Besitz

Im rechtlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Besitz die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache. Der Besitz wird erworben, indem man Gewalt über die Sache erlangt, und zwar für eine gewisse Zeit und mit dem Willen zu ihrer tatsächlichen Beherrschung. Der Besitzerwerb

setzt keine Geschäftsfähigkeit voraus — auch Kinder können etwas besitzen — und kann auch nicht durch einen Vertreter erfolgen.
Der Besitzer darf sich zur Wehr setzen, wenn jemand ihm widerrechtlich seinen Besitz nehmen will (Besitzschutz). Der Besitz endet durch die freiwillige Aufgabe oder den Verlust der Herrschaftsgewalt über die betreffende Sache, nicht aber, wenn die Ausübung dieser Gewalt nur vorübergehend verhindert wird. Man muss verschiedene Arten von Besitzern unterscheiden, u. a.
den Alleinbesitzer, der allein die Herrschaftsgewalt ausübt, den Mitbesitzer — er hat mit einer oder mehreren Personen eine Sache gemeinschaftlich und gleichrangig in Besitz, z. B. als Verheirateter mit dem Ehegatten die gemeinsame Wohnung,
den unmittelbaren Besitzer er hat eine Sache tatsächlich in Besitz,
den mittelbaren Besitzer — er überlässt aufgrund eines bestimmten Rechtsverhältnisses einem anderen den unmittelbaren Besitz, z. B. überlässt er als Vermieter dem Mieter die Wohnung.
Eigentum und Besitz
Besitz ist etwas anderes als Eigentum. Während der Besitz eine tatsächliche Beziehung zwischen einer Person und einer Sache darstellt, ordnet das Eigentum eine Sache auch rechtlich zu.

Eigentum kann unabhängig von der tatsächlichen Herrschaft über die Sache bestehen, z.B. bei Vermietungen. Übertragen werden kann Eigentum nur vom Eigentümer, nicht vom Besitzer.
§§ 854 ff. BGB
Eigentum

Die tatsächliche Gewalt über eine Sache. Der Besitz darf nicht, wie es häufig geschieht, mit dem Eigentum an der Sache verwechselt werden, der rechtlichen Gewalt über die Sache. Besitzer einer Sache ist, wer sie im Augenblick gerade hat, wobei es keine Rolle spielt, ob er sie haben darf oder nicht (auch der Dieb ist Besitzer der gestohlenen Sachen, die er bei sich hat). Eigentümer einer Sache ist dagegen derjenige, dem sie gehört, auch wenn er sie im Augenblick gerade nicht hat, zum Beispiel, weil sie ihm gestohlen worden ist. Der Besitzer, zum Beispiel der Dieb, kann tatsächlich mit der Sache machen, was er will. Er kann sie verbrauchen, wegwerfen oder verkaufen. Der Eigentümer aber darf das alles auch rechtlich. Der Besitz wird in vielfacher Hinsicht geschützt, vor allem gegen verbotene Eigenmacht. Wird der Besitz in anderer Weise als durch verbotene Eigenmacht gestört, so hat der Besitzer Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung der Störung und Herausgabe der Sache, die den Ansprüchen des Eigentümers sehr ähnlich sind (§1007 BGB).

ist die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache, also kein Rechts-, sondern ein tatsächliches Verhältnis, das von einem natürlichen Besitzwillen getragen wird, § 854 I BGB.

deliktischer Besitz entsteht, wenn der Besitzer sich eine Sache (schuldhaft) durch verbotene Eigenmacht oder eine gegen das Eigentum gerichtete Straftat verschafft. Für den deliktischen Besitzer gilt die Sperrwirkung des EBV selbstverständlich nicht. Er haftet gemäß § 992 BGB nach §§ 823 ff. BGB, gemäß § 848 BGB sogar für den zufälligen Untergang der Sache.

Hemmer/Wüst Sachenrecht II Rn. 370, 390

Eigenbesitz nach § 872 BGB liegt vor, wenn der Besitzer eine Sache als ihm gehörend, d.h. wie ein Eigentümer besitzt. Eigenbesitz ist z.B. erforderlich bei 900, 927, 937, 955 BGB.

Erbenbesitz. Mit dem Erbfall erlangt der Erbe gemäß § 857 BGB genau die Besitzstellung, die der Erblasser innehatte. War der Erblasser unmittelbarer Besitzer, so erlangt auch der Erbe unmittelbaren Besitz. Gleiches gilt im Fall des mittelbaren Besitzes. Der Erbenbesitz ist unabhängig davon, ob der Erbe von dem Erbfall Kenntnis hat oder die tatsächliche Sachherrschaft ergreift (sog. fiktiver Besitz).

