Darlehen (Kredit)

Vertrag des Schuldrechts, bei dem der Gläubiger dem Schuldner (meist) Geld gibt, das dieser nach einer vereinbarten Zeit oder nach einer Kündigung durch den Gläubiger zurückzahlen muß. In der Zwischenzeit muß der Schuldner meist Zinsen auf den geliehenen Betrag zahlen (§§607-610 BGB). Die meisten Darlehen werden von Banken an ihre Kunden gegeben, damit diese teure Anschaffungen (Investitionen), die sie von sich aus nicht auf einmal bezahlen könnten, machen können (neue Maschinen, aber auch Konsumgüter.) Sie verlangen dafür meist Sicherheiten. Umgekehrt gewährt auch der Kunde, der bei einer Bank ein Guthaben hat, damit der Bank ein Darlehen in Höhe seines Guthabens. In letzter Zeit kommt es immer häufiger vor, daß Bürger in erhebliche Schwierigkeiten geraten, weil sie leichtsinnig zu hohe Kredite aufgenommen haben oder weil sie infolge veränderter Umstände, z.B. weil sie ihre Arbeitsstelle verlieren oder ihre Ehe geschieden wird, nicht mehr in der Lage sind, die von ihnen aufgenommenen Kredite zurückzuzahlen, manchmal nicht einmal mehr die darauf fälligen Zinsen zahlen können. Auch die Kreditgeber tragen hieran eine gewisse Mitschuld. Die Banken haben in der Vergangenheit die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden nicht ausreichend geprüft, auch gibt es viele unseriöse Kreditgeber («Kredithaie»), die an Bürger, die von Banken keine Kredite (mehr) erhalten, immer noch Kredite, dann aber zu überhöhten Zinsen, vergeben, die teilweise in sog. Kreditkosten versteckt werden. Der Gesetzgeber hat versucht, dieser unerfreulichen Entwicklung Einhalt zu gebieten. Ein erster Schritt war die Einfügung des § 609aBGB, der den Kreditnehmern bei langfristigen Krediten oder bei solchen mit veränderlichen Zinssätzen eine erleichterte Kündigungsmöglichkeit einräumt, um ihnen so eine «Umschuldung» zu günstigeren Bedingungen zu ermöglichen. Ein weiterer Schritt ist das Verbraucherkreditgesetz aus dem Jahre 1989. Dieses gewährt den Kreditnehmern, ähnlich wie bei den Haustürgeschäften, ein Widerrufsrecht und schreibt vor, daß der Kreditvertrag schriftlich abgeschlossen werden und den tatsächlich zu zahlenden Zinssatz und die sonstigen entstehenden Kosten offen ausweisen muß.

Streng juristisch versteht man unter einem Darlehen, dass eine Person (Darlehensgeber) einer anderen (Darlehensnehmer) Geld oder andere Sachen überlässt und sich verpflichtet, Sachen gleicher Art, Menge und Güte zurückzuerstatten. Umgangssprachlich wird heute aber nur die Überlassung von Geld als Darlehen bezeichnet. Ein Darlehensvertrag kann formlos, also auch mündlich, abgeschlossen werden. Im gewerblichen Geldverleihverkehr ist bei einem Darlehen für Zwecke des privaten Verbrauchs jedoch die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.
§ 607 BGB
Darlehensvertrag
In der Bankenpraxis werden Darlehensverträge normalerweise schriftlich abgeschlossen. So weit jemand gewerbsmäßig an Privatpersonen Kredite vergibt, die nicht durch Grundpfandrechte (Grundschuld oder Hypothek) abgesichert sind, ist dies auch zwingend erforderlich. Für solche Verbraucherkredite gelten noch weitere gesetzliche Bestimmungen, die unter dem Stichwort "Abzahlungsgeschäft" aufgeführt sind. Bei anderen Darlehensverträgen, z. B. zur Hausbaufinanzierung, werden meist Sicherheiten (Grundschulden, Bürgschaften, Gehaltsabtretungen usw.) verlangt. Mit der ratenweisen Rückzahlung des Darlehens werden diese Sicherheiten nicht mehr in voller Höhe benötigt. Bei Vertragsabschluss sollte man deshalb gleich vereinbaren, unter welchen Voraussetzungen man von der Bank die Freigabe einzelner Sicherheiten verlangen kann. Diese frei werdenden Sicherheiten können dann für ein eventuell erforderliches weiteres Darlehen (möglicherweise bei einer anderen Bank) eingesetzt werden. Darlehensverträge mit festem Zinssatz und fester Laufzeit bergen Chancen und Risiken. Im Regelfall können diese Darlehen, wenn sie durch Grundpfand-rechte abgesichert sind, nicht vorzeitig gekündigt werden. Aus einem solchen Vertrag kommt man also nicht ohne weiteres heraus. Dies ist besonders ärgerlich, wenn man überraschend — beispielsweise durch eine Erbschaft — einen größeren Betrag zur Verfügung hat, den man zur Tilgung einsetzen könnte, oder wenn das allgemeine Zinsniveau deutlich unter den vereinbarten Zinssatz sinkt.

