Grundgesetz

Das Grundgesetz vom 23. Mai 1949 ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Es legt die politische und rechtliche Grundordnung fest und ist in verschiedene Abschnitte gegliedert. Der erste mit 19 Artikeln definiert die Grundrechte, während der zweite mit den Artikeln 20-37 die Strukturprinzipien der Staatsform

vorschreibt. Die weiteren Abschnitte behandeln die Funktionen der obersten Bundesorgane (Bundestag, Bundesrat, gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident, Bundesregierung) und regeln die Zuständigkeiten in der Gesetzgebung, dem Gesetzgebungsverfahren sowie in der Ausführung von Gesetzen. Darüber hinaus enthalten sie Bestimmungen über das Finanzwesen und den Verteidigungsfall.
Das Grundgesetz darf nur durch ein Gesetz geändert oder ergänzt werden, wenn eine qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestags und zwei Dritteln der Stimmen des
Bundesrates dies bewilligt. Bestimmte elementare Verfassungsgrundsätze dürfen nicht beseitigt werden: die Gliederung des Bundes in Länder, die Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung und die Grundrechte.
Art. 1, 20, 79 GG

Verfassung der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, bewußt nicht „Verfassung" genannt, um den vorläufigen Charakter bis zu einer Wiedervereinigung Deutschlands zu unterstreichen. Besteht aus der Präambel, dem Grundrechtsteil und dem organisatorischen Teil. Es regelt die rechtliche und politische Grundordnung. Das GG kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das den Wortlaut des GG ausdrücklich ändert oder ergänzt; eine solche Änderung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates. Einige Verfassungsgrundsätze (z.B. Gliederung des Bundes in Länder, Menschenwürde) dürfen selbst im Wege einer GG- Änderung nicht außer Kraft gesetzt werden.

abgekürzt GG, vom 23. 5.1949, die Verfassung der BRD. Rechtsstaat, Sozialstaat.
Das GG wurde 1948/49 im Auftrag der 3 Westmächte vom Parlamentarischen Rat (Herrenchiemseer Verfassungskonvent) erarbeitet und von den Landtagen aller Bundesländer (ausser, wegen der zu geringen föderalistischen Struktur, von Bayern) angenommen, wodurch es in Kraft trat (Art. 144 GG). Nach seinem Art. 146 verliert es automatisch seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist. a. Grundrechte, Notstandsverfassung, Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, Verfassungsänderung.

die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Entstehungsgeschichtlicher Hintergrund ist das Scheitern der Weimarer Reichsverfassung und der Untergang des Dritten Reiches. Nachdem feststand, dass die vier Siegermächte wegen der wachsenden Ost-West-Polarisierung zu einer gemeinsamen gesamtdeutschen Politik nicht in der Lage waren, ging man daran, für die westlichen Länder des zweigeteilten Deutschland eine republikanische, demokratische, rechtsstaatliche und soziale Bundesverfassung zu schaffen. Den Anstoss gab die Londoner Sechsmächte-Konferenz vom Frühjahr 1948, an der ausser den drei westlichen Siegermächten auch Belgien, Luxemburg und die Niederlande teilnahmen. Das Konferenzergebnis fand seinen Niederschlag in den Frankfurter Dokumenten, die Anfang Juli 1948 den Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder (ausser Berlin) von den westalliierten Militärgouverneuren übergeben wurden.
Das Dokument I ermächtigte die Chefs der Landesregierungen, eine verfassungsgebende Versammlung einzuberufen, die für den künftigen westdeutschen Gesamtstaat eine freiheitlich-demokratische Verfassung ausarbeiten sollte. Vorgegeben war eine Staatsform föderalen Typs, die man für besonders geeignet hielt, die deutsche Einheit schliesslich wiederherzustellen, die Rechte der Länder zu wahren, eine angemessene Zentralinstanz zu schaffen und ausreichende Garantien für individuelle Freiheiten zu bieten. Jene Richtlinien, vor allem ihre bundesstaatlichen und rechtsstaatlichen Prinzipien, standen im grundsätzlichen Einklang mit der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung Deutschlands vor dem Absturz in das Dritte Reich.
Um den provisorischen, nur für eine Übergangszeit bestimmten Charakter des zu schaffenden Verfassungswerkes zu betonen, lehnten die Ministerpräsidenten die Bezeichnungen .Verfassung\' und .verfassungsgebende Versammlung\' entschieden ab. Man verständigte sich schliesslich auf die Begriffe .Parlamentarischer Rat\' und .Grundgesetz\'. Allerdings wurde bereits im Parlamentarischen Rat hervorgehoben, die neue Verfassung sei provisorisch nur in einem geographischen Sinn, weil sie bis auf weiteres lediglich für den westlichen Teil Deutschlands gelten könne. Hingegen sei das Grundgesetz, besonders in seinen rechtsstaatlich-demokratischen Prinzipien, ein auf Dauer angelegtes Verfassungswerk.
Vom Herrenchiemseer Verfassungskonvent wurde, im Auftrag der Ministerpräsidenten-Konferenz, ein erster Entwurf der neuen staatlichen Grundordnung erstellt. Diese Expertenrunde formulierte einen vollständigen Verfassungstext mit Varianten als Vorlage für die Beratungen im Parlamentarischen Rat. Hier fielen dann die eigentlichen verfassungspolitischen Entscheidungen im Rahmen der damals noch unvollkommenen deutschen Souveränität. Diese Versammlung bestand aus 65 Repräsentanten der elf Landtage in den drei westlichen Besatzungszonen. Den Vorsitz im Plenum führte der nachmalige Bundeskanzler Konrad Adenauer (CDU). Vorsitzender des für die Textfassung des Grundgesetzes zuständigen Hauptausschusses und dessen Spiritus Rector war der Staatsrechtler Carlo Schmid (SPD). Der Parlamentarische Rat hatte sich wiederholt mit Einsprüchen der Militärgouverneure auseinander zu setzen. Sie betrafen vor allem die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, die Organisation der Gerichtsbarkeit und den Status Berlins. Die bei den einschlägigen deutsch-alliierten Gesprächen gefundenen Kompromisslösungen wurden in wesentlichen Punkten den deutschen Vorstellungen gerecht.
Nachdem der Parlamentarische Rat von September 1948 bis Mai 1949 in Bonn getagt hatte, wurde das Grundgesetz von ihm am 8. Mai 1949, vier Jahre nach der deutschen Kapitulation, mit grosser Mehrheit angenommen. Wenige Tage später erteilten die westlichen Militärregierungen ihre Genehmigung, freilich mit Vorbehalten zu verschiedenen Punkten. Zur Ratifizierung bedurfte das Grundgesetz - nach dem Muster der nordamerikanischen Verfassung von 1787 - der Annahme durch die Volksvertretungen in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten sollte (Art. 144 I). Bei den unverzüglich herbeigeführten Abstimmungen der Landtage stimmten zehn von elf Ländern mit Ja. Der bayerische Landtag lehnte das Grundgesetz als zu wenig föderalistisch ab, bejahte jedoch die Zugehörigkeit Bayerns zum Bund. Das dergestalt zustande gekommene Grundgesetz trat am 24. Mai 1949 in Kraft (Art. 145).
Für die Verwirklichung der staatlichen Einheit Deutschlands hatte das Grundgesetz zwei Wege vorgesehen: Entweder die Inkraftsetzung des GG "in anderen Teilen Deutschlands nach deren Beitritt" (Art. 23 a.F.) oder die Schaffung einer neuen Staatsverfassung, "die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist" (Art. 146). Der "Beitritt" zum Geltungsbereich des GG erschien, als die historische Stunde kam, der grossen Mehrheit in Volk, Parlament und Regierung der DDR als der kürzere und bessere Weg. Dies um so mehr, als das Grundgesetz eine bereits bewährte Verfassung der Freiheit war, deren Hervorbringung der ehemalige Bundespräsident Heinemann zu den "Sternstunden" der deutschen Geschichte zählte. Seit dem Wirksamwerden des Beitrittsbeschlusses der Volkskammer der DDR am 3. Oktober 1990, dem Tag der deutschen Einheit, gilt das Grundgesetz für das gesamte deutschen Volk.






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