Fehlerhafter Besitz entsteht durch verbotene Eigenmacht vgl. §858 11 S.1 BGB. Unter den Voraussetzungen des §858 11 S.2 BGB muß auch ein Rechtsnachfolger die Fehlerhaftigkeit gegen sich gelten lassen, was v.a. für den Anspruch aus § 861 I BGB von Bedeutung ist.

Fremdbesitz ist gegeben, wenn der Besitzer eine Sache in Anerkennung fremden Eigentums, d.h. für einen anderen besitzt (z.B. Mieter, Pächter). Hierbei muß es sich nicht notwendigerweise um unmittelbaren Besitz handeln. Ist ein mittelbarer Besitzer zugleich Fremdbesitzer, so entsteht mehrstufiger mittelbarer Besitz.

Mitbesitz (§ 866 BGB) liegt vor, wenn Herrschaft über eine Sache von mehreren auf gleicher Stufe stehenden Besitzern ausgeübt wird. Unmittelbarer und mittelbarer Besitzer sind daher nie Mitbesitzer. Beim sog. schlichten M. kann die Sachherrschaft von jedem Mitbesitzer selbständig ausgeübt werden. Beim qualifizierten M. dagegen kann die Sachherrschaft nur von allen Mitbesitzern gemeinsam ausgeübt werden (relevant bei §1206 BGB; klassisches Bsp.: Banktresor mit Doppelschloß). Daneben gibt es noch den Teilbesitz (§ 865 BGB), in Abgrenzung zum Vollbesitz, wenn sich die tatsächliche Sachherrschaft eines Besitzers nur auf einen realen Teil einer Sache bezieht. Bsp.: Teilbesitz an einer Eigentumswohnung.

mittelbarer Besitz (§ 868 BGB) ist dann gegeben, wenn der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft durch einen unmittelbaren Besitzer, der diesem den Besitz mittelt, ausüben läßt. Man spricht insofern auch von vergeistigter Sachherrschaft. Die Voraussetzungen des mittelbaren Besitzes sind der unmittelbare Besitz des Besitzmittlers, ein konkretes, zeitlich begrenztes, nicht notwendig wirksames Verhältnis, das zum Besitz berechtigt und verpflichtet, ein konkretes Besitzmittlungsverhältnis, das wie die in § 868 BGB aufgezählten einen Herausgabeanspruch begründet, und der Besitzmittlungswille des Besitzmittlers.

Das Besitzmittlungsverhältnis braucht nicht zivilrechtlich wirksam zu sein, insbesondere genügt auch ein vermeintliches, bzw. ein gesetzlicher Herausgabeanspruch, z.B. aus §§ 985, 812, 823 i.V.m. 249 BGB.

Nebenbesitz ist im BGB nicht vorgesehen. Man versteht hierunter gleichstufigen mittelbaren Besitz von zwei Personen, die nicht durch das Band des Mitbesitzes miteinander verbunden sind, indem zwei voneinander unabhängige Besitzmittlungsverhältnisse mit demselben unmittelbaren Besitzer bestehen. Die Figur des N. wird von der Rspr. und h. L. abgelehnt, da ein unmittelbarer Besitzer nicht den Willen haben kann, eine Sache gleichzeitig zwei Personen, die nicht Mitbesitzer sind, zu mittein und herauszugeben.

Organbesitz. Sonderform des Besitzes bei juristischen Personen. Da diese selbst keinen Besitz ausüben können, tun sie dies durch ihre Organe. Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt durch ein Organ wird der juristischen Person daher unmittelbar als Besitz zugerechnet. D. h. die Gesellschaft hat Besitz, der aber von dem Organ ausgeübt wird.

Unmittelbarer Besitz verlangt, daß die tatsächliche Sachherrschaft von dem Besitzer selbst unmittelbar ausgeübt wird. Der Besitzdiener hat keinen unmittelbaren Besitz, sondern nur Gewahrsam. Unmittelbarer Besitzer ist und bleibt der Besitzer.

tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Sache, die vbm Eigentum (= rechtliche Herrschaft) streng zu scheiden ist. Oft fallen B. und Eigentum zusammen. 1) B. wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt erworben, § 854 BGB, beendet durch Aufgabe der tatsächlichen Gewalt (z. B. Wegwerfen) oder sonstigen Verlust und übertragen durch Einigung des bisherigen Besitzers mit Erwerber. - 2) Man unterscheidet Eigen- und Fremdb. Eigenbesitzer ist, wer die Sache als ihm gehörend besitzt (z. B. Dieb), § 872 BGB. Eigenb. ist z. B. erforderlich bei Aneignung (Aneignungsrecht) oder Ersitzung. Fremdbesitzer ist, wer die Sache wie eine fremde besitzt (z. B. Mieter). Unmittelbaren B. hat, wer unmittelbare tatsächliche Gewalt ausübt; der mittelbare Besitzer besitzt für einen anderen (z. B. der Entleiher), sogen. Besitzmittlungsverhältnis oder Besitzkonstitut. - 3) Der Besitzdiener übt tatsächliche Gewalt aus, ohne Besitzer zu sein (z. B. Putzfrau hinsichtlich Putzzeug); Besitzer ist der Dienstherr. Es gibt B. ohne tatsächliche Gewalt: B. geht z. B. mit Erbfall auf Erben über, § 857 BGB, ohne dass dieser eine tatsächliche Verfügungsgewalt zu haben braucht. Auch Teilb. z. B. an Wohnraum, § 865 BGB, und >Mitb. bei gemeinschaftlichem B. einer Sache, § 866 BGB. Vermutung des Eigentums. Im österreichischen Recht Unterscheidung zwischen B. u. Innehabung (Innehabungist Gewahrsam über eine Sache); zum B. gehört der Wille, die Sache als eigene zu behalten. In der Schweiz ist B. die tatsächliche Gewalt über eine Sache.

(§§ 854 ff. BGB) ist die tatsächliche Gewalt einer Person über eine Sache. Er ist vom Eigentum als dem umfassenden Herrschafts recht streng zu unterscheiden. So erlangt z. B. der Dieb durch den Diebstahl zwar B., nicht aber Eigentum. In der Praxis fallen freilich B. und Eigentum vielfach in einer Person zusammen. Aus diesem Lebenssachverhalt leitet das Gesetz die Vermutung ab, dass der Besitzer einer beweglichen Sache zugleich Eigentümer sei; das gilt jedoch, abgesehen von Geld und Inhaberpapieren, nicht bei abhanden gekommenen Sachen (§ 1006 BGB). Häufig ist der B. Voraussetzung für den Erwerb dinglicher Rechte (z. B. bei der Übereignung). Der B., der übertragen und vererbt werden kann, ist in mehrfacher Hinsicht rechtlich geschützt. So darf sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Handelt es sich um eine bewegliche Sache, darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen; handelt es sich um ein Grundstück, darf er sich des B. durch sofortige Entsetzung des Täters wieder bemächtigen (§§ 858 ff. BGB). Weiter gehen indes die Selbsthilferechte nicht. Ist eine sofortige Reaktion nicht möglich, bleibt dem Besitzer nur der Rechtsweg: Er kann auf Wiedereinräumung des B., auf Herausgabe der Sache wegen ungerechtfertigter Bereicherung, auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung, ggf. auch auf Unterlassung klagen. - Es gibt mehrere Arten des B. (Eigen- u.
Fremdbesitz, Allein- u. Mitbesitz u. a.). Am wichtigsten ist die Unterscheidung zwischen unmittelbarem u. mittelbarem B., je nachdem ob der Besitzer die Sachherrschaft unmittelbar oder durch einen Besitzmittler ausübt (§ 868 BGB). So ist etwa der Mieter unmittelbarer, der Vermieter mittelbarer Besitzer. Für den mittelbaren B. ist stets ein konkretes zeitlich begrenztes Rechtsverhältnis (sog. Besitzkonstitut), wie z.B. Miete, erforderlich. Kein Besitzer ist der Besitzdiener, der die tatsächliche Gewalt aufgrund eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses ausübt (z.B. Ladenangestellter). - Wer eine Sache besitzt, ohne dem Eigentümer gegenüber zum B. berechtigt zu sein, muss sie herausgeben. War er beim Erwerb des B. hinsichtlich seines Besitzrechtes nicht in gutem Glauben (grob fahrlässige Unkenntnis genügt) oder erfährt er später von dem Rechtsmangel, unterliegt er einer verschärften Haftung: Für Verlust, Zerstörung oder Beschädigung der Sache muss er Schadensersatz leisten, er hat die gezogenen Nutzungen herauszugeben u. kann nur Ersatz der notwendigen Verwendung verlangen (§§ 990, 987, 989,994 II BGB). Der Dieb haftet darüber hinaus wegen der Eigentumsverletzung aus unerlaubter Handlung (§ 992 BGB).






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