mit dem AG vereinbaren, dass er für einen dem U. entspr. Zeitraum von der Arbeit freigestellt wird, wenn er seinen U. aus persönlichen Gründen nicht nehmen kann (AP 36 zu § 7 BUrIG Abgeltung = NZA 88, 283 = DB 87, 2524). Lit.: Ostrop NZA 93, 208.
b) Hat der AG die Nichterteilung des U. zu vertreten, so entsteht ein Schadensersatzanspruch des AN in Höhe des U.-Anspruches (AP 1 zu § 1 BUrIG Treueurlaub = NJW 87, 973; AP 16 zu § 3 BUrIG Rechtsmissbrauch = NJW 87, 150). Kann dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, muss eine Entschädigung in Geld erfolgen (AP 5 zu § 44 SchwbG = DB 86, 2684). Lit.: Plüm NZA 88, 716.
c) Auf Verlangen des AN ist ein U.-Anspruch über den Übertragungszeitraum zu übertragen, wenn der AN wegen Nichterfüllung der Wartezeit noch keinen vollen U.-Anspruch erworben hat (§§ 7 III 4, 5 la BUr1G).
d) Handelt ein AN der Pflicht zuwider, während des U. keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, so bleibt davon die Verpflichtung des AG unberührt, U. u. Urlaubsentgelt zu gewähren (§ 8 BUr1G; dazu AP 3 zu § 8 BUr1G =- NZA 88, 607).
3. Der volle U.-Anspruch wird erstmalig nach 6monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben (§ 4 BUrIG). a) Der AN hat Anspruch auf V2 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, (1) für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit keinen vollen U.-Anspruch erwirbt; (2) wenn er vor Erfüllung der Wartezeit ausscheidet, (3) wenn er nach Erfüllung der Wartezeit in der 1. Hälfte des Kalenderjahres ausscheidet. Ausscheiden mit dem 30. 6. gilt als Ausscheiden in der ersten Hälfte (AP 4 zu § 5 BUr1G). Bruchteile von U.-Tagen, die mind. einen halben Tag ergeben, sind nach oben, sonst nach unten abzurunden (§ 5I11 BUr1G; dazu AP 6, 8 zu § 5 BUrIG; a. A. für Abrundung nach unten: AP 13 zu § 5 BUrIG = NZA 89, 756).
b) Tarifliche Regeln können TeilU-Ansprüche vor Erfüllung der Wartezeit schlechthin ausschliessen (AP 14 zu § 13 BUrIG = DB 84, 1305). Dagegen kann der gesetzliche U.- o. Urlaubsabgeltungsanspruch eines AN, der nach erfüllter Wartezeit ausscheidet, nicht ausgeschlossen werden (AP 15 zu § 13 BUrIG = DB 84, 1885).
c) Hat der AN, der nach erfüllter Wartezeit in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, mehr als den ihm nach § 5 zustehenden U. erhalten, so ist eine Rückforderung des Entgeltes ausgeschlossen, es sei denn, dass tarifvertragl. etwas anderes bestimmt ist. Hat der AN bereits von einem früheren AG für das Jahr U. erhalten, ist der U.-Anspruch ausgeschlossen (§ 6 I). Erwirbt er in dem folgenden Arbeitsverh. aufgrund Tarifvertrages noch einen höheren Teilur1.- Anspr., so muss er sich den bereits gewährten U. anteilig anrechnen lassen (AP 1 zu § 6 BUr1G). über den bereits gewährten U. hat der frühere AG eine U.-Bescheinigung zu erteilen.
4. Erkrankt der AN während des U., so werden die durch ärztl. Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den U. nicht angerechnet (§ 9; Kur). Dies gilt auch dann, wenn der U. durch die Erkrankung nicht beeinträchtigt wird. In Tarifverträgen kann vorgesehen werden, dass die Krankheitstage nur dann nicht angerechnet werden, wenn der AN diese unverzüglich anzeigt (AP 9 zu § 9 BUrIG = DB 88, 1555). § 9 gilt entspr. bei Beschäftigungsverbot nach dem BSeuchG, wenn U. dadurch beeinträchtigt wird (BGH NJW 79, 422). Besonderheiten bei Erkrankung von Künstlern während der Theaterferien (AP 6 zu § 9 BUr1G). Nach dem Ende der Erkrankung muss AN seine Arbeitskraft erneut anbieten; ein eigenmächtiges Anhängen des Resturlaubs kann zur ao. -Kündigung führen. Lit.: Leinemann DB 83, 989; NZA 85, 137; ArbuR 87, 193.
II. Die Erteilung des U. steht im Direktionsrecht des AG (AP 84, 94 zu § 611 BGB Urlaubsrecht; AP 12 zu § 7 BUrIG = NZA 92, 1078). Dem AN muss erkennbar sein, dass er von der Arbeit freigestellt wird (v. 25. 1. 94 — 9 AZR 312/92).
1. Grundsätzl. ist der U. im Zusammenhang zu gewähren (§ 7 II), es sei denn, dass dringende betriebl. o. in der Person des AN liegende Gründe eine Teilung des U. erforderl. machen. Kann er aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden u. hat der AN
einen Anspruch von mehr als 12 Tagen, so muss einer der U.-Teile mind. 12 Tage umfassen. In keinem Fall ist tage- o. stundenweise Gewährung statthaft (AP 1, 4 zu § 7 BUr1G). Der AG hat bei Erteilung des U. auf die Wünsche des AN Rücksicht zu nehmen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebl. Gründe o. Wünsche anderer AN, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen (schulpflichtige Kinder), entgegenstehen (§ 7 1). Die Abwägung der wechselseitigen Interessen hat nach billigem Ermessen zu erfolgen (AP 5 zu § 7 BUrIG). Hat der AG den U. festgelegt u. erkrankt der AN vor U.-Antritt, so muss der AG den U. zu einem anderen Zeitpunkt erteilen (AP 10 zu § 9 BUrIG = NZA 89, 137). Der AG kann den U. in die Kündigungszeit legen (v. 22. 9. 92 — 9 AZR 483/91 — NZA 93, 406). Ist das Arbeitsverhältnis zu dem Zeitpunkt beendet, zu dem er festgelegt ist, so kann der AG den U. neu in die Kündigungszeit festlegen. Etwas anderes gilt nur bei überwiegendem Interesse des AN (AP 6 zu § 7 BUrIG). Der AG kann den AN auch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen unter gleichzeitiger Anrechnung auf den U. (AP 19 zu § 11 BUr1G = NZA 87, 633). In keinem Fall kann U. im Vorgriff für das kommende Jahr erteilt werden (AP 3 zu § 9 BUrIG; AP 3 zu § 1 BUrIG) o. für den Fall, dass der AN an einem Betriebsausflug nicht teilnimmt.
2. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze u. des Urlaubsplanes sowie der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne AN, wenn zwischen dem AG u. den beteiligten AN kein Einverständnis erzielt wird (§ 871 Nr. 5 BetrVG; Betriebsratsaufgaben). Hat der AN seine U.-Wünsche in eine U.-Liste eingetragen, so kommt es zu einer zeitlichen Fixierung, sofern der AG nicht unverzüglich widerspricht.
3. Hat der AG den U. nicht festgelegt, so kann der AN von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, wenn das Arbeitsverhältnis endet o. das U. Jahr abläuft. Im übrigen kann der AN auf U.-Erteilung klagen (AP 10 zu § 7 BUr1G = DB 87, 1362 = NZA 87, 379) o. den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragen. In den übrigen Fällen kann die Selbstbeurlaubung jedoch zu einer Kündigung des AG führen (v. 20. 1. 94 — 2 AZR 521/93 —). Der AN ist nur auf Verlangen verpflichtet, seine U.-Anschrift bekanntzugeben (AP 11 zu § 130 BGB). Lit.: Hiekel Beil. 2 zu NZA 90.
4. Ist es zu einer vertraglichen Fixierung des U.-Zeitpunktes gekommen, so kann dieser nur einvernehmlich geändert werden. Nur in Notfällen wird der AG ein Widerrufsrecht haben. Er muss jedoch dem AN die erwachsenden Aufwendungen ersetzen.
III. 1. Urlaubsentgelt heisst die Vergütungsfortzahlung während des
U., Urlaubsgeld die zusätzlich gezahlte Vergütung. Das U.-Entgelt bemisst sich nach dem Durchschnittsverdienst einschliesslich aller Zuschläge (DB 77, 2285; AP 13 zu § 47 BAT = NZA 89, 758; AP 4 zu § 1 TVG Tarifverträge: Süsswarenindustrie = NZA 92, 284), den der AN in den letzten 13 Wochen erhalten hat (§ 11). Verdiensterhöhungen u. Zuschläge (vgl. AP 2, 3, 4 zu § 47 BAT) nicht nur vorübergehender Natur sind zu berücksichtigen. Verdienstkürzungen infolge von Kurzarbeit (AP 15 zu § 11 BUr1G), Arbeitsunfall o. unverschuldeter Arbeitsversäumnis bleiben ausser Betracht, ebenso während des Urlaubs weitergezahlte Vergütungen (AP 7 zu § 11 BUr1G). Ist ein AN in Teilzeitbeschäftigung unter Verstoss gegen die Gleichbehandlung geringer als ein Vollzeitbeschäftigter vergütet worden, so ist für die Bemessung des Urlaubsentgeltes die Vergütung des Vollzeitbeschäftigten massgebend (AP 29 zu § 11 BUr1G = NZA 90, 487 = BB 90, 1279). Bei Einführung der 5-Tage-Woche
haben Arbeiter Anspruch auf Wochenlohn, bei Berechnung des
U.-Entgeltes für Einzeltage ist durch 5 zu teilen (AP 1 zu § 611 BGB Urlaub u. 5-Tage-Woche). Zur Berechnung bei Teilzeitarbeit: AP 6 zu § 3 BUrIG = NZA 93, 79. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge (Naturallohn), die während des L.J. nicht gewährt werden, sind angemessen bar abzugehen (§ 11 I 4). Zur Berechnung im Freischichtenmodell bei Flexibler Arbeitszeit: AP 22 zu § 11 BUr1G = NZA 89, 68; AP 23 = NZA 89, 68; AP 25 = NZA 89, 345; AP 26 = NZA 89, 343; AP 27 = NZA 89, 347; dazu Leinemann BB 90, 201.
2. Das U.-Entgelt ist vor U.-Antritt auszuzahlen (§ 11 II BUr1G; Hohn BB 90, 492). a) Nach h. M. ist der U.-Anspruch persönlicher Natur. Hieraus folgt, dass er nicht abtretbar, unpfändbar u. unvererblich (AP 35 zu § 1 TVG Tarifvertrag: Metallindustrie = NJW 87, 461) ist. Gegen u. mit ihm kann nach h. M. nicht aufgerechnet werden. Jedoch ist dies seit der neuen U.-Rspr. sehr zweifelhaft.
b) Der U.-Anspruch unterliegt tariflichen Verfallfristen (AP 47 zu § 7 BUrIG Abgeltung = NZA 89, 761 = BB 89, 1760; v. 24. 11. 92 - 9 AZR 549/91 - NZA 93, 472). In der Erhebung der Kündigungsschutzklage liegt noch nicht die Geltendmachung des Anspruches (AP 15 zu § 7 BUr1G Abgeltung = DB 84, 1150). Dagegen kann durch Einzelvertrag der U. nicht an eine Verfallfrist ge\' knüpft werden (AP 16 zu § 13 BUrIG = DB 85, 48) o. der AN auf ihn verzichten (AP 13 zu § 13 BUr1G Unabdingbarkeit).
IV. Durch Tarifvertrag kann vom BUr1G abgewichen werden; dies gilt nicht für §§ 1, 2, 3 I BUrIG.
1. Für den AN günstigere TV sind wirksam. Dies gilt auch für Abgeltungsregelungen wegen Krankheit, wenn der U. nicht genom-
men werden konnte (AP 12 zu § 7 BUrIG Abgeltung v. 24. 11. 92 -
9 AZR 331/91 — NZA 93, 761). Eine Tarifbestimmung, nach der wegen Invalidität in der ersten Jahreshälfte ausscheidende AN den vollen Jahresu. erhalten, begünstigt die AN nur wegen der Dauer, ändert aber nichts an dem Erlöschen des U., wenn dieser nicht mehr arbeitsfähig wird (AP 54 zu § 7 BUrIG Abgeltung = NZA 90, 942).
2. Bei ungünstigeren Regelungen ist eine differenzierte Betrachtungsweise angebracht. a) Scheidet ein AN vor Erfüllung der Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, kann ein U.-Anspruch abbedungen werden (AP 14, 17 zu § 13 BUr1G). Dagegen kann der U.-Anspruch nicht abbedungen werden, wenn der AN nach Erfüllung der Wartezeit ausscheidet (AP 6 zu § 13 BUrIG Unabdingbarkeit; AP 15 zu § 13 BUr1G). b) Unwirksam sind tarifliche Regelungen, die U.-Ansprüche an tatsächliche Arbeitsleistungen knüpfen (AP 17 zu § 13 BUrIG) o. dass während der Krankheit U. gewährt werden könne (Leinemann ArbuR 87, 198). c) Keine gesetzlichen Bindungen bestehen für tarifvertragliche zusätzliche U.-Ansprüche.
V. Wird der Urlaub eines AN durch einen Dritten schuldhaft beeinträchtigt (z. B. Verkehrsunfall, fehlende Zimmerreservierung), so kann dieser zum Schadensersatz verpflichtet sein (§ 651f BGB).

ist die (vom Arbeitgeber) bezahlte arbeitsfreie Arbeitszeit des Arbeitnehmers. Nach den §§1,3 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Jahr Anspruch auf mindestens 18 Werktage Erholungsurlaub. Der tatsächliche Umfang des einzelnen Urlaubs bestimmt sich nach Gesetz, Verordnung, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Einzelvertrag. Die zeitliche Festlegung des Urlaubs im Einzelnen bedarf der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. Der U. ist grundsätzlich zusammenhängend im laufenden Kalenderjahr zu gewähren. Während des Urlaubs darf keine, dem Urlaubszweck zuwiderlaufende entgeltliche Tätigkeit ausgeübt werden. Bei Erkrankung im U. werden die nachgewiesenen Krankheitstage nicht angerechnet. Neben das Urlaubsentgelt (Arbeitsentgelt) kann ein besonderes Urlaubsgeld treten. Ein Anspruch auf unbezahlten Sonderurlaub besteht grundsätzlich nur in engerem Rahmen. Für Beamte und Soldaten gelten Sonderregeln. Lit.: Leinemann, W./Linck, R., Urlaubsrecht, 2. A. 2001; Neumann, D., Urlaubsrecht, 12. A. 2001; Besuchen, E., Der Urlaubsabgeltungsanspruch, 1997; Heilmann, J., Urlaubsrecht, 1999; Frese, B., Urlaubsrecht, 2003

Zeitraum, in dem Arbeitnehmer unter Entgeltfortzahlung von der Arbeitspflicht befreit ist.
Der Anspruch auf Urlaub ist höchstpersönlich und kann nicht abgetreten werden. Das Entstehen des Urlaubsanspruches setzt allein den Ablauf einer sechsmonatigen Wartezeit gern. § 4 BUr1G voraus. Daher hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch auch dann, wenn er in einem Jahr nur kurze Zeit oder überhaupt nicht gearbeitet hat.
Nach §§ 1, 3 BUr1G beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage.
Beim Wechsel des Arbeitgebers innerhalb des Jahres hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf anteiligen Urlaub, § 5 BUr1G. § 6 BUr1G sieht vor, dass bei der Urlaubsgewährung durch den neuen Arbeitgeber bereits durch den alten Arbeitgeber gewährter Urlaub angerechnet wird (Verhinderung von Doppelansprüchen).
Wird ein Arbeitnehmer während des Urlaubes krank, so ist er bereits durch die Arbeitsunfähigkeit von der Arbeitsverpflichtung suspendiert und bedarf keiner weiteren Suspendierung durch den Urlaub; diese Zeiten der Arbeitsunfähigkeit werden daher nach § 9 BUr1G nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Der Arbeitgeber hat nach § 11 BUr1G dem Arbeitnehmer für die Zeit des Urlaubes ein Urlaubsentgelt zu zahlen. Das Urlaubsentgelt entspricht in der Höhe dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keiner dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen, § 8 BUr1G.
Aufgrund der Tatsache, dass der Urlaub der Erholung von der Arbeitsbelastung dienen soll, besteht der Urlaub nicht einfach nur für ein Jahr, sondern in einem
Jahr, vergleiche Wortlaut des §1 BUr1G. Er soll im jeweiligen Jahr Erholung ermöglichen. Aus diesem Grund muss der Urlaub grundsätzlich nach § 7 Abs. 3 S.1 BUr1G im laufenden Jahr gewährt werden. Ist die Gewährung im laufenden Jahr aus dringenden betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Arbeitnehmers nicht möglich, so lässt § 7 Abs. 3 S. 2 BUr1G eine Übertragung des Urlaubs ausnahmsweise zu. In diesem Fall muss der Urlaub aber bis zum 31.3. des Folgejahres gewährt und genommen werden, § 7 Abs. 3 S. 3 BUr1G (Übertragungszeitraum).
Das Gesetz geht im bestehenden Arbeitsverhältnis von der generellen Gewährung des Urlaubes aus und es besteht während des Arbeitsverhältnisses ein Abgeltungsverbot.
— Der Arbeitnehmer muss sich um die Gewährung des Urlaubs durch den Arbeitgeber bemühen und darf sich auch dann nicht einfach selbst beurlauben, wenn das Urlaubsjahr oder der Übertragungszeitraum abläuft (kein Recht zur Selbstbeurlaubung).
— Verfällt der Urlaub dann, weil der Arbeitgeber den Urlaub nicht gewährt hat, so kann der Arbeitnehmer im Wege des Schadensersatzes (Naturalrestitution) nach §§ 280, 249 S.1 BGB Ersatzurlaub verlangen. Kann dieser Ersatzurlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewährt werden, so kann der Arbeitnehmer Schadensersatz in Geld in Höhe der Urlaubsabgeltung verlangen.
— Kann der Urlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden, so ist der Urlaub nach § 7 Abs. 4 BUrIG abzugelten.
Eine Änderung zugunsten des Arbeitnehmers ist zulässig. Zuungunsten des Arbeitnehmers können die Regelungen des BUr1G nach § 13 BUr1G in beschränktem Rahmen (nicht bezüglich §§ 1, 2, 3 Abs. 1 BUr1G — Mindesturlaub) durch Tarifvertrag verändert werden.

ist die einem Arbeitnehmer, Dienstverpflichteten (Dienstvertrag), Beamten, Richter oder Soldaten für bestimmte Zeit gewährte Befreiung von der Arbeits(Dienst)pflicht. Voraussetzungen und Umfang des U. sind vielfältig und verstreut durch Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen oder Einzelvertrag geregelt, für Arbeitnehmer insbes. im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) v. 8. 1. 1963 (BGBl. I 2) m. Änd. Sondervorschriften gelten für den Urlaub des Beamten, Richters und Soldaten. Außer dem Erholungs-U., auf den ohne besonderen Anlass im Laufe des Kalenderjahres Anspruch unter Fortzahlung der Bezüge (Urlaubsentgelt) besteht, kann aus besonderem Anlass Sonderurlaub gewährt werden (z. B. zur Berufsfortbildung, Bildungsurlaub, wegen familiärer Ereignisse); dieser kann bezahlt oder unbezahlt sein. Für den Erholungs-U. ist eine Mindestdauer gesetzlich bestimmt (Mindesturlaub); er darf grundsätzlich nicht durch Geld abgegolten werden (Urlaubsabgeltung). Der U.anspruch entsteht jeweils für ein Kalenderjahr; bei kürzerer Dauer des Arbeits(Dienst)verhältnisses wird er nach der Zahl der Monate gezwölfteilt (kein U. „im Vorgriff“). Die Bestimmung der U.zeit unterliegt grundsätzlich dem Direktionsrecht des Arbeitgebers - auch hins. eines sog. Betriebsurlaubs (Betriebsferien) der gesamten Belegschaft (hier aber Mitbestimmung des Betriebsrats) -; doch sind die Interessen der Arbeitnehmer stets ausreichend zu berücksichtigen. Während des Erholungs-U. darf nicht eine dem Erholungszweck zuwiderlaufende entgeltliche Tätigkeit ausgeübt werden (Schwarzarbeit). Der U.anspruch ist einheitlich auf Freizeit und Urlaubsentgelt gerichtet; er besteht auf Grund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Bei Erkrankung während des Erholungs-U. werden die nachgewiesenen Krankheitstage nicht angerechnet (§ 9 BUrlG; s. a. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall). Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (Kuren) dürfen nicht auf den U. angerechnet werden, soweit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht (§ 10 BUrlG). Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur ausnahmsweise zulässig (§ 7 III BUrlG). Der Anspruch auf den (gesetzlichen Mindest-)U. entfällt aber nicht mit Ablauf des Urlaubsjahrs, wenn der U. krankheitshalber nicht genommen werden kann; endet das Arbeitsverhältnis vorher, ist er abzugelten (Urlaubsabgeltung). Wird der U. vom Arbeitgeber unberechtigt verweigert, so besteht Anspruch auf ErsatzU. Kann der U. nicht gewährt werden, so kann ausnahmsweise Urlaubsabgeltung verlangt werden. S. a. Schaden (Ersatz für entgangenen U.).




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