Die Banken lassen sich auf eine vorzeitige Darlehenstilgung in der Regel nur ein, wenn eine so genannte Vorfälligkeitsentschädigung vereinbart wird. In diesem Fall muss der Darlehensnehmer eine zusätzliche Zahlung an die Bank leisten. Der Abschluss langfristiger Darlehensverträge ist daher besonders sorgfältig zu bedenken.
§ 6 Verbraucherkreditgesetz
Siehe auch Abzahlungsgeschäft

Gesetzliche Zinsbestimmungen
Das Gesetz sieht — außer bei Handelsgeschäften — nicht zwingend vor, dass ein Darlehen verzinst wird. Wenn eine Zinszahlung festgelegt ist, so sind diese Zinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen nachträglich zum Jahresende zu bezahlen. Vertraglich kann jedoch etwas anderes vereinbart werden. Sieht ein Darlehensvertrag lediglich vor, dass Zinsen bezahlt werden, ohne aber die Höhe des Zinssatzes zu bestimmen, beträgt der Zinssatz 4 %, bei Handelsgeschäften 5 %.
Verzinsung und Zinswucher
Normalerweise enthält ein Darlehensvertrag aber einen Passus, in dem die Verzinsung festgelegt wird. Die Zinshöhe ist dann Verhandlungssache. Grundsätzlich sollte ein Darlehensnehmer von verschiedenen Darlehensgebern (Banken) Angebote einholen, um einen günstigen Zinssatz zu erzielen. Die Banken orientieren sich bei der Darlehensvergabe und der Bestimmung der Zinshöhe vor allem an den Antworten auf folgende Fragen:
* Kann der Darlehensnehmer die Ratenzahlungen aufbringen (Kapitaldienst)?
* Welche Sicherheiten kann er beibringen?
* Ist der Darlehensnehmer persönlich zuverlässig?
Je mehr es einem Bankkunden gelingt, seiner Bank zu diesen Punkten ein schlüssiges Gesamtkonzept vorzulegen, umso günstiger wird der Zinssatz.

Jede Besprechung mit einem Darlehensberater bei einer Bank sollte daher gut vorbereitet sein. Vor allem sollte man
* Einkommensnachweise vorlegen,
* Angaben zu Sicherheiten machen können.

Nach oben hin wird der von der Rechtsprechung gebilligte Zinssatz durch den Wuchertatbestand begrenzt. Danach ist ein Kreditvertrag sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage seines Vertragspartners bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt (Entscheidung des Bundesgerichtshofs, III ZR 201/88). Eine feste Grenze, ab wann ein Zins wucherisch ist, gibt es nicht. Wenn der verlangte Zins doppelt so hoch wie der marktübliche Zins oder noch höher ist, bewerten dies die Gerichte in aller Regel als Wucher. Wenn z. B. ein Zinssatz von 18 % vereinbart wird, während der marktübliche Zinssatz bei einem vergleichbaren Darlehen 8 % beträgt, so ist dies Wucher. Im Bereich des Verbraucherkredits gibt es noch eine Sonderregelung: Kommt der Verbraucher seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, darf der Kreditgeber nur Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen, wenn er nicht einen höheren Schaden nachweisen kann.
§ 11 Verbraucherkreditgesetz


Rückzahlung eines Darlehens
Ein zinsloses Darlehen kann jederzeit zurückgezahlt werden. Verzinste Darlehen sind zu dem vereinbarten Zeitpunkt zurückzuzahlen.
Für die Kündigung von Darlehen sieht das Gesetz bestimmte Fristen vor (siehe oben).
§§ 609, 609a BGB
Siehe auch Vertrag


Kündigungsfristen bei Darlehen
In §§ 609 und 609a BGB sind für die Kündigung von Darlehen Fristen festgelegt, die durch Vertrag weder ausgeschlossen noch erschwert werden dürfen.
* Ist kein Zeitpunkt für die Rückzahlung vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist bei Darlehen bis 300 EUR einen Monat, bei größeren Darlehen drei Monate.
* Darlehen mit veränderlichem Zinssatz können vom Schuldner mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
* Darlehen für private Zwecke mit festem Zinssatz, die an natürliche Personen vergeben werden, können nach einer Laufzeit von sechs Monaten mit dreimonatiger Frist gekündigt werden.
* Die Kündigung gilt als nicht ausgesprochen, wenn der geschuldete Betrag nicht spätestens zwei Wochen, nachdem die Kündigung wirksam wurde, zurückgezahlt wird.

Heutzutage spricht man in den meisten Fällen nicht mehr von einem Darlehen, sondern von einem Kredit. Im Rechtssinne handelt es sich jedoch um den Begriff des Darlehens, der in unserem Bürgerlichen Gesetzbuch beschrieben und geregelt ist. Es geht dabei darum, jemand anderem in erster Linie Geld zur Verfügung zu stellen, damit dieser etwas bezahlen kann.
Derjenige, der das Geld erhält, verpflichtet sich, das erhaltene Geld nach dem vereinbarten Zeitraum wieder zurückzubezahlen. Schon das Gesetz geht davon aus, dass für diese Art des Geldverleihs auch Zinsen fällig sind. Wurde kein Zeitpunkt vereinbart, zu dem das Geld zurückzuerstatten ist, dann muss das Darlehen gesondert gekündigt werden.
Ist im Darlehensvertrag keine besondere Kündigungsfrist vorgesehen, kann der Darlehensgeber frühestens zum Ablauf von 6 Monaten von dem Zeitpunkt ab, an dem er das Geld erhalten hat, kündigen. Die Frist hierfür beträgt 3 Monate.

Vertrag über die Hingabe von Geld oder anderen vertretbaren Sachen mit der Vereinbarung, daß der Empfänger das Geld oder Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückerstattet. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter D. ein langfristig gewährter (zinsloser oder verzinslicher) Kredit verstanden; oft persönlich (z.B. durch Bürgschaft) oder sachlich (Hypothek, Grundschuld) gesichert.

(§§ 607 ff. BGB) ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der die Übertragung vertretbarer Sachen oder ihres Wertes in das Vermögen des Darlehensnehmers sowie die Abrede umfaßt, Sachen der gleichen Art, Güte und Menge zurückzuerstatten. Der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers entsteht unmittelbar mit Auszahlung des Darlehens (Valutierung), jedoch ist die Fälligkeit nach § 609 BGB aufgeschoben. Es handelt sich um ein Dauerschuldverhältnis. Die Rechtsnatur des Darlehensvertrags ist umstritten.

Die h.M. folgt der Konsensualvertragstheorie, wonach der Vertrag unmittelbar durch die übereinstimmenden Willenserklärungen der Parteien zustandekommt. Die früher vertretene und auf den Wortlaut des § 607 I BGB gestützte Realvertragstheorie, nach der der Vertrag erst durch Hingabe des D. Zustandekommen sollte, hat sich nicht durchgesetzt. Auch nach der heute herrschenden Konsensualvertragstheorie entsteht der Rückzahlungsanspruch aus § 607 BGB jedenfalls erst mit Auszahlung der Valuta. Der Unterschied des Darlehens zur Leihe besteht darin, daß bei der Leihe dieselbe Sache zurückzugewähren ist, während beim Darlehen Sachen gleicher Art und Güte ausreichend sind.

die Überlassung von Geld oder vertretbaren Sachen zu Eigentum, bei der sich der Empfänger verpflichtet, nach einer bestimmten Zeit (Laufzeit des D.s) oder nach vorheriger Kündigung des Gläubigers den gleichen Geldbetrag bzw. gleichwertige Waren zurückzugeben. Es gibt verzinsliche und unverzinsliche D. Das D. ist in den §§ 607 bis 610 BGB im Vergleich zur grossen wirtschaftlichen Bedeutung des Kreditgeschäfts nur höchst unvollkommen und ausserdem unbeschränkt abdingbar geregelt. Der D.svertrag ist die Vereinbarung zwischen zwei Personen, wonach der Darleiher die D.ssumme hingibt und dem Empfänger zum Verbrauch überlässt, während dieser sich zur Rückgewähr verpflichtet. Teilweise wird das D. auch noch als Realvertrag angesehen, was aber den tatsächlichen Verhältnissen nicht mehr entspricht. Ist Verzinsung vereinbart (ausdrücklich oder stillschweigend), sind die Zinsen jeweils nach Ablauf eines Jahres zu zahlen, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 608). Ist keine Laufzeit festgelegt, ist das D. erst nach Kündigung durch Gläubiger oder Schuldner zur Rückgewähr fällig; die Kündigungsfrist beträgt bei Darlehen von mehr als 300 EUR drei Monate, sonst einen Monat; ein zinsloses D. kann der Schuldner jederzeit zurückzahlen, da der Gläubiger hier kein Anlageinteresse hat (§ 609). Der noch nicht durch D.hingabe realisierte D.svertrag kann vom Gläubiger widerrufen werden, wenn eine Vermögensverschlechterung des Schuldners die spätere Rückgewähr gefährdet (§ 610). Diese Vorschriften werden im Kreditgeschäft praktisch immer abgeändert. Über Sicherungsmittel für das D. Bürgschaft, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung,
Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld. Das D. kann auch als partiarischer Vertrag ausgebildet sein. Wenn das D. mit einem anderen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in Zusammenhang steht (z. B. Arbeitsverhältnis), ist meist vereinbart, dass es mit Beendigung dieses Rechtsverhältnisses sofort zur Rückzahlung fällig ist; darauf kann sich aber i.d. R. der Gläubiger dann nicht berufen, wenn er schuldhaft die sofortige Beendigung herbeigeführt hat. Tilgungsdarlehen, uneigentliche Verwahrung.

(§§ 607 ff. BGB). Wer Geld oder andere vertretbare Sachen als D. empfangen hat (Darlehensnehmer), ist verpflichtet, dem Darlehensgeber das Empfangene in Sachen von gleicher Art, Güte u. Menge zurückzuerstatten. Im Wirtschaftsleben wird für ein D. (Kredit) stets ein Entgelt vereinbart, und zwar in Form von Zinsen, darüber hinaus häufig auch durch einen Abschlag von der auszuzahlenden Darlehenssumme (Disagio, Damnum). Haben die Parteien versäumt, sich über die Zinshöhe zu verständigen, sind 4% jährlich zu entrichten (§ 246 BGB). Sofern der Darlehensnehmer als Entgelt Gewinnanteile entrichtet, liegt ein sog. Beteiligungsdarlehen (partiarisches D.) vor, bei dem die Abgrenzung zur stillen Gesellschaft nicht selten Schwierigkeiten bereitet. Die Rückerstattung eines D. ist mangels anderweitiger Vereinbarung mit der Kündigung durch den Gläubiger oder durch den Schuldner fällig. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate, sonst 1 Monat (aber Zinsen). Ein Darlehensversprechen kann nach § 610 BGB widerrufen werden, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers eine wesentliche Verschlechterung eintritt.
Ist der Rückerstattungsanspruch durch die Person des Darlehensnehmers (oder auch eines Bürgen oder Mitschuldners) gesichert, spricht man von einem Personalkredit. Lässt sich der Darlehensgeber zusätzlich dingliche Sicherheiten (z. B. Pfandrecht, Hypothek, Grundschuld) einräumen, bezeichnet man das D. als Realkredit.

Im Arbeitsrecht:

Vorschuss. Datenschutz: I. In der betrieblichen Praxis werden administrative und dispositive Informationssysteme unterschieden. Administrative Personalinformationssysteme dienen dazu, die rechtlichen und betrieblichen Erfordernisse der Lohn- und Gehaltsabrechnung, der Einstellung und Versetzung von AN sowie ihre Beförderung und Kündigung zu bewältigen (Personalinformationssystem). Dispositive Personalformationssysteme dienen vor allem der Personalplanung, in dem Personal- und Arbeitsplatzprofile geschaffen und miteinander verglichen werden. Der Schutz des AN vor der Personaldatenverarbeitung (PDV) des AG wird gewährleistet (1) individualrechtlich durch den Arbeitsvertrag u. das Deliktsrecht, (2) datenschutzrechtlich durch das BDSG, (3) verfassungsrechtlich durch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung u. (4) das Mitbestimmungsrecht des BR aufgrund des BetrVG. Lit.: Buchner ZfA 88, 449; Heither BB 88, 1049; Riegel ZTR 88, 157.
II. Das Persönlichkeitsrecht ist ein Recht auf Achtung, auf Nichtverletzung der Person in ihren unmittelbaren Äusserungen, ihrer sozialen Geltung u. ihrem ihr unmittelbar zugehörigen Daseinsbereich. Unterlassungsansprüche ergeben sich aus § 1004 BGB entspr., Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (§ 823 BGB) sowie in beiden Fällen aus Vertrag. Einstellungsfragebogen erfolglos gebliebener Bewerber sind zu vernichten (AP 7 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = NJW 84, 2910 = NZA 84, 321).
III. 1. Es ist zwischen der Datenverarbeitung öffentlicher und nicht öffentlicher Stellen zu unterscheiden. Nicht öffentliche Stellen sind private Unternehmen sowie öffentliche Stellen des Bundes und der Länder, soweit sie als öffentlich rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. (§ 27 BDSG). Das Speichern, verändern oder übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist nur zulässig. (1) im Rahmen der Zweckbestimmung eines Arbeitsverhältnisses, (2) im Rahmen der Zweckbestimmung eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses (Vorverhandlungen) (3) zur Wahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen beeinträchtigt werden (AP 2 zu § 23 BDSG = NJW 87, 2459 = NZA 87, 415); (4) Daten aus allgemein zugänglichen Quellen; (5) wenn es im Interesse der speichernden Stelle zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist (§ 28 I BDSG). Lit.: Beck BetrR 92, 3, 32; Bartosch PersF 92, 802; Schaar/ Schläger CR 93, 435; Wohlgemuth BB 92, 281; Wronka/Gola RDV 92, 12.
2. Nach § 33 BDSG ist der Betroffene zu benachrichtigen, wenn Daten über ihn gespeichert werden oder an Dritte übermittelt werden; nach § 34 BDSG hat der Betroffene Auskunftsrechte, welche Daten über ihn gespeichert sind; nach § 35 BDSG kann unter bestimmten Voraussetzungen die Berichtigung, Löschung und Speicherung von Daten beantragt werden. Daneben können Schadensersatzansprüche bestehen. Däubler CR 91, 475; Wind RDV 91, 16.
IV. Nach dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung kann grundsätzlich jeder selbst entscheiden, wann u. innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (BVerfG NJW 84, 419). Es wird im allgemeinen nur den Intimbereich der Persönlichkeit schützen. Lit.: Heussner ArbuR 85, 309; Linnen-kohl u. a. BB 88, 57; Teske CR 88, 670; zur EG: Simitis RDV 90, 3.
V. Dem BR können Mitwirkungsrechte erwachsen: Ehrmann NZA 93, 241; Kort CR 92, 611; Linnenkohl CR 91, 100; BB 92, 770; Vogelsang CR 92, 405; Wiedemann/Schuster BB 91, 970. (1) Der BR ist zu unterrichten (§ 801 BetrVG; AP 29 zu § 80 BetrVG 1972 = NZA 87, 747) u. mit ihm ist zu beraten die Einführung von Personalinformationssystemen, weil es sich insoweit um technische Anlagen handelt (§ 90 BetrVG); (2) der BR hat ein Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung von Personalfragebogen (§ 94 BetrVG). Dies gilt auch, wenn sie in Datenbanken eingegeben werden sollen. (3) Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht bei Auswahlrichtlinien, insbesondere, wenn sie zur Grundlage von Leistungslöhnen dienen sollen (§ 99 I BetrVG). (4) Der BR hat ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 I Nr. 6 BetrVG, wenn die Datenverarbeitung zur Überwachung der AN dienen kann. (5) Dagegen soll kein Mitbestimmungsrecht bestehen, wenn ein AN zum Datenschutzbeauftragten (§ 36 BDSG) bestellt werden soll. Gleichwohl hat der BR sowohl nach § 99 BetrVG wie bei fehlender Qualifikation des Datenschutzbeauftragten Mitwirkungsrechte (vgl. Beder CR 90, 475; Breinlinger RDV 93, 53; Ehrich DB 91, 1981; NZA 93, 248; CR 93, 226; Grunewald RDV 93, 226; Helferich CR 92, 456; Kopp RDV 93, 223; Müthlein RDV 93, 253; Schierbaum u. a. CR 92, 726; 93, 151; Tinnefeld CR 91, 29; Wagner BB 93, 1729.
VI. In welchem Umfang der Betriebsrat Personaldaten verarbeiten darf, ist umstr. (Gola/Wronka NZA 91, 790; Vogel/Dieterich CR 91, 549; Vogelsang CR 92, 163; Wohlgemuth CR 93, 218). Zu dienstlichen Daten auf privatem PC: Gola RDV 93, 162.
Bei der EG ist eine Richtlinie zur Datenverarbeitung in Vorbereitung (Simitis CR 91, 161; Wind/Siegert CR 92, 46). Zur grenzüberschreitenden Datenverarbeitung: Wohlgemuth BB 91, 340.

( Sachdarlehen, §607 BGB) war bis 2002 der - entweder einseitig verpflichtende Vertrag (unentgeltliches D.) oder gegenseitige Vertrag (entgeltliches D.), in dem sich der eine Teil (Darlehensgeber) verpflichtet, dem anderen Teil (Darlehensnehmer) eine vereinbarte vertretbare Sache (z.B. Wertpapier, Flasche, Palette, Geld) zu überlassen. Nach § 488 BGB betrifft seit 2002 das S. nur noch Geld, so dass aus D. der Darlehensgeber (von Geld) nur noch verpflichtet ist, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen, und der Darlehensnehmer (nur noch) verpflichtet ist, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte D. zurückzuerstatten (Konsensualvertrag). Die vereinbarten Zinsen sind grundsätzlich nach dem Ablauf je eines Jahres oder bei vorheriger Rückerstattung zu entrichten. Ist für die Rückerstattung eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit von einer Kündigung ab, für welche die Kündigungsfrist drei Monate beträgt. Bei einem zinslosen D. kann der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zurückerstatten. Das ordentliche Kündigungsrecht des Darlehensnehmers bestimmt sich nach § 489 BGB, das außerordentliche Kündigungsrecht des Darlehensgebers bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Darlehensnehmers nach § 490 BGB. Besondere Einzelgestaltungen führen zu zahlreichen verschiedenen Einzelformen des Darlehens (Hypothekendarlehen, Bauspardarlehen u. a.). Für das Verbraucherdarlehen gelten die §§491 ff. BGB. Eine andere Schuld kann durch Vereinbarung in ein D. umgewandelt werden (Vereinbarungsdarlehen). Eigenkapitalersetzendes D. (§ 32 a GmbHG) ist das D., das ein Gesellschafter einer Gesellschaft oder ein Dritter der Gesellschaft in einem Zeitpunkt gewährt, in dem die Gesellschafter als ordentliche Kaufleute der Gesellschaft Eigenkapital zugeführt hätten. Es kann in der Insolvenz der Gesellschaft nicht oder nur beschränkt - (§ 39 I Nr. 5 InsO nachrangige Forderung) zurück verlangt werden. Hat die Gesellschaft im letzten Jahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein solches D. an den Gesellschafter zurückgezahlt, muss er es an die Gesellschaft zurückerstatten. Im Gegensatz zum D. (bzw. Sachdarlehen), bei dem der Darlehensnehmer (bzw. Sachdarlehensnehmer) statt anderer Sachen auch die dargeliehenen Sachen zurückgeben (übereignen) darf, ist bei der Leihe in jedem Fall die geliehene Sache selbst zurückzugeben. Lit.: Mathes, K., Eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen, 2000; Rösler, P/Wimmer, K./Lang, V., Vorzeitige Beendigung von Darlehens Verträgen, 2003; Bauer, //., Verbraucherdarlehensvertrag, 4. A. 2003; Schmidt, B., Absicherung von Darlehen, 2004

Darlehensvertrag.




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