Straftat

Drei juristisch genau definierte Merkmale machen eine Tat zur Straftat: Sie muss tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft begangen sein.
* Tatbestandsmäßig bedeutet, dass die Tat im Strafgesetzbuch beschrieben sein muss.
* Rechtswidrig ist jede tatbestandsmäßige Tat, es sei denn, es liegt ein Rechtfertigungsgrund wie etwa Notwehr vor.

* Schuldhaft begangen ist eine Tat, wenn sie dem Täter vorgeworfen werden kann. An der Vorwerfbarkeit fehlt es, wenn eine Schuldunfähigkeit, etwa aufgrund einer krankhaften seelischen Störung, vorliegt.

Taten, die die drei genannten Merkmale aufweisen, werden vom Gesetz mit Strafe bedroht.

Siehe auch Rechtfertigungsgrund, Schuld


Zuständigkeit der Strafgerichte und Instanzenzug
Erste Instanz
Ist eine Verurteilung zu einer Geldstrafe oder zu einer Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erwarten, ist das Amtsgericht erste Instanz. Hier entscheidet der Strafrichter bei Delikten, bei denen zwei Jahre Haft drohen, allein. Als Schöffengericht mit einem Berufs- und zwei Laienrichtern entscheidet das Amtsgericht über Fälle bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe. Gegen Urteile des Amtsgerichts ist Berufung möglich. In allen Fällen, in denen eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren
erwartet wird, ist das Landgericht erste Instanz. Es besteht entweder als große Strafkammer aus zwei oder drei Berufsrichtern und zwei Schöffen oder ist bei bestimmten Fällen wie Mord und Totschlag in der Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen als Schwurgericht zuständig.
Auch Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof können bei Staatsschutzdelikten wie der Bildung einer terroristischen Vereinigung in erster Instanz zuständig sein. Dann entscheidet jeweils ein Senat aus fünf Berufsrichtern.
Zweite Instanz
Das Landgericht entscheidet in zweiter Instanz als kleine Strafkammer in der Besetzung von einem vorsitzenden Richter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile des Amtsgerichts.
Das Oberlandesgericht entscheidet über Sprungrevisionen gegen Urteile des Amtsgerichts als Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern.
Der Bundesgerichtshof entscheidet über Revisionen gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts jeweils als Senat in der Besetzung mit fünf Berufsrichtern.
Dritte Instanz
Das Oberlandesgericht entscheidet über Revisionen gegen Berufungsurteile des Landgerichtes als Senat in der Besetzung von drei Berufsrichtern.

Eine vom Strafrecht mit Strafe bedrohte Handlungsweise. Es kann sich dabei auch um eine Unterlassung handeln, zum Beispiel die Unterlassung einer vom Strafrecht vorgeschriebenen Hilfeleistung. Die Straftaten werden nach der Schwere der für sie angedrohten Strafen eingeteilt in Verbrechen (Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr) und Vergehen (§12 StGB). Jede Straftat löst, sobald sie durch eine Strafanzeige der Staatsanwaltschaft oder ihren Hilfsbeamten (bei der Polizei) bekannt wird, einen Strafprozeß aus, mindestens dessen ersten Teil, ein Ermittlungsverfahren. Es gibt allerdings auch viele Straftaten, die der Staatsanwaltschaft nicht bekannt werden (Dunkelziffer). Bei vielen anderen gelingt es nicht, den Täter zu ermitteln (Aufklärungsquote). Aber auch wenn der Täter ermittelt werden kann, ist es noch nicht sicher, daß er auch eine Strafe erhält. Denn dazu genügt es nicht, daß er eine Straftat begangen hat. Er muß dabei auch rechtswidrig (Rechtswidrigkeit) gehandelt haben und darf nicht etwa einen Rechtfertigungsgrund (wie Notwehr) gehabt haben. Außerdem muß ihn eine Schuld treffen. Auch muß festgestellt werden, welche Art von Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) ihn trifft, da manche Straftaten nur strafbar sind, wenn sie vorsätzlich begangen werden, immer aber die Strafe leichter ist, wenn der Täter nur fahrlässig gehandelt hat. Alles dies muß vom Strafgericht festgestellt und dem Täter nachgewiesen werden, bevor er verurteilt werden kann. Sonst muß ein Freispruch erfolgen. Viele Leute meinen, daß dies ein zu umständliches Verfahren sei, da dabei zu viele Straftaten unaufgeklärt und ungesühnt blieben. In einem Rechtsstaat muß jedoch der Grundsatz gelten, daß es besser ist, viele Schuldige unbestraft zu lassen, als einen Unschuldigen zu bestrafen. Das ist der Preis, den alle Bürger für die Sicherheit zahlen müssen, nicht eines Tages selbst unschuldig bestraft zu werden.

ist eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige) Handlung (Verschulden, Schuldstrafrecht), an die das Gesetz (Verordnung) eine Strafdrohung knüpft. Die Handlung kann in einem Tun oder Unterlassen (Unterlassungsdelikte) bestehen. § 1 StGB unterscheidet Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Versuch. Strafbarkeit erfordert (neben der Schuld), dass die Handlung des Täters ursächlich für den Erfolg war (Ursachenzusammenhang). a. Strafe, fortgesetzte Handlung, kausale Handlungslehre, finale Handlungslehre, objektive Bedingungen der Strafbarkeit, Überzeugungstäter.

Strafrecht.

(Delikt) ist das durch Gesetz mit Strafe als Rechtsfolge bedrohte menschliche Verhalten. Die S. erfordert grundsätzlich ein Verhalten (Tatbestand i.e.S.), Rechtswidrigkeit und Schuld. Innerhalb der Straftaten können allgemein verschiedene Arten unterschieden werden (z.B. Begehungsdelikt und Unterlassungsdelikt, Erfolgsdelikt und Tätigkeitsdelikt, Verletzungsdelikt und Gefährdungsdelikt, Vorsatzdelikt und Fahrlässigkeitsdelikt, versuchtes Delikt und vollendetes Delikt, Sonderdelikt, eigenhändiges Delikt sowie Vergehen und Verbrechen). Die besonderen Straftaten werden nach den geschützten Rechtsgütern geordnet (z.B. Staatsschutzdelikt, Sexualdelikt, Vermögensdelikt u.a.). Privilegierte S. ist der mit einer milderen Strafe bedrohte Unterfall einer S. (z.B. § 213 StGB), qualifizierte S. der mit einer höheren Strafe bedrohte Unterfall einer S. (z.B. §212 II StGB). (2003 wurden in Deutschland 6572135 Straftaten polizeilich erfasst, 3486685 aufgeklärt, 2355 161 Tatverdächtige.) Lit.: Freund, G., Der Aufbau der Straftat in der Fallbearbeitung, JuS 1997, 235; Werle, G., Die allgemeine Straftatlehre, JuS 2001, L 33; Stratenwerth, G., Die Straftat, 5. A. 2004 (Schweiz); Fuhrmann, H., Das Begehen der Straftat, 2004

Verhalten, das ein Strafgesetz verletzt. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit einer Handlung erschöpfen sich jedoch nicht in den Voraussetzungen des
jeweiligen Straftatbestandes. Der Tatbestand typisiert vielmehr ein bestimmtes Handeln als strafwürdiges Unrecht. Das Unwerturteil wird jedoch endgültig erst mit der Feststellung der Rechtswidrigkeit verhängt. Weitere Strafbarkeitsvoraussetzung ist schließlich die Schuld, die die persönliche Verantwortlichkeit des Täters für die Tat kennzeichnet. Die h. M. folgt diesem dreistufigen Deliktsaufbau. Dagegen geht die Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen, die sich nicht durchgesetzt hat, von einem zweistufigen Deliktsaufbau aus. Dieser besteht aus einem Gesamtunrechtstatbestand, in dem das Fehlen von Rechtfertigungsgründen lediglich die Funktion negativer Tatbestandsmerkmale hat, und der Schuld. Von Bedeutung ist dieser Streit für die Rechtsfolgen von Irrtümern über rechtfertigende Tatumstände (Erlaubnistatbestandsirrtum). Die Strafbarkeit kann ferner abhängen vorn Vorliegen objektiver Strafbarkeitsbedingungen, dem Fehlen von Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen und dem Vorliegen von Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründen. Prozessuale Voraussetzung für die Ahndung von Straftaten sind das Vorliegen der Strafverfolgungsvoraussetzungen und das Fehlen von Strafverfolgungshindernissen.
Straftaten werden nach verschiedensten Gesichtspunkten unterschieden. Anhand des angedrohten Strafmaßes unterscheidet man gem. § 12 StGB Verbrechen und Vergehen. Dies ist z. B. von Bedeutung für die Strafbarkeit des Versuchs gem. §§23 Abs. 1 und 30 Abs. 1 StGB, der Vorbereitung gern. § 30 Abs. 2 StGB und im Verfahrensrecht (§§ 140 Abs. 1 Nr.2, 153, 153 a StPO, 25 GVG). Deliktsänderungen treten insoweit gern. § 12 Abs. 3 StGB aufgrund bloßer Strafzumessungsvorschriften nicht ein. Jedoch kann sich der Deliktscharakter durch das Hinzutreten der Voraussetzungen von Privilegierungen, Qualifizierungen oder Tatbeständen sui generis ändern. Ob dies der Fall ist, ist an der abschließenden und bindenden Wirkung der Voraussetzungen zu erkennen. Nach Art des geschützten Rechtsguts unterscheidet man Tötungs-, Körperverletzungs-, Vermögensdelikte etc. Nach Art des tauglichen Täterkreises unterscheidet man Allgemeindelikte und Sonderdelikte. Nach der Art des tatbestandsmäßigen Verhaltens unterscheidet man Begehungsdelikte und Unterlassungsdelikte. Nach dem Erfolgsunwert unterscheidet man Verletzungsdelikte und Gefährdungsdelikte, unter den zuletzt genannten abstrakte und konkrete Gefährdungsdelikte. Nach dem Handlungsunwert unterscheidet man Vorsatzdelikte und Fahrlässigkeitsdelikte. Nach Art der Rechtsgutverletzung unterscheidet man Zustandsdelikte und Dauerdelikte, nach der tatbestandlichen Umschreibung schließlich
Erfolgsdelikte, schlichte Tätigkeitsdelikte und
Unternehmensdelikte.

(strafbare Handlung) ist eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, an die das Gesetz eine Strafdrohung knüpft. Dagegen versteht das StGB (§ 11 Nr. 5) unter einer rechtswidrigen Tat eine solche, die - unabhängig von der Schuld - lediglich den äußeren Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht (also ohne zivil- oder öffentl.-rechtliche Bedeutung).

1.
Die (strafbare) Handlung - d. h. ein menschliches Verhalten - kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen (Unterlassungsdelikte). Sie ist tatbestandsmäßig, wenn sie mit den im Strafgesetz festgelegten Merkmalen - sog. Tatbestandsmerkmalen - übereinstimmt. Die Erfüllung des Tatbestandes indiziert zugleich die Rechtswidrigkeit, d. h. aus der Verwirklichung der im Gesetz bezeichneten äußeren Tatumstände ist auf die Rechtswidrigkeit des Handelns zu schließen; diese ist in jedem Fall Voraussetzung der Strafbarkeit, auch wenn das Gesetz ihr Vorliegen nicht ausdrücklich verlangt. Die Rechtswidrigkeit fehlt, wenn ein Rechtfertigungsgrund (i. e. S. Rechtswidrigkeit) vorliegt. Das schuldhafte Handeln des Täters (Schuld) als weitere Voraussetzung der Strafbarkeit bemisst sich in den einzelnen Tatbeständen unterschiedlich; i. d. R. ist Vorsatz erforderlich, in anderen Fällen genügt Fahrlässigkeit. Besondere Umstände, sog. Schuldausschließungsgründe, können die Schuld beseitigen, z. B. Irrtum, Schuldunfähigkeit. Die Erfüllung dieser objektiven und subjektiven Merkmale der S. (äußerer Tatbestand, Rechtswidrigkeit, Schuld) kann an mannigfache Besonderheiten geknüpft sein; so in der Frage, ob und inwieweit der Handelnde für den Erfolg der Tat einzustehen hat (Kausalität im Strafrecht), inwieweit die Rechtswidrigkeit von der Schuld umfasst werden muss (Verbotsirrtum) und welchen Einfluss der Umfang der Tatschuld oder ein etwaiger Schuldausschließungsgrund für die Teilnehmer an der S. hat (Mittäterschaft, Anstiftung, Beihilfe). S. ferner finale Handlungslehre, eigenhändiges Delikt, Sammelstraftat, Bedingungen der Strafbarkeit, Irrtum.

2.
Nach § 12 StGB sind die S.en in zwei Gruppen - Verbrechen und Vergehen - einzuordnen (Dichotomie). Eine im Mindestmaß mit 1 Jahr oder mehr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung ist Verbrechen, eine mit Freiheitsstrafe in geringerem Mindestmaß oder mit Geldstrafe bedrohte Handlung ist Vergehen. Entscheidend ist die im Gesetz angedrohte, nicht die im Einzelfall verwirkte Strafe (abstrakte Betrachtungsweise). Diese auf der Bewertung der einzelnen Delikte beruhende Zweiteilung hat für die Anwendung des Strafrechts unter vielen Gesichtspunkten Bedeutung. So ist z. B. der Versuch bei Verbrechen stets strafbar, bei Vergehen nur, wenn es ausdrücklich bestimmt ist (§ 23 StGB). Dagegen sind Anstiftung und Beihilfe bei Verbrechen und Vergehen gleichermaßen strafbar (§§ 26, 27 StGB).
Die Zweiteilung hat auch im Verfahrensrecht Bedeutung: Bei Verbrechen ist die Verteidigung stets notwendig (§ 140 I Nr. 2 StPO). Einstellung wegen Geringfügigkeit (§ 153 StPO) und Erlass eines Strafbefehls sind auf Vergehen beschränkt (§ 407 StPO). Ferner ist die Zweiteilung für die gerichtliche Zuständigkeit bedeutsam (§§ 25, 74 I GVG).
Die Einstufung einer Tat als Verbrechen oder Vergehen wird durch das Hinzutreten straferhöhender oder strafmildernder Umstände (besonders schwerer Fall, minder schwerer Fall) nicht verändert; anders wenn der qualifizierende oder privilegierende Gesichtspunkt in einem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal besteht (z. B. Bandendiebstahl, gewerbsmäßige Hehlerei, Tötung auf Verlangen).




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