Wehrdienst

Das Grundgesetz schreibt vor, dass deutsche Männer, die in der Bundesrepublik wohnen, vom vollendeten 18. Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften verpflichtet werden können. Aufgrund dieser verfassungsmäßigen Ermächtigung hat der Gesetzgeber die Dienstverpflichtung im Wehrpflichtgesetz verankert, in dem auch das Einziehungsverfahren geregelt ist.

Art. 12a GG
Einziehung
Die Einziehung zum Grundwehrdienst von derzeit zehn Monaten vollzieht sich in drei Stufen, nämlich der Erfassung, der Musterung und der Einberufung.
Bei der Erfassung schreiben die Meldebehörden den Wehrpflichtigen an, damit dieser ihnen die notwendigen Auskünfte erteilt, die dann an die Kreiswehrersatzämter weitergeleitet werden. Anschließend erhält der Wehrpflichtige die Vorladung zur Musterung, bei der seine Tauglichkeit, vor allem hinsichtlich seiner körperlichen Verfassung, überprüft wird.
Ist der Wehrpflichtige tauglich und nicht einschlägig vorbestraft, etwa wegen eines Verbrechens mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen eines Deliktes gegen den Staat, dann erhält er zu gegebener Zeit den Einberufungsbescheid, also die Aufforderung, den Wehrdienst anzutreten.

Aussetzung und Befreiung
Das Wehrpflichtgesetz sieht verschiedene Ausnahmen von der Wehrpflicht vor. So werden z. B. nach § 11 WehrpflG Geistliche und Schwerbehinderte befreit und eine Zurückstellung vom Wehrdienst kommt u. a. dann in Betracht, wenn die Einberufung für den Wehrpflichtigen eine besondere Härte darstellen würde, etwa weil er seine Ausbildung bereits begonnen hat.
Falls sich der Wehrpflichtige für mindestens zehn Jahre zur Dienstleistung im Zivil- oder Katastrophenschutz, für mindestens zwei Jahre zur Arbeit in der Entwicklungshilfe oder für mindestens drei Jahre für Tätigkeiten im Polizeidienst verpflichtet, muss er keinen Wehrdienst leisten.

Siehe auch Zivildienst
Arbeitsverhältnis während der Wehrdienstzeit
Wenn ein Arbeitnehmer zum Grundwehrdienst oder einer Wehrübung einberufen wird, ruht das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit. Handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag, so erlischt dieser allerdings mit dem Zeitablauf.

Für die Dauer der Wehrübung oder des Grundwehrdienstes muss der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht erbringen und der Arbeitgeber ist nicht zur Bezahlung von Lohn oder Gehalt verpflichtet. Lediglich im öffentlichen Dienst wird ein Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub gezahlt.
Mit der Zustellung des Einberufungsbescheids beginnt ein besonderer Kündigungsschutz, d.h., der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Dauer des Wehrdienstes nicht kündigen; ausgenommen davon ist die fristlose Kündigung.
Wenn sich der Arbeitnehmer wegen einer Vorladung zur Musterung bei der Behörde melden muss, hat der Arbeitgeber ihn dafür freizustellen und den entsprechenden Zeitaufwand innerhalb der Arbeitszeit zu bezahlen.

§§ 1,2 ArbP1SchG

Dienst als Soldat. Kann auf Wehrpflicht beruhen oder freiwillig sein. Begründet ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Bund und dem Wehrdienstleistenden.

ist aufgrund der Wehrpflicht zu leisten (§ 4 Wehrpflichtgesetz) in Gestalt des Grundwehrdienstes von i.d.R. 18 Monaten (§ 5) [nur noch 15 Monate] und der Wehrübungen von jeweils höchstens 3, insgesamt bei Mannschaften 9 Monaten (§ 6); im Verteidigungsfall unbefristet. W. kann auch im Bundesgrenzschutz abgeleistet werden (§ 42 a). Siehe auch: Arbeitsplatzschutz-, Unterhaltssicherungsgesetz. - W.ausnahmen: 1) Dauernde Dienstuntauglichkeit (Musterung) oder Entmündigung;!) Ausschluss wegen schwerer Straftaten (§ 10); 3) befreit sind Geistliche, Schwerbeschädigte und Heimkehrer, die entlassen wurden; 4) auf Antrag befreitwerden Wehrpflichtige, deren sämtliche Brüder oder, falls keine Brüder vorhanden waren, deren sämtliche Schwestern sowie einzige Söhne, deren Vater und/oder Mutter an den Folgen einer Kriegs- oder Verfolgungsbeschädigung (§ 1 Bundesversorgungsgesetz, § 1 Bundesentschädigungsgesetz) gestorben sind (§ 11); 5) zurückgestellt wird insbes. wer vorübergehend untauglich ist, wer eine Freiheitsstrafe verbüsst, wer sich auf das geistliche Amt vorbereitet, wer sich als Kandidat für Landtag oder Bundestag hat aufstellen lassen und vor allem auf Antrag, für wen die Einberufung wegen persönlicher, häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, aber i.d.R. höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (§ 12); 6) Freistellung, wenn sich der Wehrpflichtige mit Zustimmung der Kreisverwaltungsbehörde auf 10 Jahre zum Dienst in einer Einheit des Katastrophenschutzes verpflichtet (§ 8 Abs. 2 des G.es über die Erweiterung des Katastrophenschutzes);?) Entwicklungsdienst(§ 13b).-Der W.leistende steht in einem besonderen Gewaltverhältnis, das durch gegenseitige Treue gekennzeichnet ist (§ 1 Soldatengesetz); über Klagen aus ihm entscheiden die Verwaltungsgerichte, Vorverfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. - W.beschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Dienstverrichtung, einen Dienstunfall oder sonst durch den W. herbeigeführt worden ist; Ausgleich i.d.R. wie bei der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (§§ 80 ff. Soldatenversorgungsgesetz). - W.entziehung, wer sich oder einen anderen durch Verstümmelung oder Täuschung dem W. entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft (§§ 17,18 Wehrdienststrafgesetz, §§ 109, 109a StGB). - W.verweigerer -Kriegsdienstverweigerer, Zivildienst, waffenloser Dienst.

Wehrpflicht, Kriegsdienstverweigerung, Ersatzdienst

Im Arbeitsrecht:

I. Das ArbeitsplatzschutzG i. d. F. v. 14. 4. 1980 (BGBl. 1425), zul. geänd. 6. 12. 1990 (BGBl. I 2588), gilt für alle Wehrpflichtigen (§§ 1, 3 WPflG i. d. F. vom 13. 6. 1986, BGBl. I 879) zul. geänd. 20. 12. 1991 (BGBl. I 2317) AN u. die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (§ 15 I ArbP1SchG), die zum Grundwehrdienst (§ 5 WPflG), zum Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft (§ 5a WPfgG) o. einer Wehrübung (§ 6 WPfG) einberufen werden. Es gilt ferner für Soldaten auf Zeit für die zunächst auf 6 Mon. festgesetzte Dienstzeit sowie für die endgültig auf :2 Jahre festgesetzte Dienstzeit (§ 16a ArbPlatzSchG). Für anerkannte Kriegsdienstverweigerer gilt das ArbPlatzSchG entsprechend (§ 78 ZDG i. d. F. v. 31. 7. 1986 (BGBl. I 1205), zul. geänd. 11. 6. 1992 (BGBl. I 1030). Dagegen gilt es nicht für sonstige Freiwillige, die als Soldaten auf Zeit o. als Berufssoldaten in die Bundeswehr eintreten. Diesen wird nur für die Dauer der Eignungsübung ein ArbPlSch. in dem Umfang gewährt, wie er auch dem Wehrpflichtigen zusteht. Ferner gilt das ArbPlSchG für Wehrübungen aufgrund freiwilliger Verpflichtung bis zur Dauer von 6 Wochen (§ 10 ArbPlatzSchG).
II. Der AN ist verpflichtet, eine Ladung der Erfassungsbehörde o. der Wehrersatzbehörde o. einen Einberufungsbescheid unverzüglich seinem AG vorzulegen (§§ 14I1, 1 III ArbPlSchG). Bei Verletzung dieser Pflicht wird i. d. R. zwar keine Kündigung gerechtfertigt sein; jedoch kann der AN schadensersatzpflichtig werden. Der AG hat den AN wegen seiner vorrangigen öffent1.-rechtl. Verpflichtung von der Arbeit freizustellen. Jedoch kann der AN gern. §§ 11-13 WPflG befreit, zurückgestellt o. unabkömmlich gestellt werden (VO über die Zuständigkeit u. das Verfahren bei der Unabkömmlichkeit v. 24. 7. 1962 (BGBl. I 524), sowie VO zur Übertragung von Zuständigkeiten im Verfahren bei der Unabkömmlichstellung v. 2. 8. 1963 (BGBl. I 621). Eine Zurückstellung kommt insbes. wegen der Versorgung der Familie, eines landwirtschaftlichen Betriebes o. einer weitgehenden Förderung der Berufsausbildung in Betracht. Nach § 14 I ArbPlSchG hat der AG für die Dauer der -Arbeitsverhinderung die -Arbeitsvergütung fortzuzahlen, wenn der AN sich aufgrund der Wehrpflicht bei den Erfassungsbehörden o. den Wehrersatzbehörden persönlich melden muss (Erfassung § 15, Musterung §§ 17 IV, 19 III, 33 VII; Tauglichkeitsprüfung bereits gedienter Wehrpflichtiger § 23, Wehrüberwachung § 24 VI Nr. 3 WPflG).
III. Wird der AN zu einer der gen. Wehrdienstarten einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis (§ 1 I ArbPlSchG). Das gleiche gilt, wenn ein Gastarb. aus dem EWG-Bereich zur Erfüllung seiner Wehrpflicht in seinem Heimatland einberufen wird (EuGH, AP 2 zu Art. 177 EWG-Vertrag; AP 3); anders bei Angehörigen von Nicht-EWG-Staaten (NJW 74, 2198). Türkische AN, die den verkürzten Grundwehrdienst von zwei Monaten in der Türkei ableisten müssen, sind verpflichtet, den AG unverzüglich über den Zeitpunkt der Einberufung zu unterrichten u. auf Verlangen des AG die Richtigkeit der Angaben durch eine behördliche Bescheinigung des Heimatlandes nachzuweisen. Verletzen sie diese Verpflichtung, kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine ordentliche o. ausserordentliche Kündigung gerechtfertigt sein (AP 7 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NJW 84, 575). Bei längerem Wehrdienst kann eine Kündigung gerechtfertigt sein (AP 9 zu § 1 KSchG 1969 Personenbedingte Kündigung = NJW 89, 1694 = NZA 89, 464). Befristete Arbeitsverträge erlöschen mit Zeitablauf (§ 1 IV); das gleiche gilt, wenn es aus anderen Gründen während des Wehrd. geendet hätte (§ 1 IV). Während des Ruhens entfallen die Hauptpflichten aus dem Arb-Vertrag (Arbeitsleistung, Vergütung). Dem AN obliegt jedoch weiter Schweigepflicht über BetrGeheimnisse usw. Der AG hat auf Verlangen Sachbezüge, Deputate (z. B. Kohlen), allerdings gegen angemessene Vergütung, weiterzugewähren (§§ 3 III, IV). In gleicher Weise bleibt die Verpflichtung zur Überlassung einer Wohnung unberührt (§ 3 I). Bei Kündigung einerWerkswohnung darf die durch die Wehrpflicht bedingte Abwesenheit nicht zum Nachteil des AN berücksichtigt werden. Das gilt bei alleinstehenden AN jedoch nur dann, wenn sie den Wohnraum während ihrer Abwesenheit aus besonderen Gründen benötigen, etwa um Möbel unterzustellen (§ 3 II). Jedoch muss der AN für die Überlassung der Wohnung Vergütung zahlen (§ 3 III). Während des Wehrdienstes bleibt die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im öffentlichen Dienst unberührt (§ 14a I). Für AN, die einer Pensionskasse angehören oder als Leistungsempfänger einer Einrichtung oder Form der betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung in Betracht kommen, gilt Entsprechendes. Der AG hat die Beiträge weiter zu zahlen und kann später Erstattung vom BM Vert verlangen (§ 14a III; vgl. VO v. 20. 10. 1980 — BGBl. 12006). Hierzu gehören
nicht Pauschalzuwendungen an eine Betriebsunterstützungskasse
(VerwG AR-Blattei, D, Betriebliche Altersversorgung, Entsch. 24). Der AG kann den Urlaub für jeden vollen Monat, den der AN Grundwehrd. leistet, um 1/12 kürzen. Der zustehende Erholungsurl. ist auf Verlangen des AN vor Beginn des Grundwehrd. zu gewähren. Wird der Url. nicht o. nicht vollständig gewährt, so hat der AG ihn nach dem Grundwehrd. im lfd. o. im nächsten UrlJahr zu erteilen. Besondere Zulagen nach § 47 BAT werden nur unter den näher geregelten Voraussetzungen geschuldet (AP 2 zu § 47 BAT). Endet das Arbeitsverhältnis während des Grundwehrd. o. wird es nachher nicht fortgesetzt, so hat der AG den noch nicht gewährten Url. abzugelten. Hat der AN vor dem Grundwehrd. mehr Url. erhalten, als ihm zustand, kann der AG den Url. nach dem Grundwehrd. um die zuviel gewährten Tage kürzen. Wird der AN zu einer Wehrüb. einberufen, so erwächst Url. auch für Zeit der Übung; auf Verlangen ist Url. vor der Wehrüb. zu gewähren (§ 4). Von der Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung darf der AG das Arbeitsverhältnis überhaupt nicht kündigen (§ 2 1). Entspr. gilt für die in § 16a genannten Zeitsoldaten (oben I). Im übrigen darf der AG nicht aus Anlass des Wehrdienstes kündigen. Muss er aus dringenden betriebl. Gründen AN entlassen, so darf er bei der Auswahl die Einberufung nicht zum Nachteil des AN berücksichtigen. Ist streitig, ob der AG aus Anlass des Wehrdienstes gekündigt hat, so trifft ihn die Beweislast. Das Recht zur ao. Kündigung bleibt unberührt; jedoch ist die Einberufung kein wichtiger Grund. Dies gilt im Falle des Grundwehrd. von mehr als 6 Mon. nicht für unverheiratete AN in Betr.
mit bis zu 5 AN (ausschl. der Auszubildenden), wenn dem AG infolge Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des AN nach Entlassung aus dem Wehrd. nicht zugemutet werden kann. Eine derartige Kündigung darf nur mit 2monatiger Frist zum Zeitpunkt der Entlassung aus dem Wehrd. ausgesprochen werden (§ 2 111). Um zu verhindern, dass ein Auszubildender nach Abschluss der Ausbildungszeit nicht in ein Arbeitsverhältnis übernommen wird, darf nach § 2 V der AG die Übernahme nicht aus Anlass des Wehrdienstes ablehnen. Daneben kann sich der AN auf den allgemeinen u. besonderen Kündigungsschutz, insbesondere nach dem KSchG (Kündigungsschutzklage) berufen. Die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG beginnt jedoch erst 2 Wochen nach Ende des Wehrd. zu laufen (§ 21V ArbPlSchG).
Nimmt der AN im Anschluss an Wehrd. die Arbeit in seinem bisherigen Betr. wieder auf, so darf ihm aus Anlass der WehrdAbwesenheit in berufl. u. betriebl. Hinsicht kein Nachteil erwachsen. Der Wehrd. wird vielmehr auf die Berufs- u. Betriebszugehörigkeit auch bei AN aus den EG-Mitgliedstaaten, die den Wehrdienst in ihrem Heimatland verrichten (AP 3 zu Art. 177 EWG-Vertrag), angerechnet (AP 1 zu § 8 Soldatenversorgungsgesetz; Zeitsoldaten: AP 1 zu § 16a ArbPlatzSchutzG = DB 84, 2046). Bei den zur Berufsausbildung Beschäftigten wird die Wehrd.-Zeit jedoch erst auf die Zeit nach der Ausbildung angerechnet; also auch keine Verkürzung von Probe- u. Ausbildungszeit (§ 6). Auf Bewährungszeiten, die für die Einstufung in eine höhere Lohn- oder Vergütungsgruppe vereinbart sind, wird die Zeit des Wehrdienstes nicht angerechnet (§ 6 IV). Indes besteht Anspruch auf eine Zulage. Keine Anrechnungspflicht besteht für Tariflohnerhöhungen, die sich nach Beschäftigungsjahren richten (AP 125 zu § 1 TVG Auslegung). Dasselbe gilt, wenn in einem Tarifvertrag die Rechte von der Seniorität abhängig gemacht werden (AP 1 zu § 1 TVG Tarifverträge: Seniorität). Für die Dauer des Wehrdienstes können dem AN Erfolgsvergütungen verweigert werden (AP 1 zu § 6 ArbPlSchG). Für tarifliche Sonderzuwendungen vgl. AP 2. Ist der AN während des Wehrdienstes erkrankt, so hat er nach Entlassung aus der Bundeswehr u. Rückkehr in das alte Arbeitsverhältnis Anspruch auf— Krankenvergütung (AP 46 zu § 1 ArbKrankhG; vgl. auch AP 27 zu § 63 HGB, AP 1 zu § 1 ArbPlSchG). Wird ein AN im Anschluss (AP 1, 2 zu § 8 SoldatenversorgungsG; AP 5 = NZA 85, 533; teils überholt) an den Grundwehrd. o. an eine Wehrüb. von einem anderen AG eingestellt, so ist diese Zeit auf die Berufs- u. Betr.-Zugehörigkeit anzurechnen, nachdem er 6 Monate dem Betr. angehört (§ 12). Unerhebl. ist, ob er erst noch eine regelmässige Ausbildung durchläuft (§ 12 I 2). Das gleiche gilt, wenn einem Soldaten infolge Wehrd.-Beschädigung Berufsum-
schulung o. -fortbildung gewährt worden ist (§ 12 I 3). Der Wehrdienst wird gleichfalls auf die Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit angerechnet, die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisen ist (§ 13). Wird der Grundwehrd. o. eine Wehr-üb. vorzeitig beendet u. muss der AG deswegen für 2 Personen Arbeitsvergütung bezahlen, so werden ihm die hierdurch ohne sein Verschulden entstandenen Mehraufwendungen erstattet (§ 1 V). Wird ein AN zu einer Wehrüb. von nicht länger als 3 Tagen einberufen, so ist er während des Wehrd. (einschliesslich der Fahrtzeiten AP 1 zu § 11 ArbPlatzSchG) unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der ArbLeistung freizustellen (§ 11 I). Im -öffentl. Dienst ist während einer Wehrübung das Entgelt fortzuzahlen wie bei einem Erholungsurlaub (§ 1 II ArbPlatzSchG; dazu AP 1 zu § 78 ZDG NZA 84, 92; auch AP 77 zu § 242 BGB Gleichbehandlung). Bei Ausfall von mehr als 2 Std. Arbeitszeit hat der AG Erstattungsanspruch (VO zur Regelung des Erstattungsverfahrens v. 21. 6. 1971 BGBl. I 843). Im öffentl. Dienst haben entlassene Soldaten einen Einstellungsvorrang (§ 11 a).
IV. Wird ein AN aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu einer Eignungsübung zur Auswahl von freiwilligen Soldaten einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während der Eignungsüb. bis zur Dauer von 4 Mon. (§ 1 I EignungsÜbG i. d. F. v. 20. 1. 1956, BGBl. I 13, m. spät. Änd.). Während, vor u. nach der Eignungsüb. besteht ein ähnl. gearteter Kündigungsschutz wie nach dem ArbPlSchG (§ 2 EignungsÜbG). Bleibt der AN im Anschluss an die Eignungsüb. als freiwilliger Soldat in den Streitkräften, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Eignungsüb. (§ 3 EignungsÜbG).

ist der Dienst als Soldat bei den Streitkräften. Der W. kann freiwillig sein oder auf Wehrpflicht beruhen. Er ist im Wehrpflichtgesetz und im Soldatengesetz näher geregelt. Er begründet ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis zwischen dem Bund und dem Wehrdienstleistenden. Seit 2000 dürfen auch Frauen ohne Einschränkung W. leisten. Lit.: Böttcher, V./Dau, K., Wehrbeschwerdeordnung, 4. A. 1997; Dau, K., Wehrdisziplinarordnung, 4. A. 2002

Der Wehrdienst ist neben dem Zivildienst die andere, vorrangige Form der Ableistung der Wehrpflicht. Er umfasst den Grundwehrdienst, die Wehrübungen und im Verteidigungsfall den unbefristeten Wehrdienst (§ 4 Abs. 1 WPflG). Während der Dauer des Wehrdienstes steht der Wehrdienstleistende in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, dem Wehrdienstverhältnis, (§ 1 Abs. 1 SG). Für Wehrpflichtige besteht die Möglichkeit, im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst zu leisten. Dieser dauert mindestens einen, längstens vierzehn Monate (§ 6 b WPflG). Der insoweit geleistete Wehrdienst ist auf den Grundwehrdienst anzurechnen, auf Wehrübungen kann er angerechnet werden (§ WPflG). Auch der in fremden Streitkräften geleistete
Dienst kann im Einzelfall auf den Wehrdienst angerechnet werden (§ 8 WPflG). Wer nicht wehrdienstfähig ist (Wehrdienstunfähigkeit) wird nicht zum Wehrdienst herangezogen (§ 9 WPflG). Wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die als Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder der äußeren Sicherheit oder als Landesverrat strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, ist vom Wehrdienst ausgeschlossen (Ausschluss vom Wehrdienst), wenn die Eintragung im Zentralregister noch nicht getilgt ist (§ 10 Abs. 1 WPflG). Der Ausschluss gilt ferner für denjenigen, der infolge Richterspruches die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder einer Maßregel nach §§ 64, 66 StGB unterworfen ist. Eine Befreiung vom Wehrdienst tritt für Geistliche und Schwerbehinderte ein (§ 11 Abs. 1 WPflG). Auf Antrag sind daneben Wehrpflichtige vom Wehrdienst zu befreien, wenn besondere persönliche Bedingungen (Versterben von Geschwistern oder Elternteilen unter bestimmten Umständen) vorliegen (§ 11 Abs. 2 WPflG). Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer mitwirken (§ 13 a WPflG). Ebenfalls nicht zum Wehrdienst herangezogen werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Wehrpflichtige, die sich für mindestens zwei Jahre für den Entwicklungsdienst verpflichtet haben (§ 13b WPflG). Für die Dauer einer Unabkömmlichstellung wird ein Wehrpflichtiger gleichfalls nicht zum Wehrdienst herangezogen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Zurückstellung vom Wehrdienst. Der Wehrdienst endet durch Entlassung, Ausschluss, Umwandlung des Wehrdienstverhältnisses in ein Zivildienstverhältnis nach § 19 Abs. 2 ZDG oder im Falle einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist, durch Ablauf der für den Wehrdienst festgesetzten Zeit, außer wenn der Verteidigungsfall eingetreten oder der Bereitschaftsdienst angeordnet worden ist (§ 28 WPflG). Der Wehrdienst verlängert sich bei stationärer truppenärztlicher Behandlung und unter Umständen bei besonderer Auslandsverwendung (§§ 29 a, 29b WPflG). Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, werden für dessen Dauer nicht zum Wehrdienst herangezogen. Grenzschutzdienstpflichtige können nicht zum Wehrdienst herangezogen werden (§§ 42, 42 a WPflG).

1.
Der W. dient der Erfüllung der Wehrpflicht. Er gliedert sich nach § 4 WPflG in den Grundwehrdienst (§ 5 WPflG), die Wehrübungen (§ 6 WPflG) und den unbefristeten W. im Spannungs- und Verteidigungsfall § 4 I Nr. 7 WPflG. Sonderformen sind die besondere Auslandsverwendung (§ 6 a WPflG; s. a. Auslandseinsätze der Bundeswehr, 1 c), der freiwillige zusätzliche Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6 b WPflG) sowie die Hilfeleistung im Innern bei Naturkatastrophen oder einem besonders schweren Unglücksfall gem. Art. 35 GG für i. d. R. höchstens 3 Monate jährlich (§ 6 c; s. a. Bundeswehreinsätze im Inland, 2 b). Ausgenommen vom W. (nicht von der Wehrpflicht, was für die Wehrüberwachung bedeutsam ist, vgl. § 24 WPflG) sind nicht Wehrdienstfähige (§ 9 WPflG).

2.
Vom Wehrdienst ausgeschlossen ist, wer wegen eines Verbrechens zu mindestens 1 Jahr Freiheitsstrafe oder wegen vorsätzlichen Friedens-, Hoch- oder Landesverrats oder Rechtsstaatsgefährdung zu mindestens 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden ist sowie Vorbestrafte, die amtsunfähig sind (§ 10 WPflG). Vom Wehrdienst befreit sind hauptamtliche Geistliche und schwerbehinderte Menschen (§ 11 I WPflG); befreit sind ferner auf Antrag die letzten Brüder und einzigen Söhne Gefallener nach Maßgabe des § 11 II WPflG sowie Wehrpflichtige, von denen zwei Geschwister bereits Wehrdienst oder einen vergleichbaren Dienst geleistet haben. Zeitweilig vom W. ausgenommen sind die Zurückgestellten (§ 12 WPflG, Zurückstellung vom Wehrdienst). Die Heranziehung unterbleibt ferner, solange ein Wehrpflichtiger, der sich vor Vollendung des 23. Lebensjahres für mindestens 6 Jahre als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet hat, im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirkt; hat ein Wehrpflichtiger 6 Jahre im Zivil- oder Katastrophenschutz mitgewirkt, erlischt die Grundwehrdienstpflicht (§ 13 a WPflG), ebenso wenn er sich vertraglich zur Leistung eines mindestens 2-jährigen Entwicklungsdienstes verpflichtet hat (§ 13 b WPflG), des Weiteren bei Wehrpflichtigen im Vollzugsdienst der Polizei und des früheren Bundesgrenzschutzes (§§ 42, 42 a WPflG).

3.
Der W. Leistende steht zum Bund in einem besonderen Dienst- und Treueverhältnis, dem Wehrdienstverhältnis (§ 1 SoldatenG). Der Grundwehrdienst dauert 9 Monate; s. a. Wehrübungen. Bei Versäumnis von Dienstzeit aus den in § 5 III WPflG genannten Gründen (schuldhaftes Fernbleiben; Freiheits- oder Jugendstrafe, Strafarrest, Jugend- od. Disziplinararrest) ist der Wehrpflichtige zum Nachdienen verpflichtet. Die Zeitgrenzen für Wehrübungen gelten nicht, wenn sie von der BReg. als Bereitschaftsdienst in einem möglichen Krisen- oder Spannungsfall angeordnet worden sind (§ 6 VI WPflG). Freiwillige Übungen sind zeitlich nicht begrenzt; die Sicherungen des Arbeitsplatzschutzgesetzesgelten aber nur, wenn ihre Dauer 6 Wochen im Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 10 ArbPlSchG).

4.
Zur Einberufung Wehrpflichtiger s. dort. Der zur Erfüllung der W. einberufene Wehrpflichtige erhält Wehrsold; er und seine Familienangehörigen erhalten Leistungen zur Sicherung ihres Lebensbedarfes (Unterhaltssicherung) nach Maßgabe des Unterhaltssicherungsgesetzes i. d. F. v. 20. 2. 2002 (BGBl. I 972) m. Änd. S. a. Wehrdienstverhältnis, Wehrbeschwerdeordnung, Dienstentziehung Wehrdisziplinarrecht, Wehrersatzwesen.

5.
Für Rechtsstreitigkeiten im Rahmen des W. ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Widerspruchsfrist beträgt 2 Wochen. Eine Berufung findet nicht statt. Teilweise ist die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen (§§ 32 ff. WPflG).




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