Grundgesetz (GG)

Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland, die man nur deswegen nicht als Verfassung bezeichnet hat, weil man bei den Beratungen des Parlamentarischen Rates in den Jahren 1948/49 noch hoffte, es werde bald zu einer Wiedervereinigung Deutschlands und dann zu einer gesamtdeutschen Verfassung kommen. Das Grundgesetz ist mit dem 3. Oktober 1990 nun auch im Gebiet der früheren DDR, d.h. in Berlin (Ost) und den neuen Bundesländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in Kraft getreten. Es ist nicht beabsichtigt, eine neue, gesamtdeutsche Verfassung auszuarbeiten, wie dies von vielen gefordert wird. Das GG beginnt mit einer Zusammenstellung der Grundrechte (Art. 1-17), die nur durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwirkt (Art. 18 GG) oder durch Gesetz (im formellen Sinne) eingeschränkt, aber nicht in ihrem Wesen angetastet werden dürfen (Art. 19 GG). Es beschäftigt sich sodann mit dem Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern (bundesstaatlicher Aufbau der Bundesrepublik, Art. 20-37 GG). Danach stellt es die Verfassungsorgane des Bundes vor: den Bundestag (Art. 38-49); den Bundesrat (Art. 50-53); den gemeinsamen Ausschuß beider (Art. 53 a); den Bundespräsidenten (Art. 54-61); die Bundesregierung (Art. 62-69). Anschließend regelt es das Funktionieren dieser Organe: die Gesetzgebung (Art. 70-82); die Verwaltung (Art. 83-91b); die Rechtsprechung (Art. 92-104). Besondere Abschnitte sind dem Finanzwesen (Art. 104a- 115) und dem Verteidigungsfall (Art. 115 a—1) gewidmet. Die restlichen Artikel 116-146 enthalten Übergangs- und Schlußvorschriften. [Grundrechte Die im ersten Abschnitt [des Grundgesetzes aufgezählten [(subjektiven) -»Rechte, die zum Teil [ allen Menschen, die sich in Deutsch-[ land aufhalten, zum Teil aber auch nur [allen deutschen Staatsangehörigen [zustehen. Es handelt sich dabei um die [grundlegenden Menschen- oder IFreiheitsrechte, die die Bundesrepublik Deutschland zu einem der freieisten Staaten der Welt machen. Dazu gehören: das Recht auf «freie Entfaltung der Persönlichkeit», soweit dadurch nicht die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verletzt werden (Art. 2 Abs. 1 GG); Idas Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG); das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG); die Gleichheit aller vor dem Gesetz (Art.3GG); die Freiheit des Glaubens, des Gewissens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs. 1 GG); das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (Art. 4 Abs.3GG); das Recht auf freie Meinungsäußerung, insbesondere in der Presse, im Rundfunk und im Film (Art. 5 Abs. 1 GG); die Freiheit der Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre (Art. 5 Abs. 3 GG); der Schutz der Familie (Art. 6 GG); das Recht zur friedlichen Versammlung (Art. 8 GG); das Recht, Vereinigungen, insbesondere Gewerkschaften, zu bilden (Art.9GG); das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG); das Recht auf Freizügigkeit (Art. 11 GG); die Freiheit der Wahl des Berufs, des Arbeitsplatzes und der Ausbildungsstätte (Art. 12 GG); die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG); die Garantie von Eigentum und Erbrecht (Art. 14 GG); die Garantie der Staatsangehörigkeit (Art.16Abs.lGG); das Verbot der Auslieferung (Art. 16 Abs.2SatzlGG); das Asylrecht (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG); das Petitionsrecht (Art. 17 GG). Wer diese Grundrechte «zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht», verwirkt sie. Dies muß allerdings in jedem Einzelfall vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen werden, was bisher noch nie geschehen ist (Art. 18 GG). Im übrigen können die Grundrechte (zum Beispiel im Rahmen des -»Strafrechts, der Wehrpflicht oder des Zivildienstes) eingeschränkt werden. Dies darf aber nur durch ein Gesetz (im formellen Sinne) geschehen. Der Wesensgehalt eines Grundrechtes darf dabei nicht angetastet werden. Auch darf niemals ausgeschlossen werden, daß ein Bürger die Gerichte gegen Maßnahmen der Verwaltung anruft (Art. 19 GG).

1.
Das „Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland“ vom 23. 5. 1949 (BGBl. 1) ist die Verfassung der BRep D. Es wurde auf Grund von Vorarbeiten eines von der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder bestellten Sachverständigenausschusses (Herrenchiemseer Verfassungskonvent) vom Parlamentarischen Rat ausgearbeitet und am 8. 5. 1949 beschlossen. Die Besatzungsmächte (Besatzungsbehörden) genehmigten es unter gewissen Vorbehalten (Vorbehalte der Alliierten) am 12. 5. 1949; in der Folgezeit wurde es in den Landesparlamenten (außer Bayern) angenommen. Das GG wurde am 23. 5. 1949 verkündet (BGBl. 1949 S. 1) und trat am 23. 5. 1949, 24.00 Uhr, in Kraft. Der Begriff „Grundgesetz“ will nichts anderes besagen als Verfassung; er wurde seinerzeit gewählt, um den provisorischen Charakter der damaligen BRep. zu dokumentieren.
2. Das GG regelt die rechtliche und politische Grundordnung der BRep D. Es enthält eine Präambel (die früher das Wiedervereinigungsgebot enthielt und auf Grund des Einigungsvertrags neu gefasst wurde) und ist in 13 Abschnitte gegliedert. Abschn. I (Art. 1-19) enthält die Grundrechte, Abschn. II (Art. 20-37) allgemeine Grundsätze über Staatsform und Funktionen von Bund und Ländern; die Abschn. III bis VI (Art. 38-69) behandeln Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamen Ausschuss, Bundespräsident und Bundesregierung, Abschn. VII (Art. 70-82) Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Gesetzgebungsverfahren, Abschn. VIII, VIII a (Art. 83-91 b) die Ausführung der Bundesgesetze, die Bundesverwaltung und die Gemeinschaftsaufgaben, Abschn. IX (Art. 92-104) die Rechtsprechung, Abschn. X (Art. 105-115) das Finanzwesen; Abschn. X a (Art. 115 a-115 l) regelt den Verteidigungsfall; Abschn. XI (Art. 116-146) schließlich enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen, darunter den 1990 eingefügten Art. 143, der im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Abweichungen von den Bestimmungen des GG Übergangsweise zulässt.
Zum Inhalt des GG im Einzelnen vgl. die Übersicht im Anhang.
3. Das GG kann gemäß Art. 79 durch Gesetz, das der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Bundestages und 2/3 der Stimmen des Bundesrates bedarf, geändert werden (Verfassungsänderung). Bestimmte Verfassungsgrundsätze dürfen auch im Wege der Verfassungsänderung nicht berührt werden (Art. 79 III GG, gelegentlich als „Ewigkeitsklausel“ bezeichnet).
4. Durch Art. 5 EinigV wurde den gesetzgebenden Körperschaften empfohlen, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung (Wiedervereinigung) aufgeworfenen Fragen zur Änderung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere in Bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern, in Bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg, mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz und mit der Frage einer Volksabstimmung über das Grundgesetz. Die daraufhin eingesetzte Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat hat im Oktober 1993 ihren Abschlussbericht vorgelegt. Die Arbeit der Gemeinsamen Verfassungskommission beeinflusste wesentlich das 42. Gesetz zur Änderung des GG vom 27. 10. 1994 (BGBl. I 3146). Neben verschiedenen Einzeländerungen hatte das Gesetz u. a. folgende Schwerpunkte: Art. 3 GG: Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Art. 20 a GG (neu): Der Staat schätzt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Art. 28 GG: Die Gewährleistung der Selbstverwaltung für Gemeinden und Gemeindeverbände umfasst auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung. Art. 29 GG: Die Neugliederung wird durch eine „Staatsvertragsoption“ erleichtert. Art. 74 GG: Erstreckung der konkurrierenden Gesetzgebung auf die Staatshaftung und die künstliche Befruchtung beim Menschen, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen und Geweben. Art. 118 a GG: Erleichterung für die Neugliederung Berlins und Brandenburgs (Berlin, 6.).
5. Das GG ist bis 1. 1. 2010 durch 57 Gesetze geändert worden (Übersicht bei Sartorius: Verfassungs- und Verwaltungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland, vor Nr. 1). Die wichtigsten Änderungen der letzten Jahre waren: 1990 durch den Einigungsvertrag, 1992 zur Entwicklung der Europäischen Union (insbes. Art. 23 GG), 1993 Neuregelung des Asylrechts (Art. 16 a GG) und der Rechtsverhältnisse der Eisenbahnen. Das 41. Gesetz zur Änderung des GG vom 30. 8. 1994 (BGBl. I 2245) brachte die verfassungsrechtliche Neuordnung des Postwesens. Zur 42. Änderung des GG im Jahre 1994 s. oben unter 4. Zuletzt erfolgten grundlegende Änderungen, insbesondere der Gesetzgebungszuständigkeit durch die Föderalismusreform I im Jahre 2006 sowie der Finanzverfassung durch die Föderalismusreform II im Jahre 2009.

Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es legt die politische und rechtliche Grundordnung fest und ist in verschiedene Abschnitte gegliedert. Der erste mit 19 Artikeln definiert die Grundrechte, während der zweite mit den Artikeln 20-37 die Strukturprinzipien der Staatsform vorschreibt. Die weiteren Abschnitte behandeln die Funktionen der obersten Bundesorgane (Bundestag, Bundesrat, gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident, Bundesregierung) und regeln die Zuständigkeiten in der Gesetzgebung, dem Gesetzgebungsverfahren sowie in der Ausführung von Gesetzen. Darüber hinaus enthalten sie Bestimmungen über das Finanzwesen und den Verteidigungsfall.
Das Grundgesetz darf nur durch ein Gesetz geändert oder ergänzt werden, wenn eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates dies bewilligt. Bestimmte elementare Verfassungsgrundsätze dürfen nicht beseitigt werden: die Gliederung des Bundes in Länder, die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die Grundrechte.
Art. 1, 20, 79 GG

Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, bewußt nicht „Verfassung" genannt, um den vorläufigen Charakter bis zu einer Wiedervereinigung Deutschlands zu unterstreichen. Besteht aus der Präambel, dem Grundrechtsteil und dem organisatorischen Teil. Es regelt die rechtliche und politische Grundordnung. Das GG kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt; eine solche Änderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Einige Verfassungsgrundsätze (z.B. Gliederung des Bundes in Länder, Menschenwürde) dürfen selbst im Wege einer GG- Änderung nicht außer Kraft gesetzt werden.

abgekürzt GG, vom 23. 5.1949, die Verfassung der BRD. Rechtsstaat, Sozialstaat.
Das GG wurde 1948/49 im Auftrag der 3 Westmächte vom Parlamentarischen Rat (Herrenchiemseer Verfassungskonvent) erarbeitet und von den Landtagen aller Bundesländer (ausser, wegen der zu geringen föderalistischen Struktur, von Bayern) angenommen, wodurch es in Kraft trat (Art. 144 GG). Nach seinem Art. 146 verliert es automatisch seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist. a. Grundrechte, Notstandsverfassung, Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, Verfassungsänderung.

die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund ist das Scheitern der Weimarer Reichsverfassung und der Untergang des Dritten Reiches. Nachdem feststand, dass die vier Siegermächte wegen der wachsenden Ost-West-Polarisierung zu einer gemeinsamen gesamtdeutschen Politik nicht in der Lage waren, ging man daran, für die westlichen Länder des zweigeteilten Deutschland eine republikanische, demokratische, rechtsstaatliche und soziale Bundesverfassung zu schaffen. Den Anstoss gab die Londoner Sechsmächte-Konferenz vom Frühjahr 1948, an der ausser den drei westlichen Siegermächten auch Belgien, Luxemburg und die Niederlande teilnahmen. Das Konferenzergebnis fand seinen Niederschlag in den Frankfurter Dokumenten, die Anfang Juli 1948 den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder (ausser Berlin) von den westalliierten Militärgouverneuren übergeben wurden.
Das Dokument I ermächtigte die Chefs der Landesregierungen, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, die für den künftigen westdeutschen Gesamtstaat eine freiheitlich-demokratische Verfassung ausarbeiten sollte. Vorgegeben war eine Staatsform föderalen Typs, die man für besonders geeignet hielt, die deutsche Einheit schliesslich wiederherzustellen, die Rechte der Länder zu wahren, eine angemessene Zentralinstanz zu schaffen und ausreichende Garantien für individuelle Freiheiten zu bieten. Jene Richtlinien, vor allem ihre bundesstaatlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien, standen im grundsätzlichen Einklang mit der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung Deutschlands vor dem Absturz in das Dritte Reich.
Um den provisorischen, nur für eine Übergangszeit bestimmten Charakter des zu schaffenden Verfassungswerkes zu betonen, lehnten die Ministerpräsidenten die Bezeichnungen .Verfassung\' und .verfassungsgebende Versammlung\' entschieden ab. Man verständigte sich schliesslich auf die Begriffe .Parlamentarischer Rat\' und .Grundgesetz\'. Allerdings wurde bereits im Parlamentarischen Rat hervorgehoben, die neue Verfassung sei provisorisch nur in einem geographischen Sinn, weil sie bis auf weiteres lediglich für den westlichen Teil Deutschlands gelten könne. Hingegen sei das Grundgesetz, besonders in seinen rechtsstaatlich-demokratischen Prinzipien, ein auf Dauer angelegtes Verfassungswerk.
Vom Herrenchiemseer Verfassungskonvent wurde, im Auftrag der Ministerpräsidenten-Konferenz, ein erster Entwurf der neuen staatlichen Grundordnung erstellt. Diese Expertenrunde formulierte einen vollständigen Verfassungstext mit Varianten als Vorlage für die Beratungen im Parlamentarischen Rat. Hier fielen dann die eigentlichen verfassungspolitischen Entscheidungen im Rahmen der damals noch unvollkommenen deutschen Souveränität. Diese Versammlung bestand aus 65 Repräsentanten der elf Landtage in den drei westlichen Besatzungszonen. Den Vorsitz im Plenum führte der nachmalige Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU). Vorsitzender des für die Textfassung des Grundgesetzes zuständigen Hauptausschusses und dessen Spiritus Rector war der Staatsrechtler Carlo Schmid (SPD). Der Parlamentarische Rat hatte sich wiederholt mit Einsprüchen der Militärgouverneure auseinander zu setzen. Sie betrafen vor allem die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die Organisation der Gerichtsbarkeit und den Status Berlins. Die bei den einschlägigen deutsch-alliierten Gesprächen gefundenen Kompromisslösungen wurden in wesentlichen Punkten den deutschen Vorstellungen gerecht.
Nachdem der Parlamentarische Rat von September 1948 bis Mai 1949 in Bonn getagt hatte, wurde das Grundgesetz von ihm am 8. Mai 1949, vier Jahre nach der deutschen Kapitulation, mit grosser Mehrheit angenommen. Wenige Tage später erteilten die westlichen Militärregierungen ihre Genehmigung, freilich mit Vorbehalten zu verschiedenen Punkten. Zur Ratifizierung bedurfte das Grundgesetz - nach dem Muster der nordamerikanischen Verfassung von 1787 - der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten sollte (Art. 144 I). Bei den unverzüglich herbeigeführten Abstimmungen der Landtage stimmten zehn von elf Ländern mit Ja. Der bayerische Landtag lehnte das Grundgesetz als zu wenig föderalistisch ab, bejahte jedoch die Zugehörigkeit Bayerns zum Bund. Das dergestalt zustande gekommene Grundgesetz trat am 24. Mai 1949 in Kraft (Art. 145).
Für die Verwirklichung der staatlichen Einheit Deutschlands hatte das Grundgesetz zwei Wege vorgesehen: Entweder die Inkraftsetzung des GG "in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt" (Art. 23 a.F.) oder die Schaffung einer neuen Staatsverfassung, "die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist" (Art. 146). Der "Beitritt" zum Geltungsbereich des GG erschien, als die historische Stunde kam, der grossen Mehrheit in Volk, Parlament und Regierung der DDR als der kürzere und bessere Weg. Dies um so mehr, als das Grundgesetz eine bereits bewährte Verfassung der Freiheit war, deren Hervorbringung der ehemalige Bundespräsident Heinemann zu den "Sternstunden" der deutschen Geschichte zählte. Seit dem Wirksamwerden des Beitrittsbeschlusses der Volkskammer der DDR am 3. Oktober 1990, dem Tag der deutschen Einheit, gilt das Grundgesetz für das gesamte deutschen Volk.

(GG) für die Bundesrepublik Deutschland ist die Verfassung Deutschlands. Das G. wurde vom Parlamentarischen Rat auf der Grundlage des Entwurfs eines Sachverständigenausschusses (Herrenchiem- seer Entwurf) am 8. 5. 1949 beschlossen, von den alliierten Besatzungsmächten genehmigt und mit Ausnahme Bayerns von allen seinerzeitigen Bundesländern angenommen. Es zerfällt in eine Präambel, einen Grundrechtsteil und einen organisatorischen Teil (Verhältnis zwischen Bund und Ländern, Bundestag, Bundesrat, Bundespräsident, Bundesregierung, Bundesgesetzgebung, Bundesgesetzausfüh- rung, Bundesverwaltung, Rechtsprechung, Finanzverwaltung). Es kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des Grundgesetzes ausdrücklich ändert oder ergänzt. Eine solche Änderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrats. Eine Änderung, durch welche die Gliederung des Bunds in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig (Art. 79 GG). Tragende Grundsätze sind Bundesstaatlichkeit, Volkssouveränität, Rechtsstaatlichkeit und Sozial Staatlichkeit. Lit.: Maunz, T./Dürig, G., Grundgesetz (Lbl.), 47. A. 2006; Grundgesetz, 41. A. 2007; Grundgesetz, 57. A. 2006; Leibholz, G./Rinck, H./Hesselberger, G., Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (Lbl.), 7. A. 2002; Grundgesetz, hg. v. Hömig, D., 7. A. 2003; Ja- rass, H./Pieroth, B., Grundgesetz, 9. A. 2007; Man- goldt, H. v./Klein, F./Starck, C.., Das Bonner Grundgesetz, 5. A. Bd. 1 ff. 2005 f.; Hesselberger, D., Das Grundgesetz, 13. A. 2003; Münch, V./Kunig, P., Grundgesetzkommentar, Bd. 1 ff. z.T. 5. A. 2000; Grundgesetz, hg. v. Sachs, M., 4. A. 2007; Geiger, R., Grundgesetz und Völkerrecht, 3. A. 2002; Schmidt-Bleibtreu, B. /Klein, F., Kommentar zum Grundgesetz, 10. A. 2004

entspricht als späte Frucht der Aufklärung den Forderungen der Französischen Revolution nach einer Gesellschaft, die sich auf Menschenrechte, auf die Prinzipien von Freiheit, Gleichheit, Eigentum und Sicherheit gründet. Die Aufklärungskultur selbst ist beeinflusst von dem „ius commune” in seiner spätantiken Abfassung, dem kanonischen Recht, welches aus römisch-rechtlicher Wurzel hervorging, germanischen Rechtsauffassungen und von der Staatsformenlehre des Aristoteles. Das Grundgesetz steht damit in einer Tradition, die auch, aber nicht nur christlich geprägt ist.
Das institutionelle Gerüst des demokratischen Verfassungsstaats mit den Grundrechten und den Vorgaben des Art.20 GG soll vor einer Entwicklung schützen, wie sie im sog. Dritten Reich ihren Lauf nahm. Ein ähnlicher Versuch, wie er mit der Weimarer Reichsverfassung unternommen worden war, scheiterte kläglich. Aus diesem Grund ist die Erhaltung des gesellschaftlichen Konsenses und des Sozialstaats von überragender Bedeutung; zunehmende Arbeitslosigkeit, Steuerumverteilung, soziale Klüfte bergen große Gefahren.
Das Menschenbild des Grundgesetzes ist nicht das eines isolierten souveränen Individuums; das Grundgesetz hat vielmehr die Spannung „Individuum — Gemeinschaft” im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit der Person entschieden, ohne dabei deren Eigenwert anzutasten. Die Menschenwürde und die Ethik der Ehrfurcht vor dem Leben bilden die kulturanthropologische Prämisse des Verfassungsstaats und die Basis, auf der von Mensch zu Mensch und von Mensch zu Staat kommuniziert wird; sie ist der verrechtlichte „konstitutionalisierte” ethische Grundwert, aus dem alles weitere bis hin zu Demokratie und Föderalismus folgt. Die Menschenwürde muss universal konzipiert sein als Eckstein einer universalen Ethik.
Der Verfassungsstaat ist der Staat der Freiheit und Demokratie, der sozialen Marktwirtschaft und des Pluralismus\'. Der Verfassungsstaat muss aber auch den Schutz der Umwelt und den Ausgleich mit der Nachwelt, die Gerechtigkeit zwischen den Generationen aufnehmen; Postulate der Ethik bekommen verfassungsrechtliche Relevanz, ethische Postulate gerinnen zu Verfassungsrecht.
1111 Stein, Tine: Himmlische Quellen Und Irdisches Recht.Religiöse Voraussetzungen Des Freiheitlichen Verfassungsstaates. Frankfurt (Camus-Verlag) 2007.

, Abk.: GG: Verfassungsrecht: die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vom 23.5. 1949 (BGBl. I S.1) mit späteren Änderungen (BGBl. III/FNA 100-1). Im Juli 1948 ermächtigten die drei westlichen Militärgouverneure die Ministerpräsidenten in den neugeschaffenen Ländern, statt einer Verfassung zunächst ein „vorläufiges Grundgesetz” zu erarbeiten („Frankfurter Dokumente”). Mit dem Begriff „Grundgesetz” sollte vor dem Hintergrund der deutschen Teilung der provisorische Charakter der neuen Verfassung zum Ausdruck gebracht werden.
Anlässlich des Herrenchiemseer Verfassungskonvents im August 1948 erstellten Sachverständige einen ersten Entwurf als Diskussionsgrundlage. 1948/49 tagte dann in Bonn der Parlamentarische Rat (dessen Mitglieder von den Landtagen gewählt wurden) und erarbeitete die endgültige Fassung des Grundgesetzes, auf die die Alliierten jedoch durch wiederholte Intervention nicht unerheblich Einfluss nahmen. Der Parlamentarische Rat nahm das Grundgesetz am 8.5. 1949 mit 53 zu zwölf Stimmen an. Anschließend erklärten die Alliierten unter Anbringung gewisser Vorbehalte ihre Zustimmung. Nach Billigung durch die Länderparlamente (Art.144 Abs. 1 GG) — ausgenommen Bayern, das aber seine Zugehörigkeit zur Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich bestätigte — trat das Grundgesetz mit Ablauf des 23.5. 1949 in Kraft (Art. 145 Abs. 2 GG).
Das Grundgesetz legt die staatliche Grundordnung und vor allem die Grundrechte des Bürgers, die Staatsform und die Aufgaben und Befugnisse der Verfassungsorgane fest. Das Grundgesetz gliedert sich in 14 Abschnitte, denen eine Präambel vorgeschaltet ist. Abschnitt I (Art.1-19) stellt die Grundrechte in den Vordergrund und definiert sie als unmittelbar geltendes Recht. Abschnitt II (Art. 20-37) legt die Staatsformmerkmale (Demokratie, Republik, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat) fest und enthält die grundlegenden Vorschriften über das Verhältnis von Bund und Ländern. Die Abschnitte III—VI (Art. 38-69) enthalten die Regelungen über die Verfassungsorgane Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident und Bundesregierung. Abschnitt VII (Art.70-82 GG) behandelt die Gesetzgebungszuständigkeiten und das Gesetzgebungsverfahren. In den Abschnitten VIII und VIII a (Art. 83-91 b) folgen Vorschriften über die Ausführung der Bundesgesetze, die Bundesverwaltung und die Gemeinschaftsaufgaben. Die grundlegenden Vorschriften über die Rechtsprechung (insb. über das BVerfG als Verfassungsorgan) und grundlegende Verfahrensrechte des Bürgers finden sich im Abschnitt IX (Art. 92-104 GG). Der Abschnitt X (Art.104 a-115 GG) enthält die Vorschriften der sog. Finanzverfassung (Ausgabenzuweisung, Gesetzgebungskompetenzen im Finanzwesen, Verteilung der Finanzmittel). Abschnitt Xa (Art. 115 a-1151) enthält die Regelungen über den Verteidigungsfall, Abschnitt XI (Art.116-146) schließt mit Übergangs- und Schlussbestimmungen.
Der rasche Wandel der politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse führte bislang zu über 50 verfassungsändernden Gesetzen. Die wichtigsten betrafen dabei die Wehrverfassung (1956), die Notstandsverfassung (1968), den Beitritt der ehemaligen DDR (1990), die Verfassungsreform (1993/94) und die Föderalismusreform (2006).
Art. 5 des Einigungsvertrages (EV) empfahl den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutschlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen. Dabei sollte vor allem geprüft werden, ob und inwieweit Verfassungsänderungen in Bezug auf die Stärkung föderaler Strukturen und auf Staatszielbestimmungen erforderlich sind. Ferner sollte die Bedeutung und Handhabung des Art.146 GG geklärt werden. Einigungsvertrag.
Aufgrund der Empfehlung des Art.5 EV wurde 1992 eine Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat gebildet, die ihren Abschlussbericht Ende Oktober 1993 vorlegte. Im Verlauf der Beratungen wurden ca. 80 Änderungs- und Ergänzungsanträge beraten, aber nur wenige grundlegende Empfehlungen beschlossen.
Ein wichtiger Bereich betraf die Europäische Integration und dabei die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der sog. Maastrichter Verträge. Insoweit ist in das Grundgesetz vor allem ein neuer Art. 23 eingefügt und Art.24 ergänzt worden. Außerdem wurde durch Art.28 Abs. 1 S.3 GG die Grundlage eines Kommunalwahlrechts für EU-Bürger geschaffen. Während diese Änderungen bereits Ende 1992 vorab in Kraft traten, verzögerte sich die übrige Verfassungsreform bis zum November 1994, die sich — mangels Konsensfähigkeit im Übrigen — auf einige wenige Punkte beschränkte (u. a. Verpflichtung des Staates zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Art.3 Abs. 2 S. 2 GG), Einführung des Umweltschutzes als Staatsziel (Art. 20 a GG), Gewährleistung der Finanzhoheit der Kommunen (Art.28 Abs. 2 S. 3 GG), Vereinfachung der Neugliederung der Länder (Art.29, 118a GG), Stärkung der konkurrierenden Gesetzgebung der Länder (Art. 72 GG), Änderungen im Katalog der Gesetzgebungszuständigkeiten (Art. 74, 75 GG). Die umfangreichste Reform des GG fand am 1.9.2006 statt. Durch die Föderalismusreform wurden insbesondere die Gesetzgebungskompetenzen neu geordnet (Änderungen der Kataloge der Art. 73, 74 GG, Wegfall der Rahmengesetzgebung aus Art. 75 GG, Änderungen der Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebung in Art. 72 GG) sowie die Vorschriften über die Verwaltung der Bundesgesetze neu geregelt (Art. 83 ff. GG; insbes. die Entzerrung der Zustimmungspflichten bei Bundesgesetzen, die Verfahrensvorschriften enthalten durch Schaffung einer Abweichungsgesetzgebung der Länder, Art. 84 Abs. 1 S. 2 GG). Zudem dürfen Gemeinden durch Bundesgesetze keine Aufgaben
mehr übertragen werden, Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG, Art. 85 Abs. 1 S. 2 GG.




Vorheriger Fachbegriff: Grundgesetz | Nächster Fachbegriff: Grundhandelsgeschäft


